Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 5 StR 512/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nn 2158 065

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Rafael B EB zus vu, geboren am EEE 1904 in WW (Folen),

qur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (sn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9.Juli 1959 samt den Feststellurgen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründezg

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

l. Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169 GVG, 336 Nr.6 StPO) hat das Schwurgericht offensichtlich nicht verletzt.

2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils hat jedoch folgende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten, dessen Darstellung es nicht widerlegen konnte, angenommen, er habe sich in Notwehr befunden, hat ihn aber wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt. Hierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe "dabei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung vorsätzlich weit überschritten, indem er Kgpnicht nur kampfunfähig machte, sondern ihn töten wollte und auch tötete. Denn er habe selbst zugegeben, als er mit der scharfen Seite des Beils zugeschlagen habe, sei ihm klar gewesen, daß er Kg dadurch töten könnte, es sei ihm jetzt 'völlig egal gewesen, ob X] davon totginge oder nicht'. Diese Einstellung des Angeklagten schließe das Vorliegen einer straflcsen Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 53 Abs.3 StGB aus; denn sie zeige, daß der Angeklagte nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei, sondern jetzt I] vorsätzlich töten wollten,

a) Hierbei fehlt es zunächst an einer ausreichenden Begründung, daß der Angeklagte in der Tat die Grenzen der

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erforderlichen Verteidigung "weit überschritten" hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, auf welche andere Weise der Angeklagte den Getöteten hätte "kampfunfähig" machen können. Es scheint fraglich, ob dem Angeklagten überhaupt andere Mittel zur Abwehr des Angriffes des I] zur Verfügung standen, als mit dem Beil zuzuschlagen, selbst wenn dies mit Tötungsvorsatz geschah. Immerhin war | körperlich kräftig, der Angeklagte dagegen klein

und vorzeitig gealtert. Kuhn, der mehrfach gedroht hatte, er werde den Angeklagten totschlagen, hatte den Angeklagten nach dessen unwiderlegter Behauptung an den Hals gefaßt und gewürgt. Nachdem er durch die abwehrenden Faustschläge des, Angeklagten auf das Bett zurückgefallen war, wollte er sich wieder erheben (UA S.7,9).

b) Das Schwurgericht hat außerdem nicht geprüft, ob nicht der Angeklagte geglaubt hat, die Schläge mit dem Beil seien zur Abwehr des Angriffes erforderlich. Ein Irrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffes wäre ein Tatbestandsirrtum (BGHSt 3,194,196). Glaubte der Angeklagte also, wovon das Schwurgericht zu seinen Gunsten ausgeht, daß Me ihn töten wollte (vgl. hierzu auch UA S.13 unten), so war zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht mit den für diesen Fall erforderlichen Mitteln zur Wehr setzte, mag auch KB nicht die Absicht gehabt haben, ihn zu töten. Im übrigen war hierzu auch noch zu berücksichtigen, daß unwiderlegt geblieben ist (UA 3.9), der Beschwerdeführer habe gemeint, MP habe ein Messer in der Hand.

c) Schließlich sind rechtliche Bedenken gegen die Aus- .

führungen des Schwurgerichts zu § 53 Abs.3 StGB vorhanden. Es zieht allein aus dem Umstand, der Angeklagte habe Kuhn mit bedingtem Vorsatz töten wollen. den Schluß, er sei nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen. Dabei kam es gerade darauf an,

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ob der Angeklagte auf Grund seiner Bestürzung oder aus Furcht oder Schrecken der Auffassung war, er müsse das Beil benutzen, selbst wenn dadurch Kg getötet werden könnte. Zwar mag dem Angeklagten der Angriff nicht ganz unerwartet gekommen sein. Das braucht aber der Anwendbarkeit des § 53 Abs.3 StGB nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 3,194,197/198). Auch ein lange geahntes und gefürchtetes Ereignis kann zu Bestürzung, Furcht oder Schrecken im Sinne des § 55 Abs.3 StGB führen. Von einem Angegriffenen kann in einer solchen Lage nicht ohne weiteres verlangt werden, daß er blitzschnell abwäge, welche Verteidigungsmittel ausreichen könnten. Hierbei muß auch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte, der dem Alkoholgenuß ergeben und unter Alkoholeinfluß ohne Hemmungen ist (UA S.3), zur Tatzeit 2,93 % 00 Alkohol im Blut hatte (UA 8.7) und ein primitiver, geistig einfältiger Mensch ist, der sich in starker seelischer Erregung befand (UA S.13).

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker