Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 06.04.1960 – 2 StR 137/60

2. Strafsenat

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2137 042

In Nanen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter wilholm H ie aus DB. dort zeboren um 0. E EB. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEEEEEED>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m» als ürkundsbeamter der Geschäftustielle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg von 24. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Suche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels., an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitzrgehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

rüinde :

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen unter Einbeziehung ciner am 18. Februar 1959 gegen ihn erkannten Gefängnisstrefe von vier Monaten zu einer Gesamtstrafe' von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, sowie ihn dic bürgerlichen Ehrenreciıte auf die Dauer von vier Jahren

aberkannt.

Mit seiner Revision rügst der Angeklagte dic Verletzung

i. 'mellen und materiellen Rechts.

Nachdem die Revisionsschrift bereits eine Begründung der Revision enthält, ist deren Beschränkung auf den Fall Stahl in der weiteren Revisionsbegründung ohnc Bedeutung, da der Anwalt keine Vollmacht zur Rücknahne der Revision vorgelegt hat (vgl. BGHSt 10, 245 f).

Dice Verfahrensbeschwerde ist nicht in der nach den Gesetz gebotenen Weise näher ausgeführt (3 344 Abs. 2 Sutz 2 StPO) und daher unzulässig.

Die eingehenden Darlegungen zur Sachrüge vermag das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, soweit sie lcediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer ankämpfen. In den Urteilsgründen ist angegeben, was die Strafkammer als das "Ergebnis der Beweisaufnahme" im Sinne des § 261 StPO auf Grund der Haupiverhandlung festgestellt hat. Das sind die "für erwiesen erachteten Tatsachen" im Sinre des § 267 Abs. 1 StPO, die auch das Revisionsgericht binden. Die Beweiswürdigung der Strafkammer unterliegt dabei der Wachvrüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als Yider-

sprüche in der tatsächlichen Bewertung der Feststellı in die Erscheinung treten. solche sind jedoch hier ni ersichtlich. Die vom Tatrichter aus den Bekundungen € Zeugen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich zwingend müssen sie nicht sein. Die Feststellungen de Strafkammer sind daher rechtlich nicht zu beanstanden

Der Sachverhalt des Urteils rechtfertigt zum Sch spruch auch in allen Fällen die Anwendung der Strafge setze; die der Verurteilung des Angeklugten zugrunde liegen. Daher ist die Revision insoweit unbegründet,

Der Strafausspruch des Urteils ist jedoch deshall beanstanden, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht e: wandfrei lestgestellt sind (vgl. RG JW 1937, 1802 Ur» Das Urteil nuß die den Rückfall begründenden Tatsacher einzeln und vollständig wiedergeben. Deren Wachweis er übrigt sich nicht deshalb, weil der Angeklagte bereits trüher wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist. Aus dem angefochtenen Urteil ist insbesondere nicht er sichtlich, wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat, die zu den früheren Verurteilungen geführt haben. Da das angefochtene Urteil diesen Erfordernissen nicht genügt, karn der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Auch liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB zun Einbeziehen der Strafe vom 168. Februar 1959 in die Gesamtstrafe nicht vor. Denn die jetzigen Straftaten sin« nach den Feststellungen des Urteils später begangen, ni lich am 15. Mai, 27. Juni und 29, Juni 1959. Hiernach :; die Einbeziehung der früheren Strafe vom 18. Februar 1C in die Gesamtstrafe nicht gerechtfertigt. Bei der neuer

Entscheidung wird die Strafkummer das Ver

stellung beachten müssen.

Baldus Dr. Dottervwe

Menges

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der Schluchter-

Schulscha