Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 10.05.1960 – 5 StR 129/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
;tGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 ‚um Diebstahl aus einem Gebäude mittels Trbrechens von 3jehältnissen gehört, daß das Behältnis in dem Gebäude :rbrochen wird. J)er zweite Schlüssel zu einer verschlossenen Kassette, den ler Eigentümer in dieser selbst verwahrt, ist ein falscher ‚chlüssel zu der Kassette, GH, Urt. v. 10. Mai 1960 - 5 StR 129/60 IG Braunschweig 5 StR 129/60 ImNamen des Volkes In der &trafsache gegen den Maurer Karl a aus Cem, geboren am EB 1914 in sw, zur Zeit in Untersuchungshsft, wegen schweren Diebstahls im Rickfalle hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanrwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3.Dezember 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, - Von Rechts wegen - Gründe: Der Anteklagte wollte mit den Ersparnissen der Frau KO ir CE, bei Ger er wohnte, ins Ausland fliehen. Er ging nach einem genauen Plan zu "erke. Frau EEE verwanrte ihr Geld in einer verschlossenen Kassette, zu der sie zwei Schlüssel besaß. Den einen trug sie bei sich, den anderen hatte sie in die Kassette eingeschlossen, Das wußte der Angeklagte. Er suchte Frau KW an inrer Arbeitsstelle auf und verschaffte sich von ihr durch eine Täuschung den Wohnungsschlüssel, Dann erzählte er dem Tankstelleninhaber Ste in SW, der Schiüssel zu einer Kassette sei von ihm und Frau Kill veriest worden. St erklärte sich bereit, die Kassette zu öffnen. Der Angeklagte holte sie darauf aus der Wohnung und ließ sie von StB nit einem S
lachschlagewerk: ja 2 1 5 8 003
Amtliche Sammlung: ja
;tGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3
‚um Diebstahl aus einem Gebäude mittels Trbrechens von 3jehältnissen gehört, daß das Behältnis in dem Gebäude :rbrochen wird.
J)er zweite Schlüssel zu einer verschlossenen Kassette, den ler Eigentümer in dieser selbst verwahrt, ist ein falscher ‚chlüssel zu der Kassette,
GH, Urt. v. 10. Mai 1960 - 5 StR 129/60 IG Braunschweig
ImNamen des Volkes
In der &trafsache gegen
den Maurer Karl a aus Cem, geboren am EB 1914 in sw,
zur Zeit in Untersuchungshsft,
wegen schweren Diebstahls im Rickfalle
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanrwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3.Dezember 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Anteklagte wollte mit den Ersparnissen der Frau KO ir CE, bei Ger er wohnte, ins Ausland fliehen. Er ging nach einem genauen Plan zu "erke. Frau EEE verwanrte ihr Geld in einer verschlossenen Kassette, zu der sie zwei Schlüssel besaß. Den einen trug sie bei sich, den anderen hatte sie in die Kassette eingeschlossen, Das wußte der Angeklagte. Er suchte Frau KW an inrer Arbeitsstelle auf und verschaffte sich von ihr durch eine Täuschung den Wohnungsschlüssel, Dann erzählte er dem Tankstelleninhaber Ste in SW, der Schiüssel zu einer Kassette sei von ihm und Frau Kill veriest worden. St erklärte sich bereit, die Kassette zu öffnen. Der Angeklagte holte sie darauf aus der Wohnung und ließ sie von StB nit einem Schraubenzieher erbrechen. Er entnahm ihr 20 DM und den zweiten Schlüssel, ließ den Deckel der Kassette richten und sie mit dem Schlüssel verschließen. Dann trug er sie in die Wohnung zurück, öffnete sie dort mit den Schlüssel, entnahm ihr 1080 DM, verschloß sie wieder mit demselben Schlüssel, stellte sie an ihren Platz und floh mit dem Gelde und dem Schlüssel.
Das Landgericht hat ihn wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, begangen im strafschärfenden Rückfalle, verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, den Angeklagten nach § § 1 StPO in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, abgelehnt und sich mit dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr.Pulst begnügt, der den Angeklagten untersucht hatte. In dieser Entscheidung, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen war, liegt kein rechtlicher Fehler. Was der Beschwerdeführer gegen sie vorträgt, ist haltlos.
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Die Revision werdet sich jedoch mit Recht dagegen, daß die Strafkammer die erschwerenden Merkmale des § 243 Abs.1l Nr.2 StCB bejaht. Der Angeklagte hat dss Geld nicht "aus sinem Gebäude mittels Frbrechens von Behältnissen" gestohlen. Dazu zehört vielmehr, daß das Behältnis in dem Gebäude erbrocken wird. Der abweichenden Auffassung des Landgerichts und des überwiegenden Schrifttums steht nicht nur die Entstehungsgeschichte (vgl. RGSt 30,388), sondern vor allem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Der Senat folgt daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1955,1528) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1958,601) der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses hat in der Entscheidung RGSt 75,43 nur dieentsprechende Anwendung des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB gebilligt, die nach der jetzigen Fassung des § 2 StGB nicht mehr zulässig ist.
Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern, den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle zu verurteilen und nur den Strafausspruch aufzuheben, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat. Das Urteil muß vielmehr im vollen Umfange aufgehoben werden,
Nach den bisherigen Feststellungen liegt nämlich ein anderes Merkmal des schweren Diebstahls vor. Der Angeklagte hat die Kassette in der Wohnung der Frau KB rnit einen falschen Schlüssel geöffnet ({ 243 Abs.1 Nr.3 StGB). Den Schlüssel, den er dazu benutzte, hatte Frau KW in die Kassette eingeschlossen, um ihn dort zu verwahren. Dadurch hatte sie ihn der Bestimmung, zum Aufschließen derselben Kassette benutzt zu werden, entzogen. Er war damit zu einem falschen Schlüssel im Sinre des § 243 Abs.1 Nr.3 StGB geworden. Denn "darüber, ob ein Schlüssel zur oränungsmäßigen Eröffnung eines Schlosses bestinmt ist, entscheidet lediglich der Wille des zur Verfügung über dss Gebäude, den umschlossenen Raum, die Tür oder das Behältnis Berechtigten" (RGSt 52,84; vgl. auch BGHSt 13,15).
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Der Get auch Ass falscher Schlüsseils fehürte nach dem Flane des inzeklegten roch zur Ausführung des Diebstahls an dem Gelde. Dieser war nic'ht schon vorher tatsächlich beendet. Es braucht nicht ertschirden zu werden, wie es mit dem Gewahrsam der Frau FB stand, ehe der Angeklagte die Fassette mit Inhalt in ihre "Wohnung zurückbrachte. Durch diesen Vorgang Kam beides jedenfalls wieder in ihren Gewahrsanm oder Mitgewahrsam, obwohl sie sich nicht im Hause aufhielt und ihren Wohnunesschlüssel dem Angeklagten gegeben hatte. Den Gewahrsam oder Mitgewahrsam an dem Gelde brach der Anseklagte, indem er die Kassette innerhalb des Gebäudes mit dem falschen Schlüssel öffnete, das Geld
herausnahm und flüchtete,
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten. Denn der Angeklagte ist auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte noch nicht hingewiesen worden (§ 265 Abs.1 StPO). Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß er sich sonst in tatsächlicher Beziehung anders verteidiet und die Strafkammer einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte.
Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Sarstedt Eoffka Siemer Schmitt Dr.Börker