Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.11.1961 – 4 StR 427/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 058
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Hermarn K ED zus EEE, geboren an . > WB in rw.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Mai 1961
mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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zünde:
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.
1. Die: Strafkamner hält folgenden Sachverhalt für erwiesen.
Der Angeklagte fuhr am 15. August 1960 kurz vor 12 Uhr mit seinem Hansa-Personenkraftwagen (1100) auf der CE trage von Ortsausgeng LEE in Richtung AED nit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Als er sich der von rechts einmündenden CB straße bis auf 20 m genähert hatte, sah er auf dieser 5 m breiten Straße einen Mopedfahrer, der sich auf der Straßenmitte in schneller Fahrt auf die Einmündung zu bewegte und dann ohne Anzeige einer Rich-. tungsänderung nach links in die EEE straße einbog, wobei er einen engen Bogen ausführte und dadurch auf die linke Seite seiner Straße und sodann der ACH straße geriet. Der Angeklagte versuchte, nach links auszuweichen und bremste sein Fahrzeug sofort ab. Gleichwohl erfaßte er den Mopedfahrer etwa am Beginn des Einmündungsbereichs auf der Straßennitte mit . dem rechten Teil des vorderen Kotflügels.. Der Mopeäfahrer wurde durch den Anprall mit seinem Moped rückwärts geschleudert und erlitt bei dem Sturz tödliche Verletzungen. Der Wagen des Angeklagten fuhr nach dem Zusammenstoß weiter nach links über die 7 m breite Straße, bis er dort auf einem grasbewachsenen Bankett mit der rech-
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ten Seite etwa 1,50 m vom linken Straßenrand entfernt, unmittelbar vor einem Mast zum Stehen kam.
Das Landgericht sieht es als erwiesen an, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung auf der AB-GEENEEDstraße über die Einmündung der Liiii>- straße geradeaus weiter fahren und nicht nach rechts in die UcBstrase einbiegen wollte, wie er behauptet. Auf Grund der Brems- und Unfallspuren sowie der Endstellung der Fahrzeuge stellt es fest, daß er im Augenblick des Zusammenstoßes noch eine Geschwindigkeit von 60 km/h gehabt hat. Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten erblickt die Strafkammer darin, daß er äöie Vorfahrt des von rechts kommenden Nopedfahrers verletzt und sich durch überhöhte Geschwindigkeit der Möglichkeit beraubt habe, sein Fahrzeug vor ihm rechtzeitig anzuhalten, oder, ohne ihn zu behindern oder zu gefähräen, nach rechts auf das 5,5 bis 4 m breite Bankett auszuweichen. Die Pflicht zu einer wesentlichen Herabsetzung der Geschwindigkeit begründet der Tatrichter auch damit, daß die dem Angeklagten aus häufigen Fahrten bekannte Einmündung der LED - - straße infolge einer etwa 15 m vor dieser am rechten | Straßenrand stehenden Hecke "nur später einsehbar" war. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt er ein Mitverschulden des Mopedfahrers, weil dieser nach Rennfahrerart, auf seinem Sattel nach vorne gebeugt, sehr schnell gefahren sei und die Kurve geschnitten habe,
2. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Als Wartepflichtiger hätte der Angeklagte an die Einmündung der von rechts kommenden, also bevorrechtigten UiiiiBstraße so langsam heranfahren müssen, daß er vor einem auf ihr nahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig anhalten konnte, um ihm das un-
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behinderte Einbiegen in die nicht bevorrechtigte A>- GBstraße zu ermöglichen. Da die Sicht nach rechts in die IC straße durch eine bis etwa 15 m an die Einmündung reichende Hecke behindert war und er infolgedessen einen sich auf dieser Straße nähernden Verkehrsteilnehmer nicht eher bemerken konnte, hätte
er mithin so langsam fahren müssen, daß er sein Fahr- "zeug innerhalb dieser Strecke bis zum Beginn der Einmündung zum Stehen bringen konnte.
Eine Verletzung der Vorfahrt liegt auch ohne Einfahren in die Straßeneinmündung oder Kreuzung schon dann vor, wenn der Wartepflichtige sich der bevorrechtigten Straße so schnell nähert, daß der Vorfahrtberechtigte nach allgemeiner Erfahrung annehmen kann, sein Vorfahrtrecht werde mißachtet, er habe keinen ausreichenden Anhalteweg mehr und müsse deshalb zu gefährlichen Abwehrmaßnahmen schreiten. Der Wartepflichtige muß alles unterlassen, was geeignet ist, den Vorfahrtberechtigten in Verwirrung oder Furcht vor: einem Zusammenstoß zu versetzen und dadurch zu einer Notbremsung oder einem unsachgemäßen Verhalten zu veranlassen (BGH in VRS 6,157).
Der Bevorrechtigte verliert die Vorfahrt nicht etwa dadurch, daß er selbst verkehrswidrig fährt, sei es;daß er ohne berechtigten Anlaß die linke Fahrbahn-. seite seiner Straße benutzt oder mit überhöhter Geschwindigkeit herankommt oder beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet. Insoweit wird der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtberechtigten nach einhelliger Ansicht eingeschränkt (vgl. BGH in VRS 4, 458; 10, 19;
5, 70, 90; 7, 195 u.a.). Der Wartepflichtige kann sich indes darauf verlassen, daß der Vorfahrtberechtigte sich nicht mit einer in Anbetracht der Sichtverhältnisse un-
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vernünftig hohen Geschwindigkeit der Einmündung nähert, so daß er ihn durch sein Auftauchen überrascht und außerstande setzt, rechtzeitig vor dem Vorfahrtberechtigten anzuhalten (VRS 7, 195; 15, 346; 16, 124).
3. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch nach den bisherigen Feststellungen gegen die vom Lanägericht angenommene Ursächlichkeit der Fahrweise des Ans geklagten für den Unfall.
a) Das Urteil stellt lediglich fest, daß der Zusanmenstoß Netwa am Beginn des Einmündungsbereichs" auf der Mitte der Altenkesselerstraße stattgefunden hät. Mithin muß hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er noch nicht in die erweiterte Einmündung der bevorrechtigten Straße eingefahren war, wie übrigens auch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Unfellzeichnung und die Lichtbildaufnahmen nahelegen. Dann käme höchstens eine Verletzung der vorfahrt durch zu schnelle Annäherung an die Einmündung der ICEEEEEED>straße in Betracht. In dieser Richtung fehlen indes ausreichende Feststellungen über eine für den Unfall ursächliche Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten. Bisher ist nicht dargelegt,. daß der Mopedfahrer, der nach Rennfahrerart, nach vorne übergebeugt, sehr schnell gefahren ist und die Kurve scharf ge- : schnitten hat, dem auf der nichtbevorrechtigten Straße nahenden Fahrzeug des Angeklagten überhaupt Beachtung geschenkt hat. Die in den Strafzumessungsgründen angedeutete Möglichkeit, der Mopedfahrer könne durch die Fahrweise des Angeklagten "irritiert" worden sein und angenommen haben, daß er durch Schneiden der Kurve dem geradeausfahrenden Angeklagten am besten ausweichen könne, ist keine zur Verurteilung ausreichende Feststellung, weil der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt sein muß.
b) Das Urteil stellt auch nicht fest, wie weit der Mopedfahrer noch von der Einmündung seiner Straße entfernt war, als der Angeklagte ihn - 16,7 m vor der auf der Straßenmitte der Altenkesseler Straße liegenden Anstoßstelle- erblickte, wie schnell er fuhr und wie der Bogen ‚genau beschaffen war, den er beim Einfahren nach linke in die AB straße beschrieb. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nur, daß der Mopedfahrer in schneller Fahrt auf der Mitte seiner Straße herannahte und, ohne ein Fahrtrichtungszeichen zu geben, in einem so engen Bogen nach links hinüber fuhr, daß er nicht nur auf die linke Seite seiner Straße, sondern auch auf die linke Fahrbahnhälfte der AunEmp-WBstraße geriet. Da die Anstoßstelle nur etwa am Beginn der Einmündung - vom Angeklagten aus gesehen - lag, läßt sich nicht ausschließen, daß der Mopeäfahrer noch vor dem sich der Einmünäung nähernden Fahrzeug des Angeklagten auf der ACNEEEEE> straße zuf dessen - rechte — Fahrbahn hinüber fuhr, Zwar fand der Anstoß der beiden Fahrzeuge auf der Straßenmitte der Altenkesselerstraße statt; das war aber nach der Sachverhaltsdarstellung nur darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte vor dem Mopedfahrer nach links ausbog, um ihm auszuweichen.
Mit einem so verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten braucht ein Kraftfahrer in aller Regel nicht zu rechnen, wenn er keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine solche ungewöhnliche Fahrweise des Bevorrechtigten hat. Auch der Angeklagte konnte mindestens darauf vertrauen, daß der Mopedfahrer, der ihn von der TEE straße aus in einer Entfernung von 15 m vor der Straßeneinmündung sehen konnte, bei der Wenäigkeit seines Fahrzeugs noch vor ihm weit genug nach rechts aus-
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biegen werde. Durch das plötzliche Auftauchen des Mopedfahrers vor ihm auf seiner Fahrbahn konnte er erschreckt und zu der gefährlichen Ausweichbewegung nach links zur Straßennitte hin veranlaßt worden sein, anstatt nach rechts auf das geräumige Bankett zu fahren, was ihm sonst selbst zur Abwendung einer von ihm nicht verschuldeten Gefahrenlage zuzumuten gewesen wäre (BGH in VRS 5, 289 Leitsatz 1; 4 StR 57/51 vom 21. Mai 1951; 4 StR 12/52 vom 8. Mai 19525 4 StR 43/60 vom 18. März 1960; vgl. auch RG in HRR ‚1937, 1285)..Die von ihm nach der Annahme des Landgerichts eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit brauchte ihn nicht unbedingt daran zu hindern, etwas nach _ rechts auf das dort mindestens 3 m breite Bankett auszuweichen und dann hinter dem Monedfahrer geradeaus durehzufahren, Diese Möglichkeit hat die Strafkammer in den Urteilsdarlegungen nicht berücksichtigt.
In einen solchen Falle müßte dem Angeklagten auch eine Schreckzeit von ewa:1 Sekunde zugebilligt werden. Dann hätte er sein Fahrzeug selbst bei einer vom Tattichter für angemessen erachteten Geschwindigkeit von nur 30 kıysüd. keinesfalls mehr vor dem Mopedfahrer rechtzeitig anhalten können, weil sein Anhalteweg sogar bei einer hier möglicherweise im Hinblick auf die teilweise Nässe der Fahrbahn und des links anschließenden Grasstreifens als übersetzt anzusehenden Bremsverzögerung von 6,4 m/sec.“ und bei Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit sowie einer Schreckzeit von zusammen 2 Sekunden etwa 21,6 m betragen hätte,
4. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer zwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen.
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In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Einwendungen der Revision gegen die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegte Bremsverzögerung von 3,5 n/sec.”, auf der die Berechnung der Geschwindigkeit des Angeklagten im Augenblick des Zusammenstoßes beruht, zu berücksichtigen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob der Sachverständige diesen Wert durch Brensversuche am Tatfahrzeug unter ähnlichen Bedingungen festgestellt hat, wie sie zur Tatzeit vorlagen, oder welche sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkte für ihn gegeben waren. Zweckmäßigerweise wird der Tatrichter das Ergebnis seiner Überlegungen im neuen Urteil eingehender darlegen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Annahme einer Geschwindigkeit von 60 km/sd mit den kraftfahrtechnischen Erfahrungen im Einklang steht. |
Auch wird die Strafkammer die Zeugenaussagen über die Geschwindigkeit des Angeklagten nochmals auf ihren Beweiswert untersuchen und dabei erwägen müssen, daß Gas Erkennen einer geringen Fahrgeschwindigkeit von 35 km/std. bei der heutigen allgemeinen Verkehrserfanrung. keine besondceren Schwierigkeiten bereitet und auch unzutreffende Vergleiche der Zeugen mit der Geschwindigkeit eines Radfahrers oder Fußgängers die Richtigkeit ihrer Beobachtungen im übrigen nicht notwendig in Frage zu stellen brauchen. . | | |
5. Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung wiederum zur Bejahung eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten kommen, wird es auch zu erwägen haben, ob den Mopedfahrer nicht ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall trif?t.
6. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Landgericht sich nicht ausschließlich auf das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten in der
Hauptverhandlung stützen. Vielmehr muß es alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die nach der Rechtsprechung des Senats hierfür von maßgeblicher Bedeutung sind. Danach bedarf es vor allem neben der Bewertung der besonderen Umstände der Tat auch einer umfassenden Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters. Dazu gehören seine bisherige Führung, seine Vorstrafen sowie alle sonstigen Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr zulassen (BGH in VRS 16, 424; 17, 21; vgl. auch VRS 10, 213; 14, 282).
Rotberg . °° Krumme Lang-Hinrichsen Flitner.. 0 Börtzler