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BGH Entscheidung vom 18.03.1960 – 4 StR 43/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 43/60 2160 025 -

ImNamen des Yolkxkes

in der Strafsache gegen

den Krattfahrer Alfred Tr CB zu: TG, geboren an. ED EB :: mm,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bunäsesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. November 1959 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte träst die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. ss hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 2. Januar 1959 gegen 6 Uhr morgens mit einem Linienomnibus der Inn EEE durch die 8 m breite EB Straße in MB stadtauswärts in Richtung LeB. Yon dieser Straße zweigt kurz vor dem Ortsausgang von Mg nach links in spitzem winkel eine zur Siedlung FB fünrenäe Straße (mit dem Namen "Auffahrt Ri") av, die der BEP Straße durch Verkehrszeichen untergeordnet ist; sie steigt unmittelbar von der trichterförmigen Einmündung ab mit einer 8%igen Steigung an, hat eine Breite von 5,20 m und ist von der Schnittlinie der beiden Straßen - ebenso wie die DEE Straße - auf über 150 m einzusehen. Als der Angeklagte, der mit Abblendlicht fuhr, mit etwa 25 km/h. in weitem Bogen in die "Auffahrt TB" einbog, stieß er mit dem 23jährigen Mopeäfahrer Su zusammen, der auf dem ;Tege zu seiner Arbeitsstätte in Mn war und den der Angeklagte vorher nicht wahrgenommen hatte. Der Zusammenprall erfolgte in der Weise, daß das Moped, fast im rechten Winkel zu dem Omnibus, links seitlich von der linken Vorderfront des Omnibusses erfaßt und nach rechts umgestoßen wurde SED wurde zu Boden geschleudert und möglicherweise ein kleines Stück - bis zum Stillstand des sofort abgebremsten Omnibusses — mitgeschleift. Er wurde auf der Stelle getötet.

2. Das Landgericht vermochte nicht. zu klären, N der Mopedfahrer dem Angeklagten auf der. DEE Sina Be .: oder aus der "Auffahrt FE" entgegengekosimen war. Es ging daher bei der Schuldprüfung von beiden Möglichkeiten aus, kam aber zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten im einen wie im anderen Falle eine für den Unfall ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei: Im ersten Falle deshalb, weil er grob fahrlässig den ihm auf derselben Straße entgegenkommenden Mopedfahrer übersehen und ihm deshalb entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Datz 3 5tVYDd die "Vorfahrt" nicht eingeräumt habe; im zweiten Falle deshalb, weil er infolge Unaufmerksamkeit den verkehrswidrig auf der Mitte oder auf der linken Seite der "Auffahrt Ri" nahenäaen Mopedfahrer nicht erkannt und sich nicht auf dessen falsche Fahrweise eingestellt habe. Wach der Ansicht des Landgerichts hätte der Angeklagte sein &Zinbiegevorhaben durch ein "Tarnzeichen ankündigen und so SC zum Rechtsfahren veranlassen müssen; bei Nichtbeachtung des Warnzeichens hätte er seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen und notfalls anhalten müssen, bis ihm SB die ungehinderte Einfahrt in die

Straße zum FB freigemacht haben würde, oder aber, ..

wenn ihm das wegen seiner Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre, von dem sofortigen Einbiegen in die

"Auffahrt FE absehen und zunächst (auf der Bi

Straße) geradeaus weiterfahren müssen.

5. Die Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Nechtsfehler erkennen.

a) Daß der Schulädspruch zu Recht bestünde, wenn der Mopedfahrer dem Angeklagten auf der BED Straße entgegengekommen sein sollte, bedarf keiner näheren ärörterung; denn dann hätte der Angeklagte infolge grober

Pr

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Unautmerksamkeit SB nicht herankommen sehen und deshalb pflichtwiärig (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO) nicht vorbeifahren lassen,

b) Aber auch die Begründung, mit der das Landgericht im Falle der Annäherung des Mopeds von FB ner ein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last legt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch dann trifft den Beschwerdeführer der Vorwurf der Unaufmerksamkeit, weil er das Moped überhaupt nicht bemerkt hat, obwohl er die Straße zum FEB schon vor dem Einbiegen gut übersehen konnte. Vergeblich sucht die Revision das damit zu erklären und zu entschuldigen, daß "die Scheinwerfer" des Mopeäs vor der Begegnung mit dem Omnibus nicht mehr oder nur ungenügend gebrannt hätten, weil SC "augenscheinlich" seine Fahrt aus nicht mehr eufzuklärenden Gründen verlangsamt habe. Sie wendet sich danit unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des ?Tatrichters, der ersichtlich die Überzeugung gewonnen hat, das Mopeä sei bis zum Zusammenstoß ordnungsmäßig beleuchtet gewesen. Im übrigen ist der Ausgangspunkt des Einwands der Revision insofern falsch, als bei Mopeds -— anders als bei Pahrrädern ohne Hilfsmotor - die Leuchtkraft des Scheinwerfers von der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs völlig oder doch weitgehena unabhängig ist. Die Unaufmerksamkeit war für den Unfall allerdings nur dann ursächlich, wenn dieser vermieden worden wäre, falls der Angeklagte den Mopedfahrer (rechtzeitig) wahrgenommen und sofort die Maßnahmen ergriffen hätte, die von ihm in dieser Verkehrslage erwartet werden konnten und mußten, nämlich ein \Varnzeichen abgegeben und den Omnibus weiter abgebremst oder notfalls angehalten hätte. Das hat indes auch das Landgericht nicht verkannt. Es hat die Frage der Ursächlichkeit vielmehr ausdrücklich geprüft und dahin beantwortet, daß der Un-

fall und der Tod des Mopedfahrers vermieden worden wären, wenn der Angeklagte auf das "grob verkehrswidrige Verhalten" CB "oränungsmäßig reagiert" hätte (3. 9 UA). Die Strafkammer ist dabei in Übereinstinmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch der vorschriftsmäßig fahrende Verkehrsteilnehmer zur Abwehr einer Unfallgefahr verpflichtet ist, die durch die verkehrswidrige Fahrweise eines anderen heraufbeschworen wird. Der Angeklagte durfte zwar zunächst voraussetzen, ein vom RB nahender Verkehrsteilnehmer werde auf dem gefährlichen Gefälle von sich aus die rechte Straßenseite benutzen oder zumindest vor der Begegnung mit einem Kraftwagen dorthin ausweichen. Sah er sich jedoch in dieser Erwartung getäuscht - und nach der Überzeugung des Landgerichts wäre das eingetreten, wenn der Angeklagte pflichtgemäß den nahenden Hopedfahrer wahrgenommen hätte -, dann mußteer den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf jede noch mögliche und ihm zumutbare Weise vor der drohenden Gefahr eines Zusammenstoßes warnen, Daß aber Si» auf ein Yarnzeichen hin noch so rechtzeitig nach rechts ausgebogen wäre, daß bei gleichzeitigem wirksamen Abbrensen des Omnibusses ein Zusammenstoß oder doch sein tödlicher Ausgang vermieden worden wäre, hat das Landgericht ohne Verstoß gegen einen Erfahrungssatz angenommen.

4. Der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter die dem Angeklagten günstigere Fallgestaltung zugrunde gelegt, daß ihm der Mopedfahrer vom FB her auf der für diesen falschen Straßenseite entgegengekommen ist. ör hat demgemäß strafmildernd berücksichtigt, daß den Getöteten ein "erhebliches, ja überwiegendes Mitverschulden" trifft, und den Angeklagten trotz seiner

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"sroben und länger andauernden vorwerfbaren Unauf-

merksamkeit" nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von einer äntziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Das ist rechtlich

zu billigen.

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Rotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler