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BGH Entscheidung vom 19.01.1960 – 1 StR 642/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Amtsbürgermeister Jose? 1 NEED aus KW bei TED, geboren am @B. GEEEEEED EEE ir A.

wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Geier s Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Paller

els beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lendgerichts Trier vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage eines Vergehens des Betrugs freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kost seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gelästrafe verurteilt. Von der Anklage eines Vergehens der Untreue zum Nachteil der Gemeinde KW und eines Betrugs zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland hat es ihn freigesprochen.

Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Teil begründet.

I. Die Revision des Angeklagten

Aus den Feststellungen der Strafksmmer 1ä8t sich nicht mit Sicherheit ersehen, ob es zu einer rechtswirksamen Abmachung im Sinne des Beschlusses des Gemeinderates OD vom 4. Oktober 1956 gekommen ist.

Da die vom Angeklagten gezahlte "freiwillige Zuwendung" entgegen dem im Beschlusse angegebenen Zweck ebenso wie früher der Wiläschadensersatz den Jagdgenossen zugute kam, liegt die Vermutung nahe, daß es sich überhaupt um ein Scheingeschäft gehandelt hat, das zum Zwecke der Steuerersparnis nur die Höhe des gezahlten Wildschadens verdecken sollte. Daß sich in diesem Falle an der Steuerschuld des Angeklagten nichts geändert hätte, bedarf keiner Erörterung (siehe § 5 SteueranpassG). Zur Änderung der Pachtbedingungen hätte überdies der Beschluß des Gemeinderats noch der Ausführung durch den Bürgermeister beäurft. auch ‚wenn dieser und die Gemeindevertretung hier Aufgaben der Jagdgenossenschaft wahrnahmen (§§ 28, 29 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, § 7 Abs. 3 des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes). Der Bürgermeister hätte also in Ausführung des Beschlusses eine entsprechende Abmachung

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mit dem Angeklagten treffen müssen. Ob diese ‚ebenso wie der A schluß des Pachtvertrages (vgl. § 11 Abs. 3 BJagdG), zur Gültykeit der Schriftform bedurft hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ist es zu keiner rechtsgültigen Abmachung gekommen, so hat sich jedenfalls an der Steuerpflicht des Angeklagten nichts geändert.

Die Strafkammer geht davon aus, daß es zu einer rechtswirksamen Änderung des Pachtvertrages gekommen ist und daß die Abmachung zum mindesten insoweit ernsthaft gemeint war, als an die Stelle der Verpflichtung zum Wildschadensersatz eine entsprechend hohe "freiwillige Zuwendung" des Angeklagten treten sollte. Auch wenn man die Rechtsgültigkeit der etwa getroffenen Vereinbarung unterstellt, hatte dies eine Verminderung der Jagädsteuerpflicht des Angeklagten nicht zur Folge. Ob sich dies schon aus § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Satzung über die Erhebung einer Jagd- und Fischereisteuer" für den Landkreis Saarburg ergibt, mag allerdings zweifelhaft sein. Diese Bestimmung lautet: "Macht der Pächter zugünsten des Verpächters freiwillige Aufwendungen. so sind diese als steuerpflichtige Nebenleistungen anzusehen, wenn aus der Geringfügigkeit des vertraglich vereinbarten Pachtpreises und der Höhe der freiwilligen Leistungen auf die Absicht geschlossen werden kann, die Steuerpflicht zu vermindern", Der Angeklagte zahlte immerhin einen Jahrespachtzins von 700 DM, der auch im Verhältnis zu.dem zu ersetzenden Wildschaden - also auch im Verhältnis zu der "freiwilligen Zuwendung" - nicht als geringfügig angesehen werden kann. Außerdem war die "freiwillige Zuwendung für Zwecke des Schulund Feuerlöschwesens" nicht an den Verpächter, nämlich die Jagdgenossenschaft ‚zu. entrichten, sondern, wie der Zweck der Zuwendung zeigt, an die Gemeinde:

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8 5 Abs. 1 Satz 2 der Jagästeuersatzung ist jedoch nur ein Sonderfall der allgemein im Steuerrecht geltenden Aus-

legungsregel, daß für die Beurteilung von Tatbeständen der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung eines Vorgangs zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 2 und 3 Steueranpasst, § 13 der Jagädsteuersatzung, § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz). Auch im vorliegenden Falle ist den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen, daß die "freiwillige Zuwendung" nach dem Sinn und Zweck der Abmachung in Wirklichkeit eine Gegenleistung für die pachtweise Überlassung der Jagdausübung war, da sie ohne diese nie gezahlt worden wäre. Sie ist auch steuerrechtlich so zu beurteilen. Sie blieb eine Gegenleistung auch denn, wenn sie nicht an die verpachtende Jagdgenossenschaft, sondern an die Gemeinde zu leisten war.

Die Strafkammer sieht den Versuch der Steuerhinterziehung nicht schon im Gemeinderatsbeschluß vom 4.10.1956 oder der darauf beruhenden Abmachung, sondern darin, daß der Angeklagte den von ihm zu ersetzenden Wildschaden mit 150 DM angab, die zu zahlende "freiwillige Zuwendung" und die Höhe des entstandenen Wildschadens aber verschwieg. Auch das ist, unter Berücksichtigung der Feststellung, daß der Angeklagte sich für verpflichtet hielt, dic Jagästeuer auch aus der "freiwilligen Zuwendung" entrichten zu müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffenä hat die Strafkammer in der Verschweigung ein steuerunehrliches Verhalten gesehen, das auf Verkürzung der Jagdsteuer gerichtet war (§§ 396 Abs. 1, 397 Abg0; § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz). Mit Recht weist die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte als Steuerschuldner verpflichtet war, "alle Änderungen in den Verhältnissen, die die Steuerpflicht begründen und die Höhe der Steuer bestimmen, unter Angabe der für die Berechnung der Steuer erforderlichen Tatsachen binnen zwei Wochen dem

Lanäretsamt anzuzeigen" (§ 10 der Jagädsteuersatzung). Den Fesistellungen ıst zu entnehmen, daß sich der Angeklagte

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bewußt war, auch die "freiwillige Zuwendung" und die Höhe des entstandenen Wildschadens angeben zu müssen,

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die in § 410 AbgO für die Gewährung von Straffreiheit gegebenen Voraussetzungen verneint, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Da auch im übrigen kein den Angeklagten beschwerender Rechtsverstoß ersichtlich ist, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen. de

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1.) Anklage wegen Untreue zum Nachteil der Gemeinde KB.

Die Strafkammer hält den Tatbestand des § 266 StGB in erster Linie deshalb nicht für gegeben, weil der Angeklagte als Amtsbürgermeister nicht in einem Treueverhältnis zu der Gemeinde KB gestanden sei. Hiergegen bestehen rechtlicne Bedenken.

Der Amtsbürgermeister hat nicht nur die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde in Auftragsangelegenheiten do wahrzunehmen (Selbverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz Teil B Amtsorädnung §§ 5, 8), er hat die Gemeinden auch in ihren eigenen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen (§ 10 Abs. 1 Amtsordnung). Daß hierunter auch Vermögensangelegenheiten fallen, kann nicht zweifelhaft sein, Soweit er in solchen beratend und unterstützend tätig wird, hat er die Vermögensinteressen der Gemeinden "wahrzunehmen".

Zu den eigenen Angelegenheiten der Gemeinden gehören auch die Pflichten, die ihnen § 12 des ersten Wohnungsbaugesetzes (BGBl 1950 I S. 83) auferlegt. Sie umfassen die Pflicht ‚"nötigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu beschaffen."

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Der Amtsbürgermeister hat aber hierbei nicht ohne weiteres die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen Es handelt sich bei dieser Aufgabe vielmehr, wie dem $ '2 Abs. 1 des ersten Wohnungsbaugesetzes zu entnehmen ist, um das Interesse des Staates sowohl als auch der Gemeinden, jedem Einwohner eine angemessene Wohnung zu verschaffen. Wenn in Abs. 1 Satz 2 den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Aufgabe gemacht wird, nötigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu beschaffen, so ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1, daß die Grundstücke nur beschafft werden sollen, um sie als Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den sozialen Wohnungsbav zu Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Die Überlassung soll "zu angemessenen Preisen" geschehen. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Gemeinde aus dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Grundstücken als Bauland keinen Gewinn erzielen soll. Die Gemeinde X hat das bei ihren Grundstückerwerbungen auch nicht getan, sondern die erworbenen Bavgrundstücke jeweils zum Selbstkostenpreis weiterveräußert. Die Grundstücke sind also jeweils nur vorübergehend in das Vermögen der Gemeinde gelangt. das wirtschaftliche Ergebnis für die Gemeinde wäre das gleiche gewesen, wenn sie den Kauf an die Baulustigen kostenlos vermittelt hätte. Die Gemeinde ist hier gewissermaßen nur als Treuhänder für die Wohnungsbauinteressenten aufgetreten. Das Interesse der Gemeinde KEEB an dem Erwerb geeigneter Baugrundstücke zu günstigem Preise, das der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister wahrzunehmen hatte, war somit kein Vermögensinteresse, durch die Verletzung der Fflicht, ihr bei Ger Beschaffung der Grundstücke behilflich zu sein, hat er ihr also auch keine Vermögensnachteile zugefügt. Es wäre zwar denkbar, daß der Gemeinde aus Anlaß eines %ı* Grunderwerbs, welcher der Beschaffung von Bauland dient. ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade darum, daß ein Erwerb nicht zustande kam. Die Erschließungskosten nat der Bauwıillige auf Jeden Fall zu tragen,

also auch dann, wenn er das Baugrundstück nicht von der Gemcinde erwirbt.

Daß die Beschaffung und spätere Weiterveräußerung von Bau. land sich mittelbar, etwa durch Erhöhung der Steuerkraft günstig auf die Vermögenslage der Gemeinde auswirken könnte, macht die ihr in dieser Beziehung zugewiesene Aufgabe noch nicht zu einer Vermögensangelegenheit.

Es braucht hiernach nicht erörtert zu werden, ob die bloße Möglichkeit, ein Grundstück zu erwerben, schon - wie etwa eine Anwartschaft - ein Vermögensbestandteil ist und ihre Be- HE einträchtigung für die Anwendung des § 266 StGB genügt.

Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte als Amtsbürgermeister nicht verpflichtet war, die Vermögensinleressen der Baulustigen wahrzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision kann daher insoweit nicht durchdringen. 2.) Die Anklage wegen Betrugs

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, [\) & weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, daß er "in gewinnsüchtiger Absicht" gehandelt habe. Selbst wenn man annimmt, daß die Strafkammer damit sagen wollte, dem Angeklagten habe die Absicht gefehlt, sich oder einem Dritten einen rechlswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 26% StGB}, tragen die Urteilsgründe den Freispruch nicht.

Die Strafkammer geht bei ihrer Entscheidung davon aus, daß der beseitigte Bunker sich ausschließlich auf dem Gelände befunden habe, das der Angeklagte der Frau Ci» verbindlich zum Kauf angeboten hatte. Auf Seite 6 des Urteils ist aber festgestellt, daß sich die Bunkeranlage auf diesem

Grundstücksteil "zum allergrößten Teil" befand. Es besteht hiernach die Möglickeit, daß sich der Bunker - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - auch auf dem Grundstücksteil befand,

den der Angeklagte nicht veräußern wollte, so daß er, entgegen der Ansicht des Landgerichts, auch dann von der Beseitigung einer unmittelbaren Vermögensvorteil hatte, wenn man von dem Grundstücksteil absieht, der Frau C@EEB zum Kauf angeboten war.

Die Strafkammer verneint die "gewinnsüchtige Absicht", weil dem Angeklagten das Gelände, auf dem der Bunker - wenigstens zum größten Teil - stand, "wirtschaftlich" nichl mehr gehört habe, da er Frau CB hierüber ein verbindliches Kaufangebot gemacht hatte. Das schließt aber noch nicht aus, daß der Angeklagte durch die kostenlose Beseitigung des Bunkers einen Vermögensvorteil erstrebt hat. An das Kaufangebol war zwar der Angeklagte gebunden, der in Aussichi genommenen Käuferin stand es aber immer noch frei, das Angebot anzunehmen oder nicht. Sie beabsichtigte, wie die Strafkammer feststellt, nach dem Erwerb des Grundstückteils die Bunkeranlage auf eigene Kosien beseitigen zu lassen. Wurde diese mit Öffentlichen Mitteln beseitigt, so konnte das für die Angebotsgegnerin ein zusätzlicher Anreiz sein, das Kaufangebot anzunehmen. War das Zustandekommen des Kaufvertrages für den Angeklagten von Vorteil, so konnte in der Beseitigung des Bunkers mit Bundesmitteln ein Vermögensvorteil sowohl für die zukünftige Kävferin als auch für den Angeklagten liegen und von diesem erstrebt worden sein. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer ersichtlich nicht gewürdigt.

Im ubrigen enthält es einen Widerspruch, wenn die Strafkammer es einerseits verneint, daß der Angeklagte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, andererseits aber ausführt, die Tatsache, daß er die Ziffer 5 seines miı der Bundesvermögensverwaltung geschlossenen Kauf-

vertrags nicht erwähnt habe. lasse den Schluß zu, er habe befürchtet, bei Offenbarung der Klausel Nachteile zu erleiden. Die Nachteile hätten doch wohl nur darin bestehen können,

daß der Bunker nicht auf öffentliche Kosten beseitigt wurde oder daß der Angeklagte wenigstens Schwierigkeiten in dieser Hinsicht zu erwarten hatte. Dann muß er aber die Beseitigung als einen Vorteil für sich angesehen haben.

Der Freispruch von der Anklage eines Betrugs kann daher nicht bestehenbleiben.

Für die neue Hauptverhandlung wird zu diesem Punkt noch bemerkt»

Die Strafkammer geht in dem angefochtenen Urteil davon avs, daß die Bunkeranlage nicht auf öffentliche Kosten beseitigt worden wäre, wenn der Angeklagte der Wahrheit entsprechend angegeben hätte, daß er das Grundstück nach dem Krieg von der Bundesvermögensverwaltung gekauft und hierbei auf alle Rechtssnsprüche aus dem Vorhandensein des Bunkers verzichvet hatte. Sie stellt aber nur fest, daß Landrat RD in Amtishürgermeisterbesprechungen darauf hingewiesen habe, Bunker auf derartigen Grundstücken könnten bei der Beseitigungsaktion nicht berücksichtigt werden. Mit der Beseitigung beauftragt wa- 0 6 ren aber die Wasserwirtschaftsämter und bei einem solchen wurde die Liste der Bunker eingereicht, auf der auch der auf dem Grundstück des Angeklagten befindliche Bunker verzeichnet wer, Die Strafkammer wird daher zu erörtern haben, ob dem Wasserwirtschaftsamt gegenüber von höherer Stelle angeordnet war, daß die nach dem Kriege von der Bundesvermögensverwaltung veräußerten Grundstücke für die Bunkerbeseitigung nicht in Betracht kommen oder ob - was allerdings naheliegt - dies nn schonnach dem Zweck der ganzen Aktion selbstverständlich war und das Wasoerwirtschaftsamt bei Kenntnis der [raglichen Vertragsklausei die Beseitigung abgelehnt hätte.

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3.) Die Staatsanwaltschaft beanstandet noch, daß der Angeklagte nicht tateinheitlich mit Steuerhinterziehung auch

wegen Untreue verurteilt worden sei. Insofern hat die Revision, die von der Staatsanwaltschaft nicht näher begründet wurde, keinen Erfolg.

Daß der Angeklagte in Bezug auf die Steuerangelegenheit in einem Treueverhältnis zu dem die Steuer erhebenden Landkreis stend, ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich. Die Sirafkammer hat zutreffend ein Treueverhältnis des

Angeklagten zur Jagdgenossenschaft OD verneint. Dem Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß etwa der Ange-

klagte als Teilnehmer einer von anderen Personen begangenen Untreuehandlung in Betracht kommen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltse

Dr. Geier Dr. Peetz willms

Fischer Dr. Faller