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BGH Entscheidung vom 23.02.1960 – 2 StR 263/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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dgn Kisenanstreicher Horst Br —— aus Vi - TB - ‚ geboren am: > in Mi, Yıcis CB (: ), zur Zeit in $trafhaft,

wegen Meineids

hat der 2. Straäfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 29, Juni 19609, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesieliter zn

als Urkundsbeanter der Geschäftustelle.

tür Recht erkannt: Auf äie Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Februar 1960 nit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkanmer hat den Angeklagten vegen Neineids

unter Einbeziehung einer früher "erkannten Gesamtstraic"

zu einer neuen Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurveilt, ihm die Eidesfähigkeit abgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechtie auf die Dauer von drei Jahren aberkanni. Den Meineid sieht sie darin, daß er im Offenbarungseidsverfahren vor dem Amtsgericht MB -"EB iu beeiäcten Vernmögensverzeichnis unter B Nr. @ "irbeiisverdienst und Arbeitgeber" angegeben hat: "400.-- netto monatlich Joh. Di: Anstriche, YEED T@D: CE !r23c", obwonl 2x nicht im Dienstverhältnis zu dieser Firma stand. Die Revision des

Angeklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg.

l. Zwar liegt der äußere Tatbestand des § 154 StCE vor. Denn nach § 307 ZPO in der Fassung des Gesetzes von 20. August 1953 erstreckt sich der Offenbarungseid auch darauf, daß im Vermögensverzeichnis keine Gegenstände angegeben sind, die nicht zum Vermögen des Schuldners genören (BGHSt 7, 375). Unter das Vermögen fallen alle möglicherweise dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners (BGHSi 8, 399; 10, 149; 10, 281), wozu auch die aug einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen zu rechnen sind. Jedoch hat die Strafkammer den inneren Tatbestand des § 154 StGB nicht ausreichend festgestellt. Sie Hat nur erüöriert, dex Angeklagte habe gewußt, daß noch kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und daß es den beireibenden Gläubigern darauf angekommen sei, seine Arbeitsstelle zu erfahren. Es fehlt aber an Feststellungen dsrüber, weshalb der Angeklagte das angebliche Arbeitsverhältnis in das Vermögensverzeichnis

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aufgenommen hat. Nähere Darlegungen dazu waren bei der besonderen Lage des Falles erforderlich. Aus dem Urieil

ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte später tatsächlich bei der Firma DB zearbeitet hat oder wenigstens zux Zeit des Offenbarungseides beabsichtigt hat, die Arbeit alsbald aufzunehmen, Wäre das so, dann Könnte der Angeklagte geglaubt haben, zur Angabe des Arbeitsverhältinisses vervflichtet zu sein, auch wenn dies rechtlich noch nicht bestand, sein Abschluß aber unmittelbar zu ervartien war. Eine solche Meinung des Angeklagten ist nicht von vornherein auszuschließen, da immerhin bereits vereinbarte aber erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt beginnende Arbeitsverhältnisse in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind (BGH MDR 1958, 257). Da der Umfang der Offenbarungspflicht zum Tatbestand gehört, würde ein Irrtum darüber ein Tatbestandsirrtum sein und den Vorsatz ausschließen. In einer solchen irrigen Annehme könnte der Beweggrunä für das Handeln des Angeklagien liegen, das sonst nur schwer verständlich ist, weil er von der Angabe des Arbeitsverhältnisses sich kaum einen Vorveil

versprechen konnte, es sei denn, daß er dadurch andere Voll-

sireckungsmaßnahmen der Gläubiger verhindern oder hinausschieben wollte. Insoweit sind aber auch keine Feststellunge getroffen. Ersichtiich hat die Strafikammer verkannt, daß ülese Umstände von Bedeutung für den inneren Tatbestand sind und sie hat deshalb dazu nichts Näheres festgestellt.

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2. Zu Recht wendet die Revision sich auch gegen die Strafzumessung. Das Landgericht hat die nicht unerhebliche Strafe damit begründet, daß der Angeklagte ohne jeden Anlaß und in besonders leichtferiiger Weise den Meineid geleistet habe. Worin diese besondere Leichifertigekeit liegen soll, wenn der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, isü

nicht eisichtlich.

3. Die Strafkammer hat aus der Gefängniastrafe und einer früheren Gesamtstrafe eine neue Gesautsirafe gebildet. Däs entspricht nicht der Vorschrift des § 79 SiGB. Nach dieser Bestimmung war die Gesamtstrafe aufzulösen Und aus den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen und dei Strafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis eine neue Gesamtstrafe zu bilden (BGHSt 12, 99).

Baldus Busch Dr. Dotteiweich

Scharpenseel Kirchhof