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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 647/59

5. Strafsenat

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5 StR 647/59 2158 070

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm H we aus Tim, dort geboren am ED 1907,

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär BD

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Hemme gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10.September

1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkammer hat den Angexlagten wegen Rückfallbetruges, fortgesetzten Rickfallbetruges und fortgesetzter Untreue verurteilt:

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Der Tatrichter ist weder nach § 265 StPO noch aus irgendeinem anderen Grund rechtlich verpflichtet, einen Angeklagten, dem fortgesetzter Betrug zur Last gelegt wird, darauf hinzuweisen, daß er, der Tatrichter, für einen Teil der Einzelhandlungen den Betrugsvorsatz als nicht erwiesen, für den anderen Teil dagegen als erwiesen ansieht. u

Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

Die Einzelausführungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges (Fälle Kg und vw) gehen von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die Strafkammer festgestellt hat. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Der im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue.

Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges zum Nachteil des Wohnungsuchenden Kiggpist ebenfalls ohne Rechtsirrtum, Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte in diesem Fall mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte.

Das Urteil stellt hierzu auf Seite 26 UA fest, der Angeklagte habe, wenn nicht in der Absicht, Kiggp um sein Geld zu bringen, doch mindestens in der Absicht gehandelt, in unkontrollierbarer Weise darüber verfügen

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zu können. Der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß seine finanzielle Lage beengt war, er deshalb zu Ausgaben genötigt war, die zwar auch mit dem Bau in Zusammenhang gestanden haben mögen, aber doch nicht unmittelbar der Herstellung desselben dienten, und dadurch die Sicherheit hinsichtlich der Verwendung nicht gegeben war, die Kl nit der angeblichen Einzahlung auf Sperrkonto vorgetäuscht wurde.

Dem widerspricht nicht, daß die Strafkammer bei 18 anderen Wohnungsuchenden, die in demselben Zeitraum wie Kl Baukostenzuschüsse an den Angeklagten zahlten, Betrug mit der Begründung verneint hat, der Betrugsvorsatz (Täuschungs- und Schädigungsvorsatz) könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, weil er möglicherweise damals noch "fest geglaubt" habe, er werde das Bauvorhaben vollenden und den Wohnungsuchenden die ihnen zugesagten Wohnungen verschaffen. Hier nahmen im Gegensatz zum Fall KI@EB die Wohnungsuchenden bewußt in Kauf, daß der Angeklagte über die Gelder, die sie ihm gaben, unkontrolliert verfügen konnte. Der Vermögensschaden, den der Angeklagte diesen Wohnungsuchenden durch Täuschung zufügte, lag allein darin, daß die schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten, die die Wohnungsuchenden erlangten, deshalb weniger wert waren als das Geld, das sie dem Angeklagten gaben, weil die Finanzierung des Bauvorhabens und damit die Verschaffung der ihnen zugesagten Wohnungen ungewiß waren. Insoweit - aber auch nur insoweit -— hat die Strafkamner einen Täuschungsund Schädigungsvorsatz des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen.

Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, den das Urteil im Fall KI@®@feststellt, hatte einen anderen Inhalt. er] wurde darüber getäuscht, daß das Geld nicht auf ein Sperrkonto, sondern auf ein Konto eingezahlt wurde, über das der Angeklagte frei verfügen konnte. Der Vermögensschaden, den der Angeklagte ihm

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durch Täuschung zufügte, lag schon darin, daß die schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten, die Ki erwarb, auch deshalb weniger wert waren als das Geld,

das er hingab, weil - entgegen der Zusage des Angeklagten -— keine Sicherheit dafür bestand, daß das Geld zur Erfüllung jener Ansprüche verwendet wurde, der Angeklagte vielmehr unkontrolliert über das Geld verfügen konnte.

Auch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker