Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 12.02.1960 – 4 StR 598/59

4. Strafsenat

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2160 057°

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Michael_ vr ED zus C GER ; «um &E.

dort geboren an ®. wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als peisitzende Richter,

Oberstauatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Zecht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des vandgerichts in &ssen vom 14. Iktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von echts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle äer Unzucht nit einem Xinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StcB zu

einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des materiellen ıechts.

Die Prozeßrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtiich,

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte nahm die aa & &ED 1951 geborene Ilse Sn im Frühjahr oder ?onmer 1958 auf seinen Arm, faßte ihr unter das Kleid und strich ein paarmal oberhalb des Schlüpfers über ihren Geschlechtsteil. Am 26. Juni 1959 nahm er zweimal die nur nit einem Hend und einem Nachthemd bekleidete Ilse SD auf den Arm und betastete sie an dem Geschlechtsteil. In beiden Fällen handelte er in wollüstiger Absicht.

Diese Feststellungen hat das Landgericht in rechtlich nicht angreißarer Weise getroffen.

Zwar hat die Strafkamner bemerkt, zur Zeit der ersten Tat im Frühjahr oder Sommer 1958 sei das in Mitleidenschaft gezogene Kind sieben oder acht Jahre alt gewesen, während es in Wirklichkeit bei einem Geburtsdatum von®@. ED 1951 damals sechs oder sieben Jahre alt war. Auf diesem Berechnungsfehler - falls es sich nicht überhaupt nur um ein Schreibversehen handelt - kann aber das Urteil nicht beruhen, Für die Anwendung des 5 176 Abs. 1 Nr. 3 StuB ist es ohne Bedeutung, ob das Kind zur Zeit der Taten sechs, sieben oder acht Jahre alt war. Dem Urteil ist auch zu entnehnen, daß das Landgericht die Aussagen

des Kindes im Anschluß an das Gutachten der psychologischen Sachverständigen, die das richtige Alter des Kindes zugrunde legte, als glaubhaft erachtet hat; ein etwaiger Irrtum des Landgerichts darüber, daß das Aind zur Zeit der ersten Yat im Frühjahr oder ”ommer 1958 im Alter zwischen sieben und acht Jahren statt zwischen sechs und sieben Jahren stand, hatte ersichtlich keine Auswirkungen.

Irreführenä ist es, daß das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils von der Tat des Angeklagten statt den Taten spricht. So hat das Landgericht, nachdem es als ürundlage ) seiner vorher niedergelegten Feststellungen die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen mehrerer Zeugen und die Gutachten zweier Sachverständigen angeführt hat, bemerkt, der Angeklagte leugne "die Tat". Im Anschluß an die dann folgende Beweiswürdigung hat sodann das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte sei somit überführt, in zwei Fällen an der noch nicht 14 Jahre alten Ilse SEE üas Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben; in nächsten Satz neißt es wieder, der Angeklagte habe "diese Tat" vorsätzlich begangen. Sodann wird ausgeführt, der Angeklagte sei für "diese Tat" verantwortlich. Bei genauer Betrachtung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das »andgericht an diesen Stellen mit den Worten "diese Tat" jeweils die beiden Straftaten meint, so wie es sie vorausgehend festgestellt hat.

Lamit entfällt auch das zunächst nahe liegende Bedenken; das Urteil beschäftige sichim Abschnitt über die Beweiswürdigung nur mit der am 26. Juni 1959 begangenen zweiten Tat und es sei fraglich, ob sich das twandgericht wirklich eine auf sorgfältiger Prüfung beruhende Überzeugung von der Begehung auch der ersten Tat durch den Angeklagten verschafft habe, In Wirklichkeit will das Landgericht, wie bei zusammenfassender

Setrachtung der Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschliessenden heise klar wird, im Abschnitt über die Beweiswürdigung sagen, die „aussage der kindlichen Zeugin Ilse SD sei in vollem Umfangs, sowohl hinsichtlich der Tat vom 26. Juni 1959

als auch der früheren lat, glaubwürdig; ihre “laubwürdigkeit werde dadurch bekräftigt, daß ihre Angaben in einigen Punkten

- die allerdings nur die Tat von 26. Juni 1959 betreffen -

von anderer. Zeugen entgegen den Behauptungen des Angeklagten bestätigt würden.

sach den Feststellungen bestehen sonit gegen den Schuldspruch wegen zweier selbständiger Verbrechen der Unzucht mit einem <inde nach 3 176 Abs. 1 Nr. 3 StüB keine Bedenken.

fehlerhaft ist es, daß das Landgericht den Angeklagten als tür seine Taten"strafrechtlich voll verantwortlich" bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich jedoch nur um ein den Bestand des Urteils nicht gefährdendes Fehlgreifen im Ausdruck. Denn aus den dem genannten Satz unmittelbar folgenden Ausführungen des Urteils ergibt sich, daß das Landgericht in einer rechtlich nicht angreifbaren weise die Jberzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte für seine beiden Taten nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 StGB zur Verantwortung gezogen werden kann. Demgemäß hat auch das Landgericht die Strafen für beide Straftaten ohne xechtsfehler dem unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2, § 44 »bs. l und 3 StüuB gebildeten Strafrahmen entnomnen. Auch im übrigen sind die üründe für die Strafzumessung nicht von fehlerhaften Erwägungen beeinflußt. Der etwaige, oben erwälnte Irrtum des Landgerichts über das Alter des mißbrauchten Kindes zur Zeit der ersten Straftat war offensichtlich auf die Bemessung der Strafhöhe ohne einen für den Angeklagten nachteiligen „influß,

Da weitere nechtsferler nicht erkennbar geworden sind, muß die Revision des Angeklagten trotz der erörterten Unebenheiten des angefochtenen Urteils als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler