Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 05.03.1960 – 5 StR 368/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2157 038

.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landarbeiter Peter TED aus SCHE, geboren am EEE 193: in eg,

2. den landwirtschaftlichen Gehilfen Klaus L >

aus SCHE, geboren am EEED 1957 ir raum,

wegen Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 18.0ktober 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter

Bundesanwalt Dr ep

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ee»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten FEB und 1 gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5.März 1960

werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten Es

1. Die Verfahrensbeschwerde dieses Beschwerdeführers ist unbeachtlich.

Der Verteidiger der Mitangeklagten Bü und See hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen darüber

zu vernehmen, die Verletzte Ursula TEE habe gesagt, "sie hätte alle drangelassen, nur über den Dreck habe sie sich geärgert". Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Die Revision des Beschwerdeführers macht nun geltend, die ablehnende Begründung des in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Beschlusses decke sich nicht mit der in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung.

Danach beanstandet die Revision nicht die Ablehnung des Beweisamtrages, die klar erkennen ließ, es solle als wahr unterstellt werden, daß Ursula PM äie Äußerung getan habe. Unter diesen Umständen liegt eine zulässige Rüge der Verletzung des § 244 Abs.3 StPO nicht vor.

2. Auf die Sachrüge ist zu prüfen, ob sich die Strafkammer nicht mit der ablehnenden Begründung in den Urteilsgründen in Widerspruch gesetzt hat. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Die Verteidigung des Angeklagten Te beanstandet in Wirklichkeit, daß die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Äußerung der Verletzten nicht die von den Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat. Dazu war das Landgericht nicht verpflichtet. Daß die behauptete Äußerung der Verletzten schlechthin die Annahme ausschloß, sie habe ernstgemeinten Widerstand geleistet, kann ebenfalls nicht anerkannt werden. Auch im übrigen ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene allgemeine Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Das gilt zunächst für die Verurteilung aus § 177 StGB. Insoweit bedarf es keiner näheren Ausführungen. Zu erörtern ist nur die tateinheitliche Verurteilung aus § 176 Abs.1 Nr.1 StGB,

- 3.

zu der die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat, Insoweit legt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum dar, daß

die Handlung des Beschwerdeführers EB, die sich unmittelbar an die Notzucht anschloß, das Schamgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze. Es fehlen aber ausädrückliche Feststellungen dahin, daß die unzüchtige Handlung von wollüstiger Absicht getragen gewesen sei. Offenbar hat das Landgericht jedoch Ausführungen in dieser Hinsicht für überflüssig angesehen, weil sich diese Absicht bei der unmittelbar an die Notzucht anschließenden Handlung nach ihrer Art von selbst ergab. Dafür, daß die Strafkammer : rechtsirrtümlich eine wollüstige Absicht nicht für erforderlich ! hielt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten

ID beweisen sogar das Gegenteil. Die Strafkammer hat die Verurteilung Is nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB nur deshalb abgelehnt, weil ihm nicht zu widerlegen war, er habe von der Gewaltanwendung nichts gewußt. Die übrigen Voraussetzungen der genannten Strafvorschrift sind jedoch fehlerfrei dargetan.

II. Die Revision des Angeklagten If. Auch die Revision des Angeklagten zo» ist unbegründet,

1. Den Strafantrag der Eltern der Verletzten legt das Revisionsgericht mit dem Landgericht dahin aus, daß das gesamte historische Geschehen und alle daran Beteiligten umfaßt werden sollts:,. also auch der Beschwerdeführer Löhr,

2. In sachlichrechtlicher Beziehung könnte nur zweifelhaft sein, ob sich aus den Urteilsgründen mit genügender Sicherheit ergibt, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich, nämlich mit dem Bewußtsein gehandelt hat, daß sein Tun zur-Ehrenkränkung geeignet war (s.BGHSt 1,288,291). Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer in dieser Beziehung eine . ausdrückliche Feststellung nicht getroffen hat. Ersichtlich hat das Landgericht eine Hervorhebung in dieser Beziehung aber für überflüssig gehalten, weil der Griff an den

-4-

entblößten Geschlechtsteil des Mädchens "ohne weiteres" als eine "deutliche" Kundgebung der Mißachtung anzusehen war und der Angeklagte L3B bereits aus "geschlechtlich | unzüchtigen Motiven" zum Tatort gefahren war. Was die | Revision gegen die letztere Feststellung vorbringt, ist im Revisionsrechtszuge unzulässig.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es die Beschwerdeführer EBD una I ] verurteilt hat,

| Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker