Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 27.01.1960 – 2 StR 626/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Int Naren des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Mechaniker Kurt 7 uw zus Tr =: dort geboren n@. Enz EB,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
senatspräsj.dent Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesricäter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Wain vom 2. Ok-
tober 1959 im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufgehoben,
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hatte im äärz 1958 seinen damaligen ängestellten "ilhelm REM, der, wie er wußte, keine Fahrerlaubnis hatte, veranla3t, den Wagen der Frau KB nach vorgenonmener Reparatur zu deren Wohnung zu fahren. Im Strafverfahren gegen RED wegen Vergenens nach § 24 Abs. ‘1 Nr. 2 StVG hat er der “«ahrheit zuwider beschworen, Roth habe den Wazxen nicht selbst gefahren. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Meineids zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen «ihrenrechte sowie die vcidesfähigkeit aberkannt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige anwendung des sachlichen Rechts geltend. Er hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
I. Verfahrensbsschwerden.
1. Daraus, daß wöglicherweise im Verfahren gegen AB ier Angeklagte, der damals als Zeige vernommen wurde, unter Ver-- letzung des § 50 Nr. 3 StPO vereidigt wurde, kann keine zinwendung gegen das in der vorliegenden Rechtssache angewandte Verfahren hergeleitet werden. Inwieweit sachlich-rechtliche Folgerungen daraus herzuleiten sind, wird noch erörtert werden.
2: Zutreffend beanstandet der Angeklagte, daß Wilheln Ri» in der Hauptverhandlung als Zeuge vereidigt worden ist. Der Verdacht, daß R@&B sich der Beihilfe zu dem Meineid des Angeklagten, wenn nicht sogar der Anstiftung, schuldig gemacht hat, liegt so nahe, daß das Gericht dazu Stellung nehmen nußte.
Das Urteil beruht aber nicht auf deu Verstoß. Auch wenn das Landgericht die Aussage des Kilhelnm REP richt Derücksichtigt hätte, kann mit Sicherheit angenommen werden, daß es den
Sachverhalt so, wie geschehen, festgestellt hütte, seil der Angeklagte vor der Polizei und gegenüber der rau Dorothea Tg zugestanden hat, einen Heineid geleistet zu haben, weil der Zeuge IE scine Unterhaltung mit RE, in der der Keineidsplan erörtert wurde, mitangehört und weil der ıngeklagte versucht hat,einen anderen Zeugen, Fre, zur Yalschaussage
zu vestimmer. II. Sachrüge. l. Schuldspruch.
Die Nachprüfung ergibt keinen kechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten.
2 Strafausspruch, -
ber Strafausspruch kann nicht vestehen bleiben.
a) Die ansicht der .trafkammer, es lägen keine Anhaltspunkte defür vor, daß der Angeklagte den Heineid deshalb geleistet habe, um von sich die Gefahr einer Bestrafung wegen seiner Beteiligung an den Vorgängen vom 19. März 1958 abzuwenden,
ist unrichtig. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte den REP, obwohl er wußte, daß dieser keine Fahrerlaubnis besaß, angewiesen, den Wagen zu Frau MO3) zu fahren.. ks lag nahe, daß bei Aufdeckung dieser Tatsache der Angeklagte wegen Anstiftung des R&B zun Vergehen nach § 24 StVG zur Rechenschaft gezogen werden würde, Selbst wenn die Strafkamner annahm, daß der Angeklagte in erster Reihe dem RE helfen vollte, genügte das zur Ausschließung des § 157 5tGB nicht, weil die Vorschrift nicht voraussetzt, daß der üidesnotstand der einzige Beweggrund für die Falschaussage gewesen ist
(BGIISt 2, 379). Die Voraussetzungen des § 157 StGB konnte
die Strafkammer also nur verneinen, wenn sie jeden Einfluß
der Selbstbezichtugungsgefahr auf den Entschluß des Angeklagten
zur Falschaussage verneinte.
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b) Die kEilfserwägung, auch bei Yorliezen der Voraussetzungen des § 157 StGB hätte die ätraikasmer von der „ilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ist unzulä:-sig. Jie YVtrafe muß dem tatsächlich und rechtlich eindeutig festgestellten Verhalten des Angeklagten entsprechen; sie darf nicht zugleich hilfsweise auch für den Pall ausgesprochen werden,
daß ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Tatbestand der Beurteilung zugrunde zu legen sein würde (RGSt 71, 104). Da der Senat den Ausschluß des § 157 StGB nicht für gesichert hält, gefährdet die Kilfserwägung die Richtigkeit der ytrafzumessung (BGESt 7, 359). :!ier ergibt sich die Unzulässigkeit der Hilfserwägung schon aus folgendem: beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 35tGB wäre auch bei \ichtgewährung der „trefmilderung die Aberkennung der :idesfähigkeit unzulässig, die der bürgerlichen ährenrechte nicht zwingend
(BGH 3JW 1957, 550).
c) Der Angeklagte hätte, als er im Verfahren gegen RB als Zeuge vernommen wurde, gemäß % 55 Abs. 2 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen, wenn schon damals der Sachverhalt, wie er jetzt festgestellt worden ist, in Betracht gezogen wurde. Ob diese Voraussetzung zutraf, ob er belehrt wurde und ob er vereidist werden durfte, darüber ergibt das Urteil nichts. Die Strafkanmer hätte das erörtern müssen, da die Unterlassung einer vorgeschrieberen Belehrung und die Abnahme eines unzulässigen „ides Umstände sind, die unabhängig von der zntscheidung
über die Anwendbarkeit des § 157 StGB für die Strafzumessung Milderungsgründe sein können (BGHSt 8, 185, 189 ff). Dies silt sogar dann, wenn dem damaligen Richter die Belehrungspflicht nicht erkennbar gewesen sein sollte (BGH WJW 1958,
1832). Die Nichterörterung dieses Gesichtspunktes ist ein
sachlicher den Angeklagten beschwerender kechtsfehler,
Baldus Dr. Dotterweich charpenseel
Dr. Schalscha kirchhof