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BGH Entscheidung vom 15.01.1960 – 4 StR 535/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A StR 535/59 D7Z

D [41]

In Naner äs35 Volk

In der Strafsache gegen

den Fleischergesellen Johannes-Werner B (SUHEEEEEEEEREENED aus SB. dort geboren nf: ER IB:

wegen fahrlässiger Tötung u: a.

hat der 4. Strafsenat des Bundcsgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, ander teilgenommen haben;

senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender.

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. PFlitner als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in ser Verhandlung.

Oberstaatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 31. Juli ?959 mit den Feststellungen aufgehoben-

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

2 (0)

[«p) 3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

hach den Feststellungen befand sich der Angeklagte em @: EB 359 (einem Sonntag) gegen 22,20 Uhr mit dem Mercedes-Personenkraftwagen seines Vaters auf der Heimfahrt nach SB: Er benutzte die Pr@- GEB: tr25: CE-SCHEEEEB. wollte jedoch in SCHE auf die ebenfalls nach SB führende Kreisstraße durch die Setgp abbiegen. Diese Straße zweigt in Höhe des Gasthauses IB in Sc in einen spitzen Winkel von 45° von der TB straße nach links ab. Da die PB straße vei dem genannten Gasthaus eine scharfe Rechtskrümmung macht, liegt die abzweigende Kreisstraße - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - in der Fahrgeraden der PeiiEEED- straße. Die Fahrbahn der TBstraße ist geteert und vor der Abzweigung der Kreisstraße etwa 5,80 m breit. An sie schließt sich zur Linken - wieder in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - ein etwa 3,50 m breites unbefestigtes "Bankett" an, das etwa 35 - 40 m vor der genannten Abzweigung beginnt und sich bis zu dieser hinzieht. Das Bankett wird durch Zäune angrenzender Gärten abgeschlossen. Die Übersicht ist für einen in Richtung Sundern fahrenden ortsunkundigen Kraftfahrer dadurch erschwert, daß sich die Provinzialstraße vor der Abzweigung durch das erwähnte

Bankett scheinbar erweitert und daß die abzweigende Kreisstraße tiefer liegt als die nebenan !in der Rechtskirve) weiterführende Provinzialstraße.

Der ortskundige Angeklagte setzte seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Abzweigung der Kreisstraße auf 20 - 30 km/st. herab; bis dahin war er mit 40 - 45 km/st. gefahren Außerdem oränete er sich zum Zwecke des Einbiegens in die Kreisstraße zur Mitte der Fahrbahn der FPeiiiB - straße ein und stellte den linken Yinker heraus. Statt aber mit dem Überqueren der (für ihn) linken Fahrbahnhälfte bis zur Abzweigung zu warten, "geriet er" bereits etwa 35 m vor dieser auf das links der TB straße gelesene, hier 3,10 m breite Straßenbankett und kam nach einer Blockierspur von 6,40 m dicht vor einem Gartenzaun zum Stehen. Das Fahrzeug stand mit dem Voräerteil schräg am Zaun und hatte die Fahrbahn "vollenäs verlassen".

Zum vorzeitigen Überqueren der PB straße und Befahren des Banketts ist der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts äurch den Lichtschein eines aus der Gegenrichtung mit 70 km/st. nahenden Kraftrades veranlaßt worden. Dessen Fahrer prallte etwa >55 m hinter der Abzweigung der Kreisstraße auf den rechten Scheinwerfer des auf dem Bankett stehenden magens des Angeklagten. Er wurde sofort getötet; sein Beifahrer starb infolge der erlittenen Verletzungen am nächsten Horgen im Xrankenhaus. Zwei Insassen des wagens des Angeklagten sowie dieser selbst erlitten leichtere Verletzungen.

Der Angeklagte hatte vor der Unfallfahrt mehrere Gastwirtschaften besucht. Sein Blutalkoholgehalt betrug im Zeitpunk; der etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfall durchgeführten Blutentnahme 0.85 %0, zurückge-

rechnet auf den Teitvunkt Ges Unfalls "höchstwahr-

scheiniich um 0,05 %o" (S 8. 9 UA; Seite 5 UA ist siierdings von einem Blutalkoholwert von 0.85 %o im Zeitpunkt des Unfalls die Rede)

Das Landgericht hat das für den Tod und die Verletzungen der Verunglückten ursächliche Fehlverhalten des Angeklagten darin gesehen. daß er zu früh seine rechte Fahrbahn verließ und unter Verstoß gegen § 8 Abs, 3 Satz 3% StVO nicht dem entgegenkommenden Kraftradfahrer die ungehinderte Durchfahrt ermöglichte. Da er die örtlichen Verhältnisse und die Straßenführung gekannt habe - so führt das Landgericht (S. 7 UA) aus -, hätte er das Nahen des beleuchteten Kraftrades aus der Gegenrichtung wahrnehmen können und auf der rechten Fahrbahnseite warten müssen, bis das Kraftrad vorbeigefahren war. Der Angeklaste könne sich niht damit entlasten, daß der Kraftradfahrer unverhältnismäßig schnell herangekommen sei und ihn überrascht habe. Dessen Geschwindigkeit von 70 km/st. sei nicht "übertrieben

hoch" gewesen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

1.) Denkfehlerhaft ist schon die Erwägung, der Beschwerdeführer hätte bei genügender Aufmerksamkeit und gehöriger Fahrweise das Nahen des beleuchteten Kraftrades beobachten können (S. 7 UA): Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ist nämlich festgestellt. daß der Beschwerdeführer äurch einen Lichtschein zum vorzeitigen Verlassen seiner Fahr-

bahn veranlaßt wurde, den er "aus Richtung Sn

von einem auf der PEBstraße herannahenden Kraftfahrzeug bemerkte". Bei diesem Kraftfahrzeug handelt es sich um eben das später verunglückte Kraftrad, Hat aber der Angeklagte das nahende Kraftfahrzeug auf größere Entfernung tatsächlich bemerkt,so ist

kein Raum Tür den Vorwurf, daß er es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können.

2.) Rechtlich bedenklich ist es ferner, daß die Strafkammer die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers "bei der Art der von ihm befahrenen Straße und der vor ihm liegenden Kurve" als "nicht übertrieben hoch!" bezeichnet (S. 7/8 UA). Das Landgericht hat die (in der Fahrtrichtung des Kraftradfahrers gesehene) Linkskrümmung der TED traße als "scharf" bezeichnet (S, 4 UA). Unter diesen Umständen hätte es näherer Erläuterung bedurft. warum die Strafkammer gleichwohl eine Gefahr, daß der Kraftradfahrer bei einer Geschwin digkeit von immerhin 70 km/st, aus der Fahrbahn getragen wurde, nicht für gegeben hielt. Hinzukommt, daß der Kraftradfahrer das Überqueren der Straße durch den Kraftwagen des Angeklagten schon auf eine Entfernung von 60 m beobachten konnte (S. 9 UA); es mußte ihn zur Vorsicht mahnen, daß der Kraftwagen anschließend mit brennenden Scheinwerfern anhielt, statt weiterzufah-

ren.

3.) Der entscheidende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ist aber darin zu senen, daß die Feststeilungen den dem Schuldspruch wegen fahrliässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zugrunde liegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO nicht rechtfertigen. Das an den Linksein-

bieger gerichtete Gebot. ihm entgegenkommende Fahr-

suge worbeifahren zu Issen. setzt vnraus, daß der

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Linkseinbieger die zügige Durchfahrt des Geradeausfahrenden auf der diesem zukommenden Fahrbahnhälfte gefährden kann. Es kommt deshalb nicht zum Zuge, wenn der Linkseinbieger die Fahrbahn schon vor dem Herankommen des "Vorfahrtberechtigten" verlassen hat. Das scheint hier der Fall gewesen zu sein. Denn wenn der Kraftradfahrer noch 60 m weit entfernt war, als der Angeklagte dessen Fahrbahnhälfte von etwa 2,90 m Breite überquerte (S. 9 UA), so hatte dieser bei seiner Geschwindigkeit von 20 - 30 km/st. - zugunsten des Angeklagten ist von einer Stundengeschwindigkeit von 50 km auszugehen, was einer Sekundengeschwindigkeit von 8,53 m entspricht - die Straße schon völlig geräumt, als der Kraftradfahrer noch etwa (60 m - 6,50 m / Weg, den der Kraftradfahrer bei einer Stundengeschwindigkeit von 70 km in 1/3 sek. zurücklegte, die der Angeklagte zum Überqueren der linken Fahrbahnhälfte benötigte/ =) 53,50 m entfernt war. Der Kraftradfahrer konnte also, wenn er auf der Fahrbahn Ger TBstraße verblieb, durch den Wagen des Angeklagten in der Weiterfahrt gar nicht behindert werden. Hiermit stimmt die Feststellung des Landgerichtsim Rahmen der Sachverhaltsschilderung (S. 5 UA) überein, daß der Wagen des Angeklagten die Fahrbahn "vollends verlassen" hatte und mit dem Vorderteil in nächster Nähe des das (3,10 m breite) Straßenbankett begrenzenden Gartenzauns "stand". als das Kraftrad auf den rechten Scheinwerfer des Wagens aufprallte.

IIl:

wegen der dargelegten Mängel kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, ohne daß es noch einer

Brörterung der von der Revision vorgetragenen, nyr teilweise beachtlichen Gesichtspunkte bedarf

1.,} In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte durch das verfrühte und daher verkehrswidrige Überwechseln euf die iinke Straßenseite sowie durch das anschließende Halten auf dem Straßenbankett bei brennenden Scheinwerfern etwa in dem nahenden Kraftradfahrer schuldhaft den Irrtum erweckt hat. die Straße verlaufe weiter rechts und er müsse rechts an dem vorausbefindlichen Kraftwagen vorbeifahren. Die Tatsache, pr daß der Kraftradfahrer auf den rechten Scheinwerfer des Kraftwagens des Beschwerdeführers aufgefahren ist, spricht allerdings gegen einen solchen Irrtum; denn wenn ihm der Xraftradfahrer unterlegen wäre, hätte er auf den Zaun oder die linke Seite des Kraftwagers aufprallen müssen, es sei denn, daß er im letzten Augentlick noch den Irrtum entdeckt und versucht hätte, sein Kraftrad nach links auf die Fahrbahn hinübemuziehen.

2.) Was’ den Grad des Hitverschuldens des Kraftradfahrers angeht, so wird das Landgericht inerster Linie zu ermitteln haben, ob dessen Geschwindigkeit nicht im Hinblick auf die zu durchfahrende scharfe Stra-Benkrümmung und das ungewöhnliche Fahrverhalten des vorausbefindlichen Kraftwagenführers zu hoch war (vgl. II 2.‘.. Es wird ferner zu beachten haben, daß dem Kraftraälahrer zu einer gefahrabwehrenden Maßnahme - entgegen der Darlegung S. 10 UA - nicht nur eine, sondern mindestens zwei Sekunden zur Verfügung standen; denn im allgemeinen ist einem

Kreftfahrer als Reaktions- und Bremsansprechzeit ein Zeitraum von höchstens einer Sekunde zuzubilligen (vgl. BGH VRS 6, 19%, 195 und 294. 295 und 440. 443; 7, 449, a5 / 0,9 Sek./; 8. 209. 210; 12, 289. 293). Dabei ist zu berücksichtigen. daß der Kraftradfahrer keine plötzliche Gefahrenbremsung oder gewagte Ausweichbewegung vorzunehmen. sondern nur - bei gleichzeitigem vorsichtigem_ Bremsen - auf seiner Fahrbahn za bleiben brauchte. Insofern ist es ungenau. wenn die Strafkammer (S. 10 UA) von der für ein "Ausweichen. nach links" erforderlichen Zeitspanne spricht.

Die abschließende Würdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, ein etwaiges Mitverschulden des KXraftraädfahrers sei gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Angeklagten "äerart gering zu bewerten. daß es bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht des Angeklagten möglicherweise völlig außer Betracht bleibt (§ 254 BGB)" ist nicht unmißverständlich, weil die Trage des strafrechtlichen Mitverschuldens unabhängig von der einer bürgerlichrechtlichen Ausgleichspflicht zu beantworten ist; sie wäre im übrigen schon auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht rechtsirrtumsfrei.

3.) Bei der erneuten Prüfung. ob sich der Angeklagte - in Tateinheit mit den übrigen Vergehen - der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach den §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, wird das Landgericht auch die ungewöhnliche Fahrweise des Beschwerdeführers ins Auge ziehen

müssen. Sie kann - in Verbindung mit dem festgestellten Biutalkoholgshalt - ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür sein. daß der Angeklagte trotz des Fehlens äußerer Trunkenheitsmerkmale infolge des genossenen Alkohols nicht mehr zur sicheren Führung seines Kraftwagens imstande war (vgl. BGHSt 5, 168, ?715 8, 28, 30; 13, 83, 89),

4.) Auf der Grundlage des neuen Beweisergebnisses wird das Landgericht auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu prüfen haben. Die Grundsätze, die der erkennende Senat zur Versagung von Strafaussetzung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses entwickelt hat. sind in den Urteilen VRS 1%, 24 (27 £) und BGHSt *'. 393 (396 f)} zusammengefaßt. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß die Natur einer Fahrt als Vergnügungsfahrt - ohne daß der Fahrer unter erheblichem Alkoholeinfluß steht - kein Grund zur Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ist. Gegen die in dieser Richtung von dem Tatrichter angestellte Zrwägung (S. 11 UA) geht die Revision mit Recht an.

Rotberg Xrumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner