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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 9/60

5. Strafsenat

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5_StR_9/60 2167 099

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungskaufmann Heinrich M ED ohne feste Wohnung,

geboren am ED 1904 in u,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue, Rückfallbetruges und Urkundenfälschung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.September 1959 wird verworfen.

Die in dieser Sache nach dem 23.September 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründesz

Das Landgericht sieht einen unselbständigen Teilakt der fortgesetzten Untreue darin, daß der Angeklagte als gerichtlich bestellter Pfleger des Streckenwärters Ernst Vo» vom Turnverein in St.Pauli insgesamt 322,50 DM, die seinem Pflegling zustanden, entgegennahm und für sich verbrauchte (UA S.15). Insoweit hatte nicht, wie die Revision behauptet, das Gericht das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, sondern die Staatsanwaltschaft hatte durch Verfügung vom 13.November 1958 (B1.53 d.A.) gemäß § 154 Abs.1 StPO davon abgesehen, die öffentliche Klage (wegen Betruges zum Nachteil des Beauftragten des Vereinsvorstandes) zu erheben, Die Strafkammer hat diesen Punkt aber - nach einem entsprechenden Hinweis an den Angeklagten -— als einen Teil der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten fortgesetzten Untreue gewertet, wie rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Aneignung der 322,50 DM gehörte daher mit zu der nach § 264 StPO abzuurteilenden Tat.

Dasselbe gilt für den Verbrauch des Versteigerungserlöses von 643,18 DM, den der Angeklagte für Yo» ehe er dessen Pfleger wurde, auf Grund einer Vollmacht entgegennahnm (UA 5.14). Auch auf diesen unselbständigen Teilakt der fortgesetzten Untreue erstreckte sich die Anklage, obwohl sie ihn nicht erwähnte. Schon aus diesem Grunde ist die Strafverfolgung nicht verjährt, wie die Revision geltend macht.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in dem Falle HB (U1 S.19-23) wendet, entfernt sie sich unzulässig vom tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe, Danach spiegelte der Angeklagte dem ie ] vor, er könne diesem ein Grundstück zur eigenen Nutzung verkaufen, während er es in Wahrheit kurz vorher verpachtet hatte. Hierin sieht das Landgericht die Täuschung, die Hg veranlaßte, dem Angeklagten 1000 DM zu zahlen. Der Einwand der Revision, ifo BEIT gewußt, daß zur Veräußerung des Grundstücks eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

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erforderlich gewesen sei, liegt also neben der Sache,

Im Betrugsfalle FW bestreitet der Beschwerdeführer lediglich, daß er schon zu der Zeit, als er das Geld vom Kassierer ausgehändigt erhielt, willens war, es nicht abzuliefern. Das stellt die Strafkammer aber bindend

fest (UA S.27). Bei der sonstigen sachlichrechtlichen Prüfung ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker