Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.03.1960 – 4 StR 7/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_ StR 7/60 2160 038
Im Nanen des volkes
In der “trafsache gegen
den Bauingenieur Theodor Sch END zu: reB-GEB, dort geboren an WB. ED WB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg.
als Vorsitzender, Bundegrichter Krumne Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Pallmann in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Land-
gerichts in Bochum vom 30. September 1959 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen,
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die dem Angeklagten in diesem Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
Am 25. August 1958 gegen 9 Uhr befuhr der seit 1955 im Besitz eines Führerscheins befindliche Angeklagte in RC mit seiner 1,58 m breiten BMW-Isetta den
.„. ihm von früheren Fahrten her bekannten mit :Kopfstein ge-
pflasterten und gewölbten Biiöweg, der 6,08 m breit ist und in der Fahrtrichtung des Angeklagten durchschnittlich 2,2 % Gefälle hat. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st ein. Auf etwa 80 bis 100 m Entfernung sah er eine alte Frau, die die Fahrbahn von links betrad. Er hupte sofort und verringerte seine Geschwindigkeit auf 30 km. Auf der wegen Nieselregens nassen und schlüpfrigen Straße stieß er etwa einen Meter von der rechten Bordsteinkante entfernt mit der 89 Jahre alten Frau zusammen. Sie hatte die Überquerung der Straße von links nach rechts in die Fahrbahn dewängeklagten hinein fortgesetzt, nachdem sie zunächst 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt auf dem Fahrdamm verharrt hatte. Vor dem Zusammenprail des Fahrzeugs mit ihr steuerte der inzwischen auf 16 m herangekommene Angeklagte, um die Frau nicht zu überfahren, seinen Wagen nach links. Außerdem bremste er gleichzeitig stark, nachdem er bemerkt hatte, daß sie die Fahrbahn weiter überschritt. Die Folge davon war, daßder Versuch des Angeklagten, der Frau auszuweichen, mißlang. Sein Wagen rutschte auf die rechte Bordsteinkante zu. Die mit Verletzungen in das PWEBD-Hospital eingelieferte Frau starb dort am 9: EEE 1958 infolge einer durch ihre Bettlägrigkeit gesteigerten Kreislaufschwäche.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Januar 1959 wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis
-3-
verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt‘. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Diese hat den Angeklagten erneut der fahrlässigen Tötung schuldig befunden und ihn an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 300 DM Gelästrafe verurteilt. N
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
In tatsächlicher Beziehung sei zunächst bemerkt, daß die Angaben des angefochtenen Urteils darüber, wie die Frau den vom Angeklagten mit seiner BMW-Isetta befahrenen BEB- weg von links nach rechts überschritten hat, nicht völlig übereinstimmen. In der Sachverhaltsschilderung (UA S. 2) heißt es, Frau StB habe, nachdem sie auf der im Übrigen leeren Fahrbahn 2 m zurückgelegt habe, verhalten und dem Angeklagten, wie von diesem bemerkt, entgegengeschaut. Damit steht die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten®) in Einklang (UA S. 3). Bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 5) geht die Strafkammer jedoch davon aus, daß die Witwe Stawinski nur kurz verhalten und aufgeblickt hat.
Dieser für die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts maßgebliche tatsächliche Ausgangspunkt läßt sich aber mit den sonstigen Feststellungen des angefochtenen Urteils. nicht vereinen:
Geht man, wie erforderlich, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß die 89 Jahre alte Frau StB 2 Sekunden benötigte, um vom linken Gehweg aus 2 m auf der Fahrbahn zurückzulegen, so ergibt'’sich, daß sie dahach mehr’ äls 5 Sekundon verharrt haben muß, ehe der Angeklagte sich ihr mit seinem Wagen bei 30 km Geschwindigkeit auf 16 m genähert hatte. Denn etwas mehr als 80 m (100 m -— 16 m) hatte er unter Zurücklegung von 8,5.m in der Sekunde, also in etwa 10 Sekunden, zu durchfahren, ehe er an Frau StB auf 16 m herankan. Bei der Annahme einer Wartezeit von 5 Sekunden ist berücksichtigt, daß der Angeklagte im ersten Teil dieser Strecke wahrscheinlich noch etwas schneller als 30 km/st gefahren ist und daß Frau StB möglicherweise ihren Weg schon fortzusetzen begann, als dor Angeklagte noch etwa 20 m von ihr entfernt war.
Hatte Frau StilB auf der Fahrbahn, 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt, nicht nur kurz, sondern etwa 5 Sekunden verharrt, so durfte der Angeklagte annehmen, daß Frau StB, da sie ihn nach seinem berechtigten Eindruck schon auf weite Entfernung wahrgenommen haben mußte, entschlossen war, ihn mit seinem Wagen auf der rechten Fahrbahnseite passieren zu lassen, ehe sie den Fahrdamm weiter überschritt. Daran war er:'durch ‘das Alter der Frau Stel nicht gehinderb: Zwar trug sie, wie im angefochtenen Urteil festgestellt, "die für ältere Frauen typische lange schwarze Kleidung und ein schwarzes Tuch, sie war schwerhörig, im übrigen aber noch rüstig und ging aufrecht ohne Stock". Der Angeklagte brauchte aber, da Frau Stel trotz ihrer Schwerhörigkeit ersichtlich keine Armbinde trug und auch ihr hohes, Alter für ihn nicht wahrnehmbar war, nicht davon auszugehen, daß sie sich, wie bei hochbetagten oder gebrechlichen Fußgängern zu erwarten, unberechenbar verhalten würde.
Auch ihre Gehweise nötigte noch nicht zu der Annahme, daß sie zu den besonders verkehrsungewandten Fußgängern zu rechnen sei, denen man gesteigerte Aufmerksamkeit zuwenden müsse. Denn daß Fußgänger die Fahrbahn betreten und dann stehen bleiben, um sich erst über die Verkehrslage zu unterrichten, ist eine alltägliche Verkehrserfahrung, selbst, wenn es sich - wie hier - um eine unbelebte Straße handelt und die Fahrbahn so schmal ist, daß ee geboten wäre, sie erst zu Überschreiten, wenn sichergestellt ist, dies ohne Aufenthalt tun zu können (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO).
Danach kann der rechtlichen Annahme des Landgerichts nicht beigetreten werden, der Angeklagte habe durch das der Verkehrslage widersprechende unerwartete Weiterschreiten der Frau StB in seine Fahrbahn hinein nicht überrascht sein dürfen; er habe sich infolgedessen unverzüglich und richtig auf die durch Frau StB 's Verhalten geschaffene Verkehrslage eingiellen müssen, indem er, ohne auf dem schlüpfrigen und abschüssigen (2,2 % Gefälle) Kopfsteinpflaster gleichzeitig stark zu bremsen, nur nach links hätte ausweichen müssen, um hinter Frau StB vorbeizufahren.
Im heutigen städtischen Verkehr darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, daß ein erwachsener und nicht erkennbar verkehrsunsicherer Fußgänger, der ihn nach seinem Verhalten {längeres Stehenbleiben und Entgegenschauen) rechtzeitig bemerkt zu haben scheint, sein Vorrecht nicht durch unerwartete weitere Überquerung der Fahrbahn verletzt (BGHSt 9, 92, 94). Das muß umso mehr gelten, wenn das Stehenbleiben sich als Antwort auf ein zuvor gegebenes Warnzeichen darstellt. Setzt der Fußgänger gleichwohl, wie hier, plötzlich seine Ülberquerung der Fahrbahn fort, so ist dem dadurch schuldlos überraschten Kraftfahrer, außer der sogenannten
&)
22H
h jr
(i
N
Reaktionszeit, die von den äußeren Umständen und der Befähigung des Fahrers abhängt, eine Schrecksekunde zuzubilligen(vgl. BGH NJW 1954, 1415). Setzt man für diese Zeiten insgesamt auch nur etwa 1 1/2 Sekunden an (vgl. dazu BGH VRS 6, 193, 195), so hatte sich der Angeklagte nach deren Ablauf der Fußgängerin auf (16 - 12,5 m =) 3,50 m genähert. Gewiß war es, wie das Landgericht zutreffend annimmt, falsch, daß der Angeklagte trotz der gefährlichen Beschaffenheit der Fahrbahn sofort stark bremste und gleichzeitig hinter Frau StB vorbeizufahren versuchte, so daß er mit seinem Wagen ins Rutschen kam und dieser etwa 1 m von der rechten Bordsteinkante entfernt mit Frau StB zusammenprallte. Daraus kann ihm jedoch der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden. gl
Selbst von einem Fahrer überdurchschnittlicher Kaltblütigkeit und Erfahrung ist bei so unmittelbar bevorstehender Gefahr nicht zu verlangen, daß er die zu ergreifenden Maßnahmen abwägt. Da der Angeklagte ersichtlich seinem Instinkt folgte, indem er sich bemühte, mit seinem Wagen möglichst schnell nach links auszuweichen, ihn aber auch so schnell wie möglich zum Stehen zu bringen, so handelte er nicht fahrlässig.
Da der Sachverhalt offensichtlich nicht gründlicher aufgeklärt werden kann, vermag der Senat selbst zu entscheiden: Das angefochtene Urteil ist auf@uheben und der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 467 Abs. 1 5tPO, die über die notwendigen Auslagen des Angeklagten aus § 467 Abs. 2 StPO. Deren Überbürdung auf die Landeskasse rechtfertigt sich, soweit es sich um die im zweiten Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen
- 7 -
vn X
Auslagen handelt, deshalb, weil das mit der Revision eangefochtene Urteil der Strafkammer vom 30. September 1959 auf einem Rechtsirrtum beruht. Der Belastung der Landeskasse
mit den dem Angeklagten zuvor erwachsenen notwendigen Auslagen steht entgegen, daß der Angeklagte es im Ermittlungsverfahren und danach schuldhaft unterlassen hat, auf Tatsachen hinzuweisen; die für ihn erkennbar seiner Entlastung dienten, und daß er seine Einlassung gewechselt hat. Verstänäigerweise wäre von ihm, insbesondere im Hinblick auf seine Allgemein- und seine Berufsausbildung, zu erwarten gewesen, daß er bereits vor Erhebung der Anklage auf das
längere Verharren der Frau StB auf der Fahrbahn auf- Gi merksam gemacht und bereits im äörmittlungseverfahren einigermaßen zutreffende Angaben darüber gemacht hätte, in welcher Entfernung er sich mit seinem Fahrzeug von Freu Step befand, als diese ihren Weg Überdie Fahrbahn fortsetzte, anstatt erst 30 m (HA Bl. 7), dann etwa 20 m (HA Bl. 32 R) und schließlich 16 m (HA Bl. 60 R) als Abstand zwischen seinem Fahrzeug und Frau StB zu bezeichnen (§ 467 Abs. 2 StPO)..." | ns =
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Bundesrichter Börtzler ist durch Urlaub am Unterschreiben
verhindert. Rotberg 'y)