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BGH Entscheidung vom 26.02.1960 – 4 StR 15/60

4. Strafsenat

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4 StR 15/60 9160 040

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Franz J DB aus BEE, geboren am DB. ED ED ir =:

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Tlitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1959 mit den Veststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgemisses zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

soweit es sich um die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 1§ 3 StGB handelt, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hat sich in mindestens sechs Fällen der 1948 geborenen Cäcilie BorB in schamverletzender Weise gezeigt. Das Mädchen befand sich in allen Fällen allein auf dem einzusehenden Wegstück. Wenn das Mädchen in Begleitung von Erwachsenen war oder andere Straßenbenutzer in der Nähe waren, zeigte sich der Angeklagte dem Mädchen nicht. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß es sich um einen breiten öffentlichen Weg handele, der auch von Fahrzeugen aller Art benutzt werde. Dem Angeklagten sei dies bekannt gewesen. "Er mußte deshalb damit rechnen, daß er bei seinem Treiben von Stra-Benpassamten, insbesondere von dem daherkommenden Mädchen Cäcilie genauestens beobachtet werden konnte. Überdies legte er es gerade aus Geschlechtslust darauf an, daß die 10 bis 1I1ljährige Cäcilie ihn wahrnehmen und ihn bei seinem Treiben beobachten sollte". Bei der rechtlichen Yürdigung führt das Landgericht aus, daß sich der Angeklagte auf Grund des Charakters der "Ben" als öffentlichen Weges dessen bewußt war, daß jederzeit andere Personen des Weges kommen und ihn bei seinem unzüchtigen Treiben beobachten konnten. Er hat es hinsiht-

lich der Cäcilie BoriB auch beabsichtigt und darüber hinaus diese Möglichkeit hinsichtlich weiterer Personen in Rechnung gezogen und billigend in Kauf

genommen.

Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. SZinmal stehen die tatsächlichen Feststellungen mit der rechtlichen 'ürdigung nicht in Einklang. während es zunächst heißt, daß er "damit rechnen mußte", daß er von Straßenpassamten beobachtet werde, wird bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, daß er diese Möglichkeit tatsächlich in Rechnung gezogen habe. Rechnen-Müssen und Tatsächlich-in-Rechnung-Ziehen sind aber verschiedene Begriffe. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich etwa bei den tatsächlichen Feststellungen lediglich um eine nicht genaue Ausdrucksweise handelt und das Gericht auch hier zum Ausdruck bringen wollte, daß er tatsächlich mit jener Möglichkeit gerechnet habe; denn das Urteil kann aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden.

Der Vorsatz der Öffentlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Täter sein Verhalten so einrichtet, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird. Hierfür sprechen aber die bisherigen Feststellungen des Landgerichts. Einmal wird festgestellt, daß der eg nur teilweise einsehbar ist (UA S. 3). Danach kann es schon zweifelhaft sein, ob das Merkmal der Öffentlichkeit für den Tatort bereits nach der äußeren Tatseite hin gegeben ist, ob also S:raßenbenutzer gerade den Teil des Weges einsehen konnten, auf dem sich die Vorfälle -abspielten. Zumindest kann es aber unter diesen Umständen zweifelhaft sein, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß weitere Personen von den Vorfällen Kenntnis neh-

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men könnten. Im übrigen aber deuten die Ausführungen darauf hin, daß der Angeklagte bei seinem Treiben von anderen nicht beobachtet werden wollte, da er sich,

wenn das Mädchen in Begleitung von Erwachsenen war

oder andere Menschen in der Nähe waren, diesem nicht

in schamverletzender Weise zeigte und er es gerade darauf anlegte, nur von diesem Mädchen beobachtet zu werden. Dies könnte dafür sprechen, daß es sich um eine gezielte, einseitig auf das Mädchen gerichtete Tat gehandelt hat. Hiermit steht die rechtliche Würdigung nicht in Einklang, bei der es heißt, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß andere Personen des Weges kommen und ihn bei seinem unzüchtigen Treiben beobachten konnten. Die bisherigen Feststellungen deuten darauf hin, daß er dies gerade vermeiden wollte.

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung den äußeren, insbesondere aber den inneren Tatbestand dieser Straftat unter den erwähnten Gesichtspunkten prüfen müssen. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung für die versuchte Unzucht mit einem Kinde, da über eine Tat nur einheitlich entschieden werden kann. Bines kEingehens auf die sonstigen Revisionsangriffe bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Das Landgericht wird jedoch Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Ausführungen der Revision, die sich insbesondere auf den Widerspruch in den Aussagen des Mädchens und deren Mutter auf der einen Seite und der Zeugin TOD zuf der anderen Seite beziehen, erneut auseinanderzusetzen . Insbesondere gibt der Urteilsinhalt (va S. 7), nach welchem es lediglich als "durchaus möglich" bezeichuet, also nicht als sicher angenommen wird, daß die Zeuginnen Borkenhagen sich über den Tag der Rücksprache mit

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dem Angeklagten irrten oder daß es sich bei dem darauffolgenden Tag nicht um den 25. März, sondern "möglicherweise" um einen späteren Tag in der Karwoche gehandelt habe, zu Bedenken Anlaß, ob der Tatrichter im Hinblick auf den - nach den Urteilsausführungen anzunehmenden - Nachweis der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort anı dem von dem Kinde bezeichneten Tag des letzten Vorfalls seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten denkgesetzlich einwandfrei gewonnen hat.

Krumme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler