Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 5 StR 84/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_84/60
— 2157 067
ImNanren des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilhelm A EEEEEEEEEEEEED zus OGEEEEEEEEED, geboren en 1910 in U reis OD,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1960,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‘ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 28.September 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils,
I. Die Verfahrensbeschwerden.
2. Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht hätte dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers stattgeben müssen, einen Obergutachter über die Zurechnungesfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend dargetan, daß keiner der in § 244 Abs.4 StPO vorgesehenen Gründe für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vorlag. Insbesondere war es auch nicht erforderlich, daß sich ein anderer Sachverständiger nochmals über die Frage äußerte, ob die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war oder nicht. Im übrigen hat das Schwurgericht auch nicht festgestellt, die Tat entspreche der Persönlichkeit des Angeklagten. Hierauf kam es im übrigen nach dem Verhalten des Angeklagten vor der Tat nicht an.
Schließlich nötigte auch die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPO das Schwurgericht nicht, noch einen dritten Sachverständigen hinzuzuziehen.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision ergeben keine durchsreifenden Bedenken.
1. Hierbei war, wie schon dargelogt worden ist (s. Il),
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zu prüfen, was die Revision unter Hinweis auf {5 261,
267 StPO vorgetragen hat. Es soll in Wirklichkeit dartun, die Feststellungen des Schwurgerichts seien unklar und enthielten Widersprüche. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Urteilsgründe ergeben deutlich, daß das Schwurgericht die vom Angeklagten vor der Folizei gegebene Tatschilderung als richtig angesehen hat, wie sie durch die Vernehmung
der vernehmenden Polizeibeamten in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das Schwurgericht konnte hiernach, worauf es entscheidend ankam, feststellen, daß der Angeklagte schon vorher die Absicht hatte, Fräulein BEE zu töten, und zu diesem Zwecke das Beil zurechtgelegt hatte. Daß das Schwurzericht dieses Geständnis für zutreffend, die abgeschwächte Darstellung in der Hauptverhandlung dagegen als nicht der vollen Yahrheit entsprechend angesehen hat, liegt im Rahmen der dem Tatrichter allein zustehenden Beweiswürdigung.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Sachdarstellung des Angeklagten vor der Polizei nicht "in allen Einzelheiten" (UA S.14) dem tatsächlichen Ablauf entsprach. Das Schwurgericht ist nämlich auf Grund des Ergebnisses der Tatortbesichtigung überzeugt, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung bei der Polizei (s. UA S.12) seine blutigen Hände abgespült hat, bevor er aus der Geldbörse seines Opfers das Geld und weiter dessen goldenen Armreifen an sich genommen und den Schreibtisch durchsucht hat (UA S.7). Hierbei handelt es sich jedoch um Nebensächlichkeiten, Diese Abweichungen schlossen es nicht aus, die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren als "beweiskräftiges Beweismittel" anzusehen. Sie berührten auch nicht die maßgebliche Vorgeschichte der Tat und diese selbst, die bei den späteren Handlungen des Angeklagten schon beendet war.
Auch der bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorhandene, verhältnismäßig hohe Blutalkoholgehalt hinderte nicht, sein bald darauf abgelegtes Geständnis als glaubwürdig anzusehen. Denn der Anreklagte hat die Tat alsbald in allen
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Einzelheiten geschildert, litt also nicht an beachtlichen Erinnerungsstörungen.
2. Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten auch zutreffend als Mord gekennzeichnet,
a) In den Urteilsgründen ist zunächst zutreffend dargetan, daß der Anseklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Der Angeklagte hat aus Rache einen Menschen getötet, der gegen ihn eine - wie der Angeklagte wußte - begründete Räumungsklage erhoben hatte. Das ist ein besonders gemeiner und daher verächtlicher Beweggrund.
Er wird nicht dadurch weniger verwerflich, daß der Angeklagte auf Grund ständigen Alkoholmißbrauchs vermindert zurechnungsfähig war. Auch für diesen Alkoholmißbrauch war der Angeklagte verantwortlich. Sein völliges Absinken zum Trinker wird auch nicht dadurch entschuldigt, daß es durch den Tod seiner Ehefrau verursacht war.
b) Dem Schwurgericht ist auch darin beizutreten, daß der Angeklagte sein Opfer heimtückisch getötet hat, Fräulein Du war - wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausdrücklich festgestellt hat - im Augenblick der Tat gegenüber dem Angeklagten nicht nur wehrlos, sondern auch arglos. Daß ihr der Angeklagte von vorn entgegengetreten ist, schließt das nicht aus. Wie der Tatablauf ergibt, nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit
seines Opfers auch bewußt aus. Wenn die Revision demgegenüber
vorträgt, es fehle an dem Merkmal der Hinterlist, so übersieht sie, daß Heimtücke nicht dasselbe ist wie Hinterlist,
c) Das Schwurgericht hat schließlich noch angenommen, der Angeklagte habe Fräulein BÜMW grausam getötet. Die Bedenken der Revision hiergegen sind allerdings begründet. Sie weist mit Recht darauf hin, daß Fräulein Bw schon besinnungslos war, als der Angeklagte sie würgte (UA S.7). Sie kann daher keine besonderen Schmerzen mehr empfunden haben.
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Auf einer unrichtigen Auslegung des Begriffes der Grausamkeit kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die Verurteilung wegen Mordes ist nach den Ausführungen zu a und b auf jeden Fall nicht zu beanstanden. Die Annahme, der Angeklagte habe grausam getötet, hat auch, wie die Urteilsgründe klar ergeben, keine Rolle bei der Frage gespielt, ob die Strafe nach §§ 51 Abs.2, 44 Abs.2 StGB zu mildern war,
3. Die Begründung, mit der das Schwurgericht dies abgelehnt hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Mag auch das Ermessen des Tatrichters bei der Frage, ob die Strafe bei einem im Sinne von § 51 Abs,2 StGB vermindert Zurechnungsfähigen zu mildern ist, nicht uneingeschränkt sein und der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHSt 7,28 ff), so ist im vorliegenden Falle keinesfalls ein Rechtsfehler zu erkennen. Das Schwurgericht konnte insbesondere auch berücksichtigen, daß der Angeklagte an der toxischen Hirnschädigung infolge übermäßigen Alkoholgenusses, den auch der Tod seiner Ehefrau nicht entschuldigte, selbst schuld war. Zu der auf die Tat selbst bezogenen Schuld kam noch die allgemeine Lebensführungsschuld hinzu. Beides zusammen rechtfertigte es, die Strafe nicht zu mildern.
4. Soweit die Revision noch geltend macht, es hätte geprüft werden müssen, ob eine Unterbringung nach § 42b StGB in Frage komme, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß gegen ihn die Unterbringung nicht neben der Strafe angeordnet worden.ist. Sie wäre auch nicht zulässig gewesen (s. BGH MDR 1960,23811)
5. In den Urteilsgründen heißt es, die Untersuchungshaft sei auf die Strafe angerechnet worden. Der erkennende Teil des Urteils enthält hierüber nichts. Auch hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe des lebenslangen Zuchthauses ist nach der Natur dieser Strafe nicht möglich.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker