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BGH Entscheidung vom 20.01.1960 – 2 StR 629/59

2. Strafsenat

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Im Namen des Yolkes

In der Strafsäche gegen

den Zlektro-Waschinentauer Gerhard B EB aus a rn Bi, Sort zeboren an w. ED 2

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.üdr. Busch

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Merges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende nichter, Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Oktober 1959

in den fällen Herbert und Werner IB und — )

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und ntscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nun

Der Angeklagte ist wegen fünf teils vollendeter, teiis versuchter Verbrechen nach § 174 Sr. 1 5t6B, zum Teil in Tateinheit nit Verbrechen nach 3; 175 a ir. % und 176 Abs. 1 ir. 2 3163 zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Kit seiner kevision erhebt er Verfanrensbescawerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

I, Die _Verfahrensbeschwerde.

bie den Zeugen erteilte Belehrung über die Bedeutung des sides genügt der Vorschrift des § 57 StPO; der Hinweis, daß auch eine uneidliche Felschaussage bestraft wird, ergibt mit ninrsichender Deutlichkeit, daß eine eidliche Falschaussage erst recht unter Strafe gestellt ist.

II. Die Sachrügen.

l. Der Angeklagte hat alle festgestellten Straftaten an Kindern und Jugendlichen begangen, die als w“itglieder von Gruppen des Christlichen Vereins Junger Männer (CVJü) unter seiner Leitung Wanderfahrten machten. Dem Leiter solcher Kahrten sind Jugendliche, die mit Zustimmung der krziehungsberechtigten daran teilnehmen, zur Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des % 174 Nr. 1 StGB anvertraut (vgl.

36H JZ 1951, 376). Daß während des Aufenthalts in einen Jugendheim auch der Heimleiter die Jugendlichen zu betreuen und zu beaufsichtigen hat (BG! NJW 1957, 1201), beseitigt äie Betreuungspflicht des Fahrtleiters nicht. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision behauptet, sußer dem Angeklagten ein weiterer Jugenäscharführer die Wanderungen begleitete. Das sollte nach der Verfehlung des Angeklagten in Falle Be der Fall sein; dennoch ging der Angeklagte danach

- 3.

sllein mit den Jugendlichen auf Fuhrt. „nvertraut waren die Jugendlichen der Ürganisation des CVJ& und damit jedem, der im Rahmen dieses Vereins sie zu beaufsichtigen hatte und freiwillig die Verantwortung für sie übernahn, ohne daß es auf eine Jbertragung der 3etreuung durch den Erzichungsberechtigten gerade auf eine bestimmte Person ankommt (BGHSt 1, 292).

2, Auch sonst läßt das Urteil zum Schuldspruch keine den „ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

5. Zu beanstanden ist indessen die Strafzumessungserwägung, daß eine strenge Bestrafung deshalb unerläßlich sei, weil

durch die §§ 174, 175 a und 176 StGB Jugendliche in besonderem Maß vor unsittlichen Jbergriffen krwachsener geschützt werden sollen. Dieser Gesetzeszweck findet seinen Niederschlag in dem gesetzlich bestimmten Strafruhmen, er ist als Strafzumessungserwägung unzulässig. Zwar findet sich die fehlerhafte ärwägung nur in den Erörterungen zur Höhe der Sesamtstrafe; es ist aber nicht auszuschließen, daß der Fehler auch die kinzelstrafen für die Verfehlungen gegen die Brüder LED und gegen VEREEB beeinflußt hat. In den Fällen Begii> und CE ist auf die nach § 174 StGB zulässige älindeststrafe srkannt worden.

Hlernach ist das angefochtene ürteil nur ix Strafausepruch in den Fällen Herbert und tWerner iD uni Veiii> aufzuheber, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof