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BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 1 StR 79/60

1. Strafsenat

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1 StR 79/60 2253 036 Ip ®,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Montiererin Elise I EEE zu: NEE.

geboren an &D. EEEEmD ED -ı. En: - Sachbezeichnung: BED u.a. -

wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willmse Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gexen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 15. September 1959 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragan.

Von Rechts wegen

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Die früheren Mitangeklagten De, Hip und HD

erbeuteten bei einem Einbruch bei der Firma He@@® ein Scheckfornular, das auf einen Betrag von 12.800,- DM ausgefüllt

und von einem der beiden Mitinhaber bereits unterzeichnet

vor. SED fälschte die Unterschrift des anderen und übergab den Scheck der Angeklagten zur Einlösung bei der Bank.

Sie hatte keinen Zweifel, daß Be den Scheck gestohlen oder sonstwie auf unredliche heise in seinen Besitz gebracht hatte. Dennoch legte sie den Scheck der Bank vor und quittierte den Empfang des Geldes mit dem Namen HulB, um zu verneiden, daß der Kontoinhaber sie, falls die Sache aufkomme,

in Ansprucen nehme.

Die Strafkammer hat die Angeklagte deshalb wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu sechs Konaten Gefangnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewänrung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

I» In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei nicht vor der Verlesung des Er-Öffnungsbeschlusses, sondern erst im Zusammenhang mit ihrer Einlassung zur Sache zur Person gehört worden. Dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil die Strafkammer die Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift zunächst über ihre persönlichen Verhältnisse vernommen, also die in § 243

Abs. 2 StPO aufgestellte Reihenfolge eingehalten hat.

Was die Revision im übrigen über die Person der Angeklagten vorträgt, findet sich im wesentlichen auch im Urteil.

Il. In sachlicher Hinsicht hält die Revision mit Recht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung für begründet. Soweit

sie sich gegen die Anwendung des § 263 StGB richtet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Feststellung an, daß

die Angeklagte erkannte, BED habe den Scheck gestohlen oder sonstwie auf unredliche Weise in seinen Besitz gebracht. Die Strafkammer folgert dies rechtlich unanfechtbar aus mehreren Anzeichen, Die Ansicht der Revision, sie reichten für diesen Schluß nicht aus, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich,.

Auch sonst bestehen gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlich mit DEE vegangenen Betruges keine Bedenken. vie Angeklagte hat nach der tatsächlichen Annahne des Landgerichts dem 3ankkassier durch die Vorlage des Schecks vorgespiegelt, ihn als Besauftraate der XKontoinhaberin einlösen zu wollen. Aus diesem Grunde zanlte der Bankangestellte den Scheckbetrag an sie aus. Sie erstrebte hierbei für sich die ihr von BMW für inre ilitwirkung vorher zugesagten 80u,-—- DM und den kest für diesen. Damit sind alle Merkmale des } 263 StGB zur äußeren und zur inneren Tatseite festgestellt. Auch die Annahme einer “Mittäterschaft ist mit Rücksicht auf das eigene Interesse der Angeklagten und den entscheidenden Tatbeitrag, den

sie geleistet hat (vgl. BGHSt 8, 393 ff), rechtlich fehlerfzei.

Dr. Geier Werner Seibert willms Fischer