Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 10.03.1960 – 1 StR 299/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Rentnerin Klara F geborene P ) aus AB, geboren am 1898 in G 08, 2.2t. in Untersuchungshaft. \ ‘

2.) dio Hausfrau Gerda geborene "aus

Kreis 3 ,„ geboren am 1931 inG 05,

wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Feetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Klara TED virä das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1960, sovreit es sic betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision der Angeklagten Gerda BB wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte Klara Fb als

gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wogen gemcinschaftlichen

fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einen Jahr und drei Monaten Zuchthaus, die Angeklagte Gerda BB vcgen gemeinschafilich begangenen fortgesetizten Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es beide Angeklagte freigesprochen,

Beide Angeklagte haben - die Angeklagte Gerda DEE beschränkt auf den Strafausspruch - Revision eingelegt. Nur die Revision der Angeklagten Klara TW hat zum Teil Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten Klara Tww:

1.) Die Verfahrensrügen.

Die Rüge, daßder Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt worden sei, entspricht nicht dcr Pormvorschrift des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO; denn die Revision gibt nicht an, mit welcher Begründung der Antrag ubgelchnt wurde. Der Senat kann daher nicht an Hand der Revisionsschrift nachprüfen, ob der Antrag zu Unrecht abgelehnt worden ist (vel. BGHST 3, 213).

Mit der Nichtanhörung eines Sachverständigen verletzte die Strafkammer nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs®2 StPO), de sie auf Grund eigener Sachkenntnis zu der Überzeugung gelangt war, daß die Art der Verbindung der armelschürze mit dem Rock nicht mehr genau festzustellen sei.

Die Strafkammer hält u.a. die Möglichkeit für gegeben, daß die Beschwerdeführerin über ihrer Kleiderschürze - unter ihrem Mantel - einen Güricl getragen habe, so daß der obere Teil der Schürze als Tasche benutzt werden konnte. Die Revision rügt, daß der Angeklagten nicht Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht nachprüfen, ob in der Hauptverhandlung jene Möglichkeit nicht zur Sprache gebracht worden ist,

2.) Die_Sachrüge:

a) Der Schuldspruch weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.

Daß alle Diebstähle - wie geplant - in der Weise ausgeführt wurden, daß die eine Angeklagte das Diebesgut an sich nahm, während die andere Aufpasserdienste leistete, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt ,. daß sick die Tatbeiträge der beiden Angeklagten im einzelnen nicht gerau abgtenzen lassen. Für die Mittäterschaft der Angeklagten FEB würde es im übrigen, soweit sie nicht 3clbst die Sachen weggenommen hat, genügen, daß sie bei der Tat zugegen war und durch ihre Anwesenheit wissentlich den Täterwillen der Mitangeklagten De stärktc. Daß sie die Diebstähle als eigene wollte und auch ein eigenes Interesse an der Ausführung hatte, hat die Strafkammer bedenkenfrei festgestellt.

Auf S. 14 des Urteils bomerkt die Strafkammer, das giläaubwürdäige Geständnis der Angeklagten FW; das sie der Polizei gegenüber zunächst abgelegt hatte, decke sich

mit den am gleichen Abend von Gerda HB zcemachten Angaben. Auf S. 11 des Urteils wird jedoch festgestellt, daß üicese bei ihrer ersten polizeilichen Vernchmung die Diebstähle in Abrede gestellt und erklärt habe, im den Geschäfven nichts mitgenommen und auch nicht gewußt zu haben, daß ihre Mutter die sichergestellten Gegenstände an sich genonmen habe. Wie sich diese Angaben mit dem ursprünglichen Geständnis der Angeklagten FB decken sollen, ist nicht ersichtlich. Der Widerspruch gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Denn es handelt sich bei der Bemerkung

auf 5. 14 nur um eine zusätzliche Erwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das ergibt sich schon aus der einleitenden Bemerkung: "Wenn es aber noch eines Beweises für

die Mittäterschaft der Angeklagten FEB veiarf ....".

Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, die hierzu nicht weiter ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.

b} Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a StGB bedenkenfrei festgestellt. Auch dic Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind überwiegend unbegründet:

Wenn die Strafkammer ausführt, daß die Angeklagte in gefährlicher und raffinierter Weise vorgegangen sei, "so daß sie oft unentdeckt geblieben sei", so will sie offensichtlich nicht die Vermutung, daß die Angeklagte noch mehr Diebstähle, als abgeurteilt wurden, begangen habe, als strafschärfend heranziehen, sondern lediglich auf die Gefährlichkeit der Angeklagten hinweisen, deren Ladendiebstähle auch in den vorliegenden Fällen von den Eigentümern

oder Verkäufern nicht bemerkt wurden, Wenn die Strafkammer weiter ausführt, daß die Angeklagte keine Rechtfertigung für ihre Diebstähle anführen könne, so will sie damit nur sagen, daß Rechtfertigungsgründe nicht zu finden seier., Mit dem

-— kier überflüssigen - Hinweis, daß die Angeklagte das "kritische Klimakterium" überschritten habe, soll nur die iöglichkeit zusgeschlossen werden, daß ihre Diebstähle auf ine im Zusammenhang mit dem Klimakterium stehende geistige Störung zurückgeführt werden könnten. Die ärmlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihren schlechten Gesunäheitszustand hat die Strafkammer ausdrücklich als strafmildernd berücksichtigt. "Ihr verstocktes Leugnen'" konnte die Strafkammer als strafschärfend ansehen, weil sie daraus entnommen hat, daß die Angeklagte "keinerlei Reue und Einsicht" in ihre Taten hat,

Ein Widerspruch {indet sich in den Urteilsgründen jedoch insofern, als die Strafkemmer es als belastend für die Beschverdeführerin wertet, daß sie "auch ihre Tochter Geida Brenner zur Beteiligung an ihren strafbaren Handlungen wieder verführt hat". In den Sirafzumessungsgründen für die Tochter Gerda Bronner wird im Widerspruch hierzu ausgeführt: "Sic scheint auch in diesem Falle von ihrer Mutter verfükrt worden zu sein, wenn auch die Art und Weist, wie sie sich in der Hauptverhandlung geschickt und uu keine Ausrede verlegen, verteidigt hat, eher für das Gegenteil sprechen könnte."Hiernach hält es die Strafkamnmer zwar für möglich, vielleicht auch noch für wahrscheinlich, daß uie Angeklagte Brenner von ihrer Mutter verführt wurde, ihre Überzeugung hiervon kann aber daraus nicht entnommen werden. Da die Strafkammer die Verführung der Tochter ausdrücklich als straferschwerenden Umstand für die Angeklagte ED gewertet hat, ist es nicht auszuschließen, daß die Strafröhe

[e)

von einen Umstand nitbestimmt worden ist, den die Strafkemmer letzten Endes nicht für bewiesen hält, Das ist ein sachlichrechtiicher Mangel, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache führen muß,

Die Angriffe der nevision gegen den Strafausspruch gehen fehl.

Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Straikammer die Anklagepunkte, von denen die Angeklagte freigesprochen worden ist, uls strafechärfend berücksichtigt hat.

Es ist unrichtig, daß durch die Diebstähle kein Schaden . entstanden ist. Der zunächst in Höhe des Wertes der entwendeten Sachen entstandene Schaden ist nur dadurch wiedergutgemacht worden, daß die Polizei diese Sachen den Bestohlenen zurückgeben konnte.

Daß die Strafkammer das "dreiste Lügen" der Angeklagten DEE; sie in der Hauptverhandlung die Alleinschuld für die Diebstähle auf sich nehmen wollte, als strafschärfend ansah, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie mit ihrer Einlassung ihre Mutter decken wollte. Darin liegt kein Widerspruch. Die Strafkammer konnte trotzdem aus dem Zusammenspiel von Mutter und Tochter, das dem Zwecke diente, jene» der verdienten Strafe zu entziehen, den Schluß züehen, daß auch

der Tochter die Reue und die Einsicht in die Verwerflichkeit ihrer

Tat fehle,

Dicser Umstand konnte zuungunsten der Angeklagten BD euch für die Frage dor Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden. Denn für diese Frage, insbesondere, ob die Persönlichkeit des Verurteilten erwarten läßt, daß er unter der Eirwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB), ist seine innere Einstellung zu seiner Tat von erheblicher Be-

deutung.

Auch sonst lassen die Gründe, mit denen Jie Strafkamner die Strafaussetzung abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dr. Peotz Werner Seibert

Hübner Fischer