Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 11.03.1960 – 2 StR 289/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 289/60 2128 060
Em Namen des volkes
In der Strafsache
gegen den Kaufmann Wilhelm G ohne festen Wohnsitz, geboren an@®. WM in He ‚2.2t. in Un-
tersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt IDr. EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil äes Lardgerichts in Frankfurt am Main vom 11. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) hinsichtlich des Angeklagten in vollem Unfange,
b) hinsichtlich der Mitangeklagten H@P in Falle ihrer Verurteilung wegen Unterschlagung und: im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Hehlerei, die Mitangeklagte H@B wegen fortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung je zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. x
Mit seiner Revision beanstandet er im Falle Photo-R@EB die Verurteilung wegen Hehlerei und im Falle Photo-KB die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Ferner macht er geltend, es hätte die gegen ihn seitens des Amtsgerichts Salzburg wegen Betrugs, Unterschlagung und Zollhehlerei verhängte und von ihm verbüßte Gefängnisstrafe von acht Monaten und drei Wochen auf die Strafe angerechnet werden müssen.
1. Im Falle Photo-Rgp hat das Landgericht die HMitangeklagte H@P der Unterschlagung und den Beschwerdeführer der Hehlerei für schuldig befunden. Dies findet in den Urteilsfeststellungen keine hinreichende Grundlage. Nach ihnen hat die Angeklagte H@B "auf Anraten und Anweisung" des Beschwerdeführers "wegen der bevorstehenden Heirat" eine Kamera zum Gesamtpreise von 754,-- DM auf Teilzahlung gekauft und unter Eigentumsvorbehalt der Yerkäuferin übergeben erhalten. Der Beschwerdeführer hatte ihr gesagt, er benötige die Kamera für seine - angebliche - Vertretertätigkeit zur Aufnahme wertvoller Antiquitäten. Er machte auch kit der Kamera einige Aufnahmen, verkaufte sie aber später mit Wissen und Billigung der Angeklagten HE, obwohl diese außer der Anzahlung von 148,-- IM keine Ratenzahlungen geleistet hatte und obwohl ihm ebenso wie der HP der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bekannt war. Daß die H@B vereits beim Ankauf den Willen gehabt hätte, keine weiteren Ratenzahlungen zu leisten, kann ihr nach Ansicht des Lend-
gerichts nicht nachgewiesen werden.
Im Urteil wird dazu ausgeführt, die H@B habe sich ie Xamera durch den Entschluß, sie dem Beschwerdeführer zum Weiterverkauf zu überlassen, zugeeignet; dieser habe durch die Weiterveräußerung beim Absatz des Photoapparates nitgevirkt. Diese rechtliche Würdigung seitens des Landgerichts würde voraussetzen, daß die H@B den alleinigen Gewahrsam an der Xamera hatte, als der Beschwerdeführer um ihr Einverständnis bat, die ZXamera verkaufen zu äürfen, und daß sie ihm nunmehr die Kamera übergab. In diesem Falle könnte sich der Beschwerdeführer der Anstiftung zur Unterschlagung in Tatmehrheit mit Hehlerei schuldig gemacht haben (BGHSt 7, 134). Die Annahme des Lanägerichts, der Beschwerdeführer habe sich äer Hehlerei in der Form des bsatz schuldig gemacht, würde allerdings nur damn zutreffen, wern die Mitangeklagte HB die Kamera dem Beschweräeführer nicht vollständig zur eigenen Verfügung überlassen hätte; denn sofern dies zuträfe, hätte der Beschwerdeführer die Xamera "an sich gebracht". Die Ausführungen des Urteils geben hierüber keine Auskunft.
Eitwirkens beim A
Nun läßt der mitgeteilte Sachverhalt aber die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer die Xamera in seinen Besitz hatte, als er die H@B um ihr Einverständnis zum Verkauf bat. Dafür spricht sogar der Umstand, daß er die Kamera zu Aufnahmen gebraucht hatte, sowie der Satz des Urteils, er habe später die Kamera mit Wissen und silligung der Mitangeklagten H@P veräußert. Hätte die HE ihn die Kamera übergeben, damit &är Aufnahmen machen könne, ohne an eine ‘jeiterveräußerung zu denken, also gewissermaßen leihweise und unter dem stillschweigenden Vorbehalt, daß der Apperat vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und
damit verbundenen Eigentumsübergang von ihm nicht weggegeben
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und veräußert würde, so hätte sie möglicherweise den Gewahrsem zugunsten des Beschwerdeführers aufgegeben, aber ohne sich damit die Kamera zuzueignen. Bei dieser Sachlage würde sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Unterschlagung und die Angeklagte H@P durch die Erteilung ihres Einverständnisses der Beihilfe zu dieser Unterschlagung schuldig gemacht haben.
Endlich kann es auch so gewesen sein, daß beide Angeklagte an der Kamera Gewahrsam hatten. In diesem Falle hätten sie sich der gemeinschaftlichen Unterschlagung schuldig gemacht; eine Hehlerei auf Seiten des Beschwerdeführers würde nicht vorliegen (BGHSt 7, 134).
Die Unvollständigkeit der Feststellungen zwingt dazu, das Urteil in diesem Punkte aufzuheben, weil sie möglichervcise zu einer falschen rechtlichen Würdigung geführt hat. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Mitangeklagte H@B zu erstrecken.
2. Eine mit Betrug tateinheitlich zusammentreffende Urkundonfälschung findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte den Bestellschein für eine Kamera, den er bei der Firma Photo-Kg@8 einreichte, nit dem Namen der Nitangeklagten H@B unterschrieb. Ter Ankauf dieser Kamera erfolgte ebenso wie der Ankauf bei anderen Firmen auf Grund der mit den Mitangeklagten HE und DEEED getroffenen Vercinbarung, äurch Teilzahlungskäufe wertvoller Gegenstände und deren Weiterverkauf nach geleisteter Anzahlung sich Geld zu verschaffen, um damit in Spielbanken auf Grund eines "sicheren" Systems gewinnbringend spielen zu können. Auch die Mitengeklagten HE una DEE Haben solche Teilzahlungskäufe abgeschlossen. Es liegt also nahe, daß der Beschwerdeführer im Einverständnis der Mitengeklagten Hg
den Kaufvertrag in ihrem Namen abschloß und den Bestellschein mit ihrem Namen unterzeichnete. Hatte sie doch schon gegenüber der Firma Photo-Sch@@® die selbstischuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem von ihm in seinem Namen abgeschlossenen Teilzahlungsgeschäft übernehnen müssen, weil ie Verkäuferin eine ungünstige Auskunft über den Beschwerdeführer er-
halten hatte, Wenn die Nitangeklagte HE damit einverstan-
den war, daß der Beschwerdeführer den Kaufvertrag in ihreu Namen abschloß und den Bestellschein mit ihrem Namen unterzeichnete und wenn der Beschwerdeführer die HM vei der Unterzeichnung vertreten wollte,so wäre der Bestellschein eine echte Urkunde; denn der Angeklagte hätte unter diesen Unuständen nicht über die Identität des Ausstellers getäuscht. Für die Frage, wer im einzelnen Falle derjenige ist, von dem die Urkunde herrührt, ist nicht ausschlaggebend, wer die Urkunde körperlich vollzogen hat; entscheidend ist vielmehr, von wem sie geistig herrührt. Das Reichsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß beim Zeichnen mit fremden YWa-
men eine echte Urkunde zustande kommt, wenn Ger Unterzeich-
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ner den Namensträger vertreten will und befugt ist, ihn
zu vertreten, und wenn der Namensträger sich in der Unterschrift vertreten lassen will (RGSt 75, 46; 45, 327, 328). Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß es jedenfalls im Bereich des Zivilrechts dem Bevollmächtigten unbenommen ist, soweit das Gesetz Vertretung zuläßt, mit dem Namen des Vertreters zu zeichnen, ohne seinen Namen hinzuzusetzen oder das Vertretungsverhältnis andeuten
zu müssen (Beschl. der vereinigten Zivilsenate 3GZ 74, 69; ReSt 45, 327, 328)»
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Der Umstand, daß der Angeklagte mit dem Abschluß des Teilzahlungsgeschäftes einen Betrug gegen den Verkäufer beging, die etwaige Ermächtigung zum Unterzeichnen mit dem Namen der H@B also dazu benutzte - in diesem Falle übrigens mit ikrem Einverständnis — eine strafbare Handlung zu begehen, würde noch nicht die Annahme einer Urkundenfälschung begründen. Das trifft nur dann zu, wenn dabei über das Vertretungsverhältnis getäuscht werden soll. Nicht dagegen genügt es, daß mit der Urkunde über Tatsachen getäuscht werden soll, die außerhalb des Vertretungsverhältnisses liegen; denn sie betreffen nicht die Identität des Ausstellers (vgl. insbesondere RGSt 43, 348, 352, 353 und RGSt 76, 126 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung des Reichsgerichts im HRR 1939 Nr. 662, die eine andere Ansicht zu vertreten scheint, obwohl sie sich auf die Entscheiäung RGSt 43, 348 beruft, ist vereinzelt geblieben.
Die Tatsache, daß der Angeklagte dem Verkäufer beim Abschluß des Teilzahlungsgeschäftes durch Unterzeichnung des Bestellscheins den Erfüllungswillen der H@B vortäuschte, würde, wenn er sie in ihrem Einverständnis vertreten wollte, nichts deran ändern, daß sie die Ausstellerin der Urkunde und die Urkunde daher echt wäre. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wäre daher, wenn der Fall so läge, nicht erfüllt. Da das Landgericht den Sachverhalt nach dieser Richtung nicht geklärt hat, trägt er die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht.
Die Straftat zum Nachteil der Firma Photo-Xg hat das Lenägericht als Teilakt eines fortgesetzten Betruges ange-. sehen. ba die Revision nicht auf einen solchen Teilakt bsschränkt werden kann, weil die fortgesetzte Tat eine Strafsat ist, zwingt diese irrige rechtliche Beurteilung dazu,
auch dire Verurteilüng wegen fortgesetzten Betruges im Rück-
falle, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, aufzuheben und äie Sache an die Vorinstanz zurückzuverwüisen.
3, Die geltend gemachte Verletzung des § 7 StGB hat äie Revision nicht dargetan. Daß der Beschwerdeführer wegen derselben Handlungen, die Gegenstand seiner Verurteilung im jetzigen Verfahren sind, bereits durch das Österreichische Gericht zu Strafe verurteilt worden wäre, behauptet sie sclbst nicht.
Baldus Busch Dr. Schalscha
Die Bundesrichter Scharpenseel und Kirchhof sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus