Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 38/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 069
5 StR_38/60
—
(altı 5 StR 27/59)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Adolf S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1936 ir —EE (Pommern),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstastsanw:1t beim Bundesgerichtshof Dr. u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 19.Juni 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Dem Anzeklagten war zur Last gelegt worden
l. versucht zu haben, als Mörder heimtückisch seine Braut Walburga RB zu töten und durch dieselbe Handlung
2. durch Fahrlässigkeit den Tod des Bauern PB verursacht zu haben.
Das Schwurgericht hat ihn nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsamaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Ausführung auf UA S.18, es hätten sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte den Bauern DEE unzubringen beabsichtigte, rechtfertigt nicht das Bedenken, das Schwurgericht habe rechtsirrig angenommen, die Tatbestände der §§ 211, 212 StGB verlangten über den Vorsatz hinaus noch das Merkmal einer Tötungsabsicht. Das Wort "beabsichtigt" bedeutet hier erkennbar "nit direktem Vorsatz gewollt".
2. Es ist der Revision zuzugeben, daß das Schwurgericht sich nur sehr knapp mit der Frage beschäftigt, ob der Angeklagte den Bauern PB dadurch vorsätzlich getötet hat, daß er es bewußt unterlassen hat, Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, nachdem BED den vergifteten Kaffee getrunken hatte. Indessen tragen die knappen Darlegungen des Urteils die Folgerung, daß das Schwurgericht sich auch insoweit von einer vorsätzlichen Tötung nicht habe überzeugen können. Das Urteil legt dar, mit Rücksicht auf die Beschränktheit des Angeklagten könne ihm nicht widerlegt werden, daß er geglaubt habe, der Tod würde erst in acht Stunden eintreten; infolgedessen könne der Angeklagte angenommen haben, DD würde rechtzeitig wirksane Gegenmaßnahmen treffen.
- 3.
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In diesem Zusammenhang bedeuten die Worte "infolgedessen
kann der Angeklagte angenommen haben,...", es lasse sich
nicht ausschließen, daß der Angeklagte dies angenommen habe, Daß das ;chwurgericht nicht darlegt, welche wirksamen Gegenmaßnahmen, die 3EEEMEW treffen könne, sich der Angeklagte vorgestellt habe, ist bei Lage der Sache kein Rechtsfehler. Nach den Urteilsfeststellungen hatte DW sofort, nachdem er den ersten Schluck von dem mit Pflanzenschutzmittel vergifteten Kaffee getrunken hatte, diesen Schluck ausgespuckt, Sowohl der Angeklagte als auch Walburga Rgpund zwei
weitere Personen hatten ihm erklärt, daß der Kaffee nach Pflanzenschutzmittel rieche, und DB war darauf nach
Hause gegangen, um der Wirkung eines etwaigen Giftes
vorzubeugen.
Die Darlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise angenommen, DEE werie wirksame Gegenmaßnahmen treffen, steht auch mit sonstigen Urteilsfeststellungen nicht im Widerspruch.
3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Schwurgerichts, daß dem Angeklagten der Vorsatz, Walburga RED zu töten, nicht nachzuweisen sei. Das Schwurgericht hat die Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter Schwartau nicht verwertet, weil der Angeklagte bei beiden Geständnissen möglicherweise in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt gewesen sei, ohne daß die Verhörspersonen dies bemerkt hätten; bei der Polizei sei er möglicherweise übermüdet gewesen und habe Furcht vor der in Aussicht gestellten Vernehmung durch den Oberstaatsanwalt gehabt, bei dem Untersuchungsrichter sei er möglicherweise infolge seiner Stimmungslabilität und Neigung zu impulsiven Entgleisungen durch einen Vorhalt des Untersuchungsrichters in seiner Willensfreiheit beschränkt worden.
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Ein sachlichrechtlicher Fehler kann darin, daß nähere Einzelheiten über die Geständnisse und die Umstände ihres Zustandekommens nicht mitgeteilt worden sind, nicht erblickt werden.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker