Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.03.1960 – 2 StR 33/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
aeıuen des Volkes
der: Glaser „alter § 2137 068
In der Strafssache
gegen
dort geboren un @. DD ww,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 2. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Prof.Dr. Busch Martin
Dr. Menges Kirchhof
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW ir ser Vernandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdefünrer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. in diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und iEntscheidung, auch über die Bildung einer Gesanmtstrafe und über äie Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
a Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Monaten Jefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 23 5tGB. Sie hat teil-
weise Erfolg.
Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils ergeben. Dis Revision erhebt insoweit auch keine bestimulen sinwendungen.
üle erkannte Strafe und ihre Bemessung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Hingegen sind die Ausführungen der strafkammer zu §§ 23 StGB nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Strafkammer meint, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von drei Monaten könne nicht ausgesetzt werden, weil der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteilten Tat zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs lonaten verurteilt worden
sei.
Die Tat ist am 18. Januar 1959 begangen. Am 8. Dezember 1955 ist der Angeklagte, wie das Urteil weiter ergibt, zu vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis sowie am 15. November 1956 zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden; aus beiden Strafen wurde am 24. Januar 1957 eine Gesamtstrafe von fünf Monaten und drei Wochen Gefängnis gebildet.
Die am 22. Januar 1959 und am 2. Februar 1959 gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sind nach Begehung der jetzigen Straftat erkannt, liegen also außerhalb des Zeitraums, der nach § 23 Abs. 3 Nr. 53 StGB allein
zu berücksichtigen ist, „ie noch innerhalb dieses Zeit-1
i raums gegen den Angeklasten ausgescerochenen Gelästräafen vleiben auöer Betracht, sind auch nicht etwa zit der jeweils für sie bestimmten ırsatzfreiheitsstrafie in Anrechnung zu bringen, weil sie keine Freiheitsstrafen im sinne des Gesetzes darstellen. Bei der „ussetzung der Vollstreckung für die am 26. „März 1958 von dem Amtsgericht in Rüdeshein gegen den Angeklagten verhängten Gelästrafe von 70 iM wegen Betrugs handelt es sich nicht um die Aussetzung der gegen den Verurteilten in Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Mithin sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 üÜtGB nicht dargetan.
Im übrigen ist der Angeklagte, der am 18. Januar 1359 die hier als Betrug bewertete Straftat begangen hat, am 2. Februar 1959 wegen einer Rauschtat und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von acht üonaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung gemäß § 23 3tGB zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach bestanden die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 79 St68. Diese ist in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft unterblieben. Daher muß die Sache auch insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, als über die Bildung der Gesamtstrafe zu befinden ist (vgl. BGHSt 12, ]).
Liegen die Voraussetzungen des ) 79 StGB vor, so steht der Bildung der Gesamtstrafe nicht entgegen, daß die frühere Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war Die ätrafaussetzung wird durch die Zildung der Lesamtstrafe von selbst gegenstandslos. Ob die neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt davon
R ee}
ab, ob sie innerhalb der Neunmonatsgrenze des 5 23 .StG
Zug
A -
liegt (vgl. BGHESt 7, 180). Für diesen Fall hat die Stratkanmer nunmehr zu prüfen, ob dem Angeklagten in Hinblick auf § 2% Abs. 2 3tGB Strafaussetzung zur Bewährung be-
willigt werden kann.
Baldus Busch Martin
Menges Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus