Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 16.02.1960 – 1 StR 16/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 S
(+
i 16/60
RN
2953 061 429
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Eilfsarbeiter Martin N iD aus OB, dort geboren
am M@. «BD DB.
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Peetz Werner
Dr. Eüoner ör. Faller
als beisitzende Kichter,
Bundesanwalt ör. EEEED
als Vertreter der 3Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München 1I von
28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Korten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von xecnts wegen
nn a mn tn en u a m m
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, tateinheitlich begangen in einem Falle mit einem Verbrechen nach !. 175 a StGB, im anderen Falle mit einem Vergehen nach § 175 StGB und außerdem wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit wit einem fortgesetzten Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Kevision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat £rfolg.
l. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der das Landgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat; denn nach
den Feststellungen im Urteil ist die Anwendung des § 51
Abs. 1 StGB nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
Die Mutter des Angeklagten ist schwachsinnig. Ein Bruder befindet sich im Nervenkrankenhaus Haar; gegen einen anderen Bruder wurde ein Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht durchgeführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leidet der Angeklagte, der nach acht Jahren eus der 4. Klasse der Volksschulo entlassen wurde, nicht lesen und nur seinen Namen schreiben kann, an Schwachsinn erheblichen Grades. Er ist "haltlos und gemeinschaftsbelastend". Andererseits war er nach Auffassung der Strafkammer aber doch in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erfassen; denn er habe zielstrebig gehandelt, indem er zur Verübung seiner Taten verborgene Orte aufsuchte. Im übrigen enthält das Urteil zur Frage der
- 3.
Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur noch folgenden Satz (UA S. 7): "Seine Zurechnungsfüähigkeit war nach dem Gutachten des Sachverständigen, das nach der in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zutreffend ist, im Zeitpunkt der Tat sowohl in der Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, als nach dieser kinsicht zu handeln, erheblich vermindert".
Nachdem sich begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben hatten, mußte die Strafkammer die zur Widerlegung dieser Zweifel erforderlichen Tatsachen feststellen. Aus dem zielstrebigen Handeln des Angeklagten konnte das Gericht zwar unbedenklich den Schluß ziehen, daß er wenigstens bis zu einem gewissen Grade in der Lage war, das Unerluubte seiner Taten einzusehen. Damit brauchte aber noch nicht die Kraft dee Willens gegeben zu sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Willensunfähiykeit steht die zielstrebige Ausführung der. Tat nicht entgegen. &s mußte daher die Feststellung hinzukommen, daß der Angeklagte auch fähig war, dem verbrecherischen Antrieb und dem Anreiz zur Ist die nötigen Hemmungen entgegen zu setzen. Dieser Feststellung kann gerade bei geistesschwachen Sittlichkeitsverbrechern für die Beurteilung ihrer Zurechnungsfähigkeit besondere Bedeutung zukommen; denn es ist möglich, daß der vorhandene Schwachsinn zwar nicht die Fähigkeit gänzlich ausschließt, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wohl aber die Bildung ausreichender Hemmungsvorstellungen verhindert (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl.,
g. 38). Es wird hierbei hauptsächlich auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters ankommen. welche Tatsachen die Strafkammer zu der uberzeugung bestimmt haben, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat zu einem Teil wenigstens vorhanden war, ist dem Urteil nicht
’ A ‘.
zu entnehmen. Zu einer örörterung in dieser Richtung mußte sich das Landgericht nach den Peststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten gedrängt sehen, zumal da er offenbar erblich stark belastet und außerdem - ohne daß dies abschreckend gewirkt hätte - einschlägig vorbestraft ist.
Bei dieser Sachlage genügt es auch nicht, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen nur formelhaft den wortlaut des §§ 51 Abs. 2 StGB wiederholt und im übrigen auf das Gutacnten des Sachverständigen verweist. tollte sich die Strsfkamner dem ohne weitere eigene KErörterungen anschließen, dann mußten zumindest die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen (vgl. BG!!St 7, 238). Ohne eine solche wiedergabe kann nicht mit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkannt werden, ob das Landgericht und der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StG3 in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint haten.
In diesem Mangel der Urteilsgründe iiegt ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu neuer Verhandlung und üntscheidung führen muß. Auch die Unterbringung in einer Peil- oder Pflegeanstalt, die an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann infolge der Aufhebung des Schuldspruches mit den zugrunde liegenden Feststellungen nicht bestehen bleiben.
-5-
2. Auf die Verfahrensrügen, die in Grunde gleichfalls die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB bemängeln, braucht
daher nicht eingegangen zu werden.
Dr. Geier Dr. Peetz Werner Bübner Dr. Faller