Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 11.02.1960 – 2 StR 210/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen fortgesetzten Betruges

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der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofis in der Sitzung vom Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichtier Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. lienges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt EB pci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Gießen vom 11. Februar 1960 werden verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch gegen den Angeklagten Grünewald die Worte "welche in Wegfall kommt" gestrichen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts vegen

Lie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Tortgesetzten

& Betruss (§ 263 StGB) zu je einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten Cr unier Linbeziehung einer am 31, Mai 1958 vom Landgericht in Bielefold gegen ihn verhängten Gefänglisstrafe von sechs Monaten eine Gesumtstrafe von neun Monaten Gefüngnis gebildet, die Freiheitsstrafen hat das Gericht beiden Anzeklagten gemäß

° 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihren Revisionen machen sie die Verletzung prozessualen sowie materiellen Rechts geltend.

a) Die Aufklärungsrüge, die der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhoben hat, ist verspätet (§ 345 StPO) und muß deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden. In der schriftlichen Revisionsbegründung

war in dieser Hinsicht lediglich eine unzureichende würdigung der zivilrechtlichen Akten durch die Strafkammer geltend xemacht worden,

b) Die Meinung der Revision, daß der innere Tatbestand des Betruges bei beiden Angeklagten nickt hinreichend nachgewiesen sei, trifft nicht zu. Sie läßt unberücksichtigt, daß die Strafkammer festgestellt hat, die geworbenen Kunden seien, für die Angeklagten erkennbar, nicht zahlungsfähig und nicht zahlungswillig gewesen, die Angeklagten hätten aber dem Geschädigten Ga hiervon nichts mitgeteilt, ihm vielmehr die Anträge der Kunden ohne Hinweis hierauf vorgelegt. Sie rechneten dabei mit der Möglichkeit der Nichterfüllung der Verträge, heißt es im Urteil, und nahmen diese in Kauf, weil sie dem Zeugen Ga nit ihrem Erfolg aufwarten wollton-

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h; mit dem “Wort "in Kauf nehmen”

1 ler. Nichterfüllung der Verträge zum Aus eruck bringen wollte und gebracht hat, unter diesen Yoraus-

en Vorsatz der Angeklagten für Betrug und ihre ht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

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rersshaifen. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landzericht hat auch in den in Betracht kommenden Fällen die “ittäterschaft rechtlich zutreffend angenommen; denn nach

üchn Sachverhalt haben die Angeklagten jeweils zusammengewirkt uei den strafbaren Handlungen, die im Urteil als in Mittäterschaft begangen beurteilt werden. Yie sie sich im Einzelfall kei der Begehung der Straftat in ihr Tun teilten, ist ohne

Bedeutung.

Das Urteil enthält hiernach die in § 267 StPO zwingend vorgsschriebenen Gründe, d.h. die für erwiesen erachteten Tatachen, in denen die gesetzlichen Merkmale des Betrugs zu Tinden sind. Das Vorbringen der Revision, die Feststeilungen der Strafkammer seien unzureichend, ist daher unbegründet; auch der dem Zeugen Ga durch die Straftaten zugefügte Schaden ist in dem angefochtenen Urteil ausreichend belegt.

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Soweit darüber hinaus die Revision auch die Angaben der Tatsachen fordert, aus denen die Strafkammer im einzelnen ihre tatsächlichen Folgerungen gezogen hat, rügt sie nur äie Verletzung der Sollvorschrift des 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, worauf das Rechtsmittel der Revision nicht wirksam gestützt werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Beschwer-Geführer braucht sich das Urteil nicht mit allen in der Hauptverhandlung arörterten Einzelheiten näher auseinander-

zusetzen.

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Yehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

Die Worte "welche in Wegfall kommt" im Urteilsspruch zegen den Angeklasten Gr@lD waren zu streichen (BGHSt 12, 99).

Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha

Henges Kirchhof