Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 13.05.1960 – 4 StR 141/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 141/60 2162 082
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen den Hilfsgalvaniseur Karl-Heinz M | aus VOREERBEE> . geboren ao@. REED in 4 ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Nötigung zur Unzucht u.ä.
hat der 4. Strafsenat des dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Lr- Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende fichter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkamnt:
kuf die aevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von techts wegen
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Die Strafkammer hat den angeklasten wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Lie Revision des “ngeklagten rügt Verletzung des sachlichen äechts. Las “echtsmittel hat £rfolg.:
antgegen der Meinung der nevision läßt das angefochtene Urteil insoweit einen “echtsfehler nicht erkennen, als der Angeklaste der vollendeten Nötigung zur Unzucht für schuldig befunden worden ist. Mit ihren Ausführungen, daß es jedenfalls nicht zu einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 St5B gekommen sei, geht die Kevision an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. lanach hat der Angeklagte, den es in geschlechtlicher &Erregung nach einem weschlechtsverkehr mit der siebzehnjährigen Ruth SD verlangte, das junge Mädchen nit den Armen unklammert und ihm, während es sich unter seinem Griffe wandt, mit der Hand kräftig an den Geschlechtsteil gefaßt. Mit dieser !eststellung hat die’ Strafkammer klar dargetan, daß der Angeklagte mit Gewalt eine unzüchtige Handlung an einer frau vorgenommen hat. Ten "weiteren derartigen Versuchen" des Angeklagten kommt mit aücksicht auf die von der Strafkammer zutreffend angenommene natürliche Handlungseinheit keine selbständige Bedeutung zu.
Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht. Nuch den Feststellungen wurde die Tat am 30. Oktober zwischen 22 und 23 Uhr auf der CEW>straße, einer "gut ausgebauten und zwei Orte verbindenden AWWBstrate", unä zwar "an der einzigen von Häusern freien Stelle" begangen. Las gesamte Tatgeschehen hat sich offensichtlich innerhalb kurzer
Zeit abgespielt. Ob der Tatort durch Straßenlampen oder zuf andere Weise beleuchtet war und somit schon aus einiger Ent. fernung beobachtet werden konnte, ist nicht ersichtlich, Sofern das nicht der Fall war, hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, auf welche Weise während der Ausführung der unzüchtigen Handlungen das Treiben des Angeklagten jeder:dt von einer unbestimmten Vielzahl von Personen hätte beobachtet werden können. Es ist daher schon zweifelhaft, ob der äußere latbestand des § 183 Abs. 1 StuB erfüllt ist. Nach der inneren Latseite setzt der § 1§ 3 StGB voraus, daß der Täter sich dessen bewußt ist, daß seine unzüchtigen Handlungen von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden können. Ob dies angenommen werden kann, bedarf in einem Fall, in dem sich der iäter zur Nachtzeit mit Vorbedacht einen unbelebten und schwer einzusehenden Tatort ausgesucht hat, der näheren Erörterung:
Da die beiden nach der Annahme der Strafkammer verwirklichten Straftatbestände in Tateinheit stehen, muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
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Der gegen den Strafausspruch gerichtete Angriff der kevision hätte nicht zum »rfolg führen können. Insoweit lassen die von der Strafkammer für die Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.
<runme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler