Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.03.1960 – 2 StR 29/60
2. Strafsenat
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hat der 2. Siraisenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. November 1959 wird die Sache zur Entscheidung nach
8 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurück-
verwiesen.
von Rechts wegen
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eines Verbrechens nach ; ]
Beweises "auf Kosten der utaatskasse" freigesprochen.
„it der Revision hat der Verteidiger zunächst Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und be-
t, den Beschwerdeführer wegen erwiesener Unschuld freizusprechen. innerhalb der Frist zur Begründung der Zevision (2 345 Abs. 1 3tPO) hat er sodann die Hevision
e Kostenentscheidung beschränkt und beantragt, auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Damit hat er die vreitergehende Revision zurückgenommen. Zu dieser teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels hatte er Vollmacht. Soweit die Revision aufrechterhalten ist, hat sie Er-
folg.
Das Landgericht vermochte zwar den Zeugenaussagen des Kindes und der ühefrau des Angeklagten keinen ausreichenden Beweiswert zuzumessen, erachtet es aber nach wie vor für möglich, daß der Schilderung des Kindes Karin ein wirkliches "Unzuchtgeschehen" zugrunde liegt. Nach seiner Auffassung besteht also noch ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten. § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO greift deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht Platz. Damit scheidet jedoch nicht jede Möglichkeit aus, die dem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs, 2 Satz 1 StPO läßt dies ohne Einschränkung nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters zu. Das Gericht hat deshalb bei einem Freispruch, wenn dle Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorliegen, zu prüfen und zu entscheiden, ob es gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Urteil 1äßt nicht wit Sicherheit erkennen, daß das Landgericht sich der in § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO gegebenen Möglichkeit bewußt geworden ist und von ihr keinen Gebrauch machen wollte. Die Begründung für seine Kostenentscheidung, es sei weder die Unschuld des Angeklagten erwiesen, noch komme der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe, betrifft nur die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 5tPO. Die Sache ist deshalb zur Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Baldus Busch Dr. Szhalscha
Bundesrichter Dr. Menges ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus Börtzler