Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 1 StR 618/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der ‚trafsache gegen
den Regierungsinspektor a.D. silhelm K EB aus DEE LED, seooren am B. ED ED in >,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas
'als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiß
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsannaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 1959 dahin ergänzt:
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte aur ein Jahr aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Suchverständiger eidlich vernommen zu werden.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Die Stuatsanwaltschaft beanstandet es mit
Recht, daß nicht auf die !iebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB erkannt ist. Der Gensralbundesanwalt hält einen Shrverlusi
von einem Jahre für ausreichend. Der Senat hat deshalb die nach § 161 Abs. 1 StGB notwendige ıntscheidung nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die kevision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Sie rügt, daß die Strafkammer nicht die Richter über seine Aussage vor dem Vberlandesgericht vernommen hat. Duzu bestand jedoch kein Anlaß, weil die Niederschrift “iar und verständlich ist und auch die kinlassung des Angeklagten in aer Hauptverhendlung keinen Zusifel an dem Inhalt seiner Bekundungen aufkommen läßt.
2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht im Dezember 1956, wie das Urteil anniumt, sondern erst im Februar 1957 in NHastätten angemeldet, ist im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Die Aufklärungspflicht kann die Strafkammer hierbei nicht verletzt huben, weil der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, selost einräumte, daß Nastätten bei seiner Vernehmung durch das Gberlandesgericnt am 2. Januar 1957 "sein eigentlicher und polizeilich auch gemeldeter Aohnsitz" war.
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3. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt, auch offensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme erübrigt sich daher.
Dr. Peetz Werner Seibert Fischer Dr. Faller