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BGH Entscheidung vom 08.03.1960 – 5 StR 653/59

5. Strafsenat

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5_StR_ 653/59 2158 073

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Georg K 0 CD zu: "Em, geboren an EB 1915 in Lu

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (>

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründer:

Die Revision vermißt mit Recht eine Feststellung des Landgerichts, daß die Behauptungen des Angeklagten Über das Zustandekommen seines Geständnisses in der polizeilichen Niederschrift (UA S.11-13) widerlegt seien. Statt dessen sind aus den Urteilsgründen (UA S.19) nur starke Zweifel der Strafkammer an dieser Einlassung zu erkennen. Das Landgericht läßt offen, wie die Einzelheiten, die von der Darstellung des Kindes abwichen, in die Niederschrift hineingekommen sind, und zieht aus ihnen nicht den Schluß, der Angeklagte habe sie damals selbst dem Polizeibeamten mitgeteilt. Dies folgert die Strafkammer auch nicht daraus, daß der Angeklagte auf den Vorhalt in der Hauptverhandlung "keine befriedigende Antwort" geben konnte. Aus diesem Unvermögen leitet sie keinerlei Tatsachen, sondern nur "Verdachtsmomente gegen den Angeklagten" her (UA S.19), also bloße Möglichkeiten, die ihr selbst nicht geklärt erscheinen. Sie dürfen zur Begründung des Schuldspruchs nicht herangez'gen werden. Dazu eignen sich aus Rechtsgründen nur Tatsachen, die das Gericht als erwiesen ansieht. Zweifel tatsächlicher Art, die es selbst nicht überwunden hat, darf es dem Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten zugrunde legen. Das besagt der Satz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" (BGH JR 1954,

468 = IM StPO § 2617-19), Auf ihn beruft sich die Revision gegen diesen Punkt der Urteilsgründe mit Recht.

Auf dem Fehler beruht das Urteil. Der Abschnitt, der ihn enthält, beginnt zwar mit den Worten, die Strafkammer habe das polizeiliche Vernehmungsprotokoll, das sie an anderer Stelle (UA S.11/12) im Wortlaut wiedergibt, "ihrer Beweiswürdigung nicht unmittelbar

- 3.

Pe ee Eee 97 U 1

zugrunde gelegt, da es aus prozessualen Gründen nicht

verwertet werden durfte". Darauf folgt aber sogleich

der mit "immerhin" anfangende Satz über die "Verdachts- R momente gegen den Angeklagten" (UA 5.19). Seine Fassung erlaubt nicht anzunehmen, das Landgericht habe hier etwas Überflüssiges schreiben wollen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch dieser Teil der Urteilsgründe Überlegungen beurkundet, die dazu beigetragen haben, die Richter von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Ob ihnen dazu vielleicht schon die übrigen festgestellten Beweistatsachen allein genügt hätten, kann und darf das Revisionsgericht nicht beurteilen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Der Senat vermag nicht vorauszusehen, ob für die Strafkammer in der neuen Verhandlung die Frage nach einem früheren polizeilichen Geständnis des Angeklagten von tatsächlicher Bedeutung sein wird. Er äußert sich daher noch nicht darüber, ob die Niederschrift des inzwischen verstorbenen Polizeimeisters Wallendorf vielleicht als "eine von ihm stammende schriftliche Erklärung" im Sinne des § 251 Abs.2 StPO angesehen werden könnte. Unter welchen Voraus-

setzungen und in welcher Weise frühere polizeiliche

Aussagen eines Angeklagten, die ihm iu der Hauptverhandlung an Hand einer Niederschrift vorgehalten worden sind, verwertet werden Cürfen, ergist sich

aus den Entscheidungen AGSt 61,72 und 3GHSt 5,278, 275-

Sarstedt Yoffka Schnidt

Siemer Dr. Börker