Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 25.03.1960 – 4 StR 61/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2160 019
Im Naıaen des Volk e-8
In der Straisache gegen
den Bauhilfsarbeiter Richard X ED zu: CHE Te WB, geboren am 9. END ED ir :: EEE Dei CE -7E:
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Zundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17.November 1959 mit den Feststellungen aufgenoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und ıntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Kkechts wegen
nr ren rt
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einen Jahr und drei ionaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte, nur mit einem vorn geöffneten Bademantel bekleidet auf der Couch liegend und an seinem erregten Geschlechtsteil reibend, den elf Jahre alten Jürgen PB in sein Zimmer kommen ließ. Das Kind beobachtete den Vorgang zunächst nur flüchtig und wollte sich schnell entfernen. Der Angeklagte rief das Kind jedoch zurück, fragte es, "ob es auch so einen großen habe", und forderte es, allerdings erfolglos auf, sein, des Angeklagten, Glied anzufassen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat ürfolg.
1. Der im Abschnitt II des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung des Sachverhalts kann nicht deutlich entnommen werden, ob das Kind Jürgen PB den erresten Gescrnlechtsteil und die onanistischen Handlungen des angeklagten "geflissentlich" betrachtet hat, wie es für die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3% StGB nach der Kkechtsprechung des Reichsgerichts und des Sundesgerichtshofs (vgl. RGSt 73, 246; BGESt 1, 168, 171; 8, 1, 3; BGH NW 1953, 710) erforderlich ist. Die Jugendkammer hat zwar im Abschnitt V des Urteils, der sich nit der rechtlichen “ürdigung befaßt, ausgeführt, das Kind habe, nachdem es von dem Angeklagten zurückgerufen worden war, längere Zeit hindurch das erregte Glied des Angeklagten betrachtet. Ob das als eine —- ausreichende - ergänzende Feststellung zum Sachverhalt angesehen werden kann oder
als eine - möglicherweise rechtsirrige - Bewertung der fes:igestellten Tatsachen zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben.
Denn das Urteil kann aus dem nachstehend genannten Grunde keinen Bestand haben.
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2. Nach den Ausführungen des Urteils besteht nämlich die Köglichkeit, daß sich die Jugendkammer insoweit von rechtsfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen, als sie die volle strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat.
Die Jugenäkammer hat im Anschluß an das 1956 in einem anderen Strafverfahren erstatiete Gutachten eines Sachverständigen festgestellt, daß bei dem Angeklagten - von seiner homosexuellen Veranlagung abgesehen -— keine psychischen und ohysischen Abartigkeiten vorliegen. Sie hat aber zugunsten des Angeklagten, der noch nie mit einer Frau normalen geschlechtlichen Umgang gehabt hat, angenommen, daß er "eine echte, d.h. ererbte bzw. angeborene gleichgeschlechtliche Neigung" besitzt. Sie hat festgestellt, daß der jetzt 36 Jahre alte Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1954 dreimal wegen zahlreicher Sinzelfälle gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Gefängnis und einmal im Jahre 1957 wegen Beleidigung eines 16-jährigen Jungen, dem er sich mit unsittlichen Redensarten genähert hatte, mit einer Geldstrafe bestraft wurde. Im Anschluß an die Verurteilung vom 9. April 1952, bei welcher der Angeklagte wegen fünf Vergehen der widernatürlichen Unzucht wit sechs Wochen Gefängnis bestraft wurde, hat sich der Angeklagte "entsprechend einer Anregung des in dieser Strafsache amtierenden Richters .....,;, UM seinen Hang zu gleichgeschlechtlicher sexueller Betätigung zu bekämpfen”, in der Zeit von Juli 1952 bis Januar 1953 stationär und anschließend bis April 1955 ambulant einer psycho-therapeutischen Behandlung in der Universitäfts-Nervenklinik in TED unterzogen. Offenbar als glaubhaft oder mindestens nicht widerlegt sieht die Jugendkammer die Angaben des Angeklagten an, er sei schon im alter von 14 Jahren von anderen Jungen zu gegenseitiger GÖnanie verführt worden, habe sich in russischer Kriegsgefangenschaft gleichgeschlecht-
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lich betätigt und habe nach seiner Heimkehr im Jahre 1948 mit Arbeitskollegen und Bekannten gegenseitig onaniert.
Die Jugendkammer führt dann aus, die homosexuelle Veraunlazung des Angeklagten könne "die subjektive Tatseite weder ausräumen" noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch nur nindern. Denn es sei "selbst einer echten, d.h, ererbten bzw. angeborenen gleichgeschlecntlichen Neigung ein wesentlicher, die willensbildungsfähigkeit erheblich beeinträchtisender Krankheitswert nicht beizumessen".
Dieser letzte Satz ist indes in dieser allgemeinen Form bedenklich,
Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 73, 121 und 3GE LM StGB § 5l Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368 in einem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestinnten Urteil vom 27. November 1959 (4 Stk 394/59) ausgeführt, daß unter der Begriff der "kranknaften Störung der Geistestätigkeit" nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne fallen, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des „illens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem nornalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. "Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftiakeit, die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Srundhaltung und damit in Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Eemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwiärige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Allerdings kommt dem gleichgeschlechtlichen Trieb nicht schon um seiner Abartiskeit willen allein die Be- "deutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu. zs ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde
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Mensch über die erforderlichen inneren Xräfte verfügt, um die ihm aus einem naturnidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, daß der einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charakternängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer nit seinen Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Henmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können." In diesem Urteil hat der Senat auch erwähnt, daß eine Zwanghaftigkeit des Handelns bei anlagebedingten Homosexuellen näher liegt als bei Tätern, die ihren Hang erst durch üJbung erworben haben.
Die Jugendkammer ist jedoch davon ausgegangen, daß zanz allgemein eine gleichgeschlechtliche Veranlagung nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen werden könne; sie hat demgemäß den Umstand, daß der Angeklagte sich wiederholt wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar gemacht hat, nur strafschärfend berücksichtigt und den Unstand, daß er sich erfolglos einer länger dauernden psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, unerörtert gelassen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.
Zwar werden Störungen des Geschlechtstriebs die Zurechnungsfähigkeit nur in seltenen Fällen ganz aufheben können; ohne Prüfung durch den Tatrichter 1lä3t sich das aber nicht sicher ausschließen. Das Urteil muß daher im Schuldspruch aufgehoben werden.
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3. Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung einen ärztlichen Sachverständigen mit besonderen sexualwissenschaftlichen Erfahrungen als Gutacater heranzuziehen (vgl. BVerfGE 6, 389, 399 und das dort erwähnte "Institut für Sexualforschung", jetzt in Hamburg).
Rotberg Martin Lang-Einrichsen Flitner Börtzler