Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 5 StR 50/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 50/60 2167 085
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Erich “Y ED aus zum, geboren am GEM 1505 in KEEEEEEEE Kris CREEEEEEEEEEE
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs.ı Hr.3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.September 1959 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 23.September 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
nD
Gründe§
—
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.! StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 175a Nr.3 StGB ist nicht zu beanstanden.
In dem Vortrage der Revision, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Angeklagten lasse ohne weiteres zu einer anderen Entscheidung kommen, kann eine zulässige Verfahrensbeschwerde nicht gesehen werden. Die Revision sagt auch nicht ausdrücklich, daß die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt werde. Ihrem Zusammen-- hange ist jedoch die Behauptung zu entnehmen, nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Angeklagte nicht als strafrechtlich verantwortlich anzusehen, § 51 StGB sei mithin verletzt, Auf diese Sachrüse hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, eine Verletzung des sachlichen Rechts jedoch nicht feststellen können. Das gilt auch für die Ausführungen der Strafkamner zu § 51 StGB.
Die Revision will anscheinend vorbringen, die Strafkammer habe bei der Fntscheidung, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen, nicht beachtet, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um einen leicht schwachsinnigen, triebhaften, ichbezogenen Menschen handelt, der gegenüber dem Triebgeschehen weniger Gegenvorstellungen entwickelt als der Durchschnittsmensch. Das hat das Landgericht aber bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich beachtet. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nur leicht vermindert, Eine derartige Fertung ist möglich und frei von "idersprüchen, Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhange allerdings nicht erwähnt, daß der Angeklagte vor der Tat fünf Flaschen Bier getrunken hatte. In den Strafzumessungsgründen heißt es jedoch, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat durch die genossene Biermenge etwas enthemmt war. Das läßt klar erkennen, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den Alkoholrenuß vor der Tat berücksichtigt hat.
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Sie hat diese Tatsache zugunsten des Angeklagten gewertet, ist aber zu dem Frgebnis gelangt, daß auch hierdurch das Hemmungsvermögen nicht in einem nach § 51 StGB beachtlichen Maße herabgesetzt worden sei. Das ist nicht zu beanstanden und bedurfte bei der nicht sehr großen Menge des getrunkenen Bieres auch keiner näheren Begründung, zumal die Tat dem Angeklagten nach seinen Vorstrafen nicht persönlichkeitsfremd war,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siener
Bundesrichter Dr.Börker Faller ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unter-
schreiben.
Sarstedt