Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 30.04.1960 – 1 StR 394/60

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

be

In der Sıraflsache

gegen

die Masseuse Barbara 0 ED zcvo:::n: ap aus SED: zeuoren am m 2.934 ic

vegen Beihilfe zum Betrug

hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Oktober 1960, an der ieilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichier Dr. Hübner Bundesrichier Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der-Vexrhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD pei der Verkündung sis Verireier der Bundesamwalischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AUT Gie Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgexichts Stuiigart vom 30. April 1960, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben una die Sache insovieit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmitiels, an das Amtsgericht - Einzelrichier - in Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die bisherige Urteilsbegründung trägt nicht die Verurteilung der Angeklagien wegen Beihilfe zum Betrug svaii wegen sachlicher Begünstigung-

1. Uneineblich ist es, daß ihr Ehemann die Hhaupttat nach der Annahme des Lanägerichts als einen fcırtgesetzien Betrug beging: Das Urteil ergibt nicht, daß sie an der gesamten Tat teilnahm. Fesigestellt ist mur ihre Beteiligung en der Einzelhanälung, durch die ihr Mainn den Tepvichhändler WB. sie veiden Perserbrücken schädigie. Auf diese isi daner - was die Angeklagie angehiü - ale Frage beschränkt, ob die Haupitai beendet oder eine sirafbare Beinilfe der Angeklagten dazu noch rechtlich möglich waxr-

2, Die Strafkammer verkennt uicht, daß der Ehemann Ger Angeklagten sich die Teppiche bereits betrügerisch verschafft und durch Verpfändung auch schon verwertet hatte. Gleichwohl hält sie diesen Finzelbeerug ebenfalls nicht für beendei, veil Ti sein Eigentum - zumindest durch Auslösung - hätte wiedererlangen können, wenn die Angeklagie seine Frage nach dem Vorbleib der Teppiche wanrheiisgemäß beaniwortei hätte, Indessen untersiützie die falsche Auskunfi nicht die Testgesiellte Beirugshandiung ihres Mannes;

denn diese war, wie beabsichtigt, durch Erschwindeln und Verpfänden der Teppiche bereits erfolgreich abgeschlossen. Daß er sein strafbares Vorhaben weiierführen, sich eiwa betrügerisch den Besitz der Teppiche erhalten und TEE surch falsche Angaben: von. ihrer Wiedererlangung abhalten wollte, ist dem Urteil nicht zu eninehmen, ebensowenig, üaß die Angeklazte von einem solchen Plan ihres- Mannes wußie und ihm zu dessen Ausführung Hilfe leisten wollte.

5, Nach der Entscheidung BGHSt 4, 132 kann die Angeklagie anstatt der Beinilfe zum Betrug scnon dann der Begünstigung schuldig sein, wenn die Vort=t zwar noch nicht Deendet war. sie dies aber annahm und dementsprechenä nur vezweckie, ihrem Nann die Vortzile seines Vergehens zu sichern.

Straflosigkeit nach § 257 Abs. 2 StGB käme ihr nicht zugute; denn Giese gewährt die Vorschrift dem Täter zwar dann, wenn er durch die Begünstigung einen Angehörigen der Besirafung entziehen will, dagegen nicht auch in dem Falle, wenn er ihm die Vorteile seines Verbrechens oder Vergehens sichern wili>

4. Die Aufklärungstrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.

..

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO, § 25 Nr. 2 b GVG an den Autsrichter

zurück. -

Dr. Peetz Seiberi “illms

Hübner Fischer