Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.01.1960 – 4 StR 524/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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m Nasen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Bernhard WED „aus vo geboren an B: NEED ED :: va.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichtier Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitiner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in üer Verhandlung. Überstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des „andgerichts in Bochum vom 14. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser mit der Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittei
ist begründet.
Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am 4: Novenber 1958 gegen 10 Uhr einen 2,10 m breiten Wercedes-Benz-Lastxraftwagen (4,5 to Nutzlast) durch die 7,10 m breite Parkstraße in We. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 23 km/st. Vor ihm fuhr "ganz auf der für ihn rechten Straßenseite" der 58 Jahre alte Invalide Op auf einem Fahrrad, Er überholte diesen zur selben Zeit, als ihm ein 1,75 m breiter Ford-Kombi-Wagen begegnete. Dabei kam ] zu Fall und wurde von den Hinterrädern des Lastkraftwagens (am Brustkorb) überfahren; er wurde auf der Stelle getötet.
Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte an dem Radfahrer zu nahe vorbeigefahren ist und ihn zu Fall gebracht hat, so daß dieser unter die Hinterräder des Jastkraftwagens stürzte. Die Gründe, auf die dieser Vorwurf gestützt ist, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
l.} Das Landgericht folgert aus der Lage der vom Rückstrahler des Fahrrades herrührenden Glassplitter, von denen die dem Bürgersteig nächstgelegenen etwa 80 cm von der rechten Bordsteinkante entfernt waren, daß der "äußere Reifen der hinteren Zwillingsbereifung" des Lasikraftwagens des Angeklagten an der Unfallstelle nur etwa einen Meter von der rechten Bordsteinkante entfernt gefahren sei; von diesem Raum habe der Radfahrer unter Berücksichtigung der natürlichen
Schwarkungenr. denen er ausgesetzt gewesen sei. allein schon &> cu nendtigr. Zu dem "gieichen Ergebnis" führt nach der Meinung der Strafxamner folgende im Urteil angestellte Berechnung, Die drei Fahrzeuge - Ford-Kombi-Wagen, der Lastkraftf
wasen des Angeklagten und das Fahrrad - waren zusammen (1,75 ın + 2,10 m - 0,85 m =) 4,70 m breit, Für Sicherheitsabstände zwischen Straßenrändern und Fahrzeugen sowie zwischen den Fahrzeugen selbst verblieben also noch (7,10 m - 4,70 m =) 2,4m Davon entfielen nach der Überzeugung des Tatrichters 0,50 m auf den Abstand des Ford-Kombi-Wagens vom (linken! Bürgersteig und 0,80 m auf den Abstand zwischen den beiden Kraftwagen, Für die Abstände zwischen dem Lastkraftwagen des Angeklagten und den: Radfahrer sowie zwischen diesem und dem (rechten) Bürgersteig standen aiso noch 1,10 m zur Verfügung. Hieraus schließt das Landgericht, daß der Abstand zwischen dem Lastkraftwagen und dem Raäfahrer weniger als 1 m betragen hat.
2.} Diese Rechnung ist, wie die Revision zutreffend gel-
tend macht, mit der aus der Lage der Glassplitter gezogenen Folgerung unvereinbar. Denn nach ihr betrug der Abstand des Lastkrafiwagens des Angeklagten von der rechten Bordsteinkante (1,10 m » 0,85 m /Radfahrerbreite/ =) 1,95 'n, nach der zuerst gezogenen Foıgerung aber nur 1 m. Das ist für die rechtliche Beurteilung bedeutsam. Im letzten Falle wäre der Angeklagte zweifellos zu dicht an dem Radfahrer vorbeigefahren, er hätte zwischen sich und diesem unter Berücksichtigung einer reinen Eigenbreite des Radfahrers von mindestens 0,65 m (vgl. BGH VRS >, 585 6, 437, 438) und eines Abstandes von nur 10 - 20 cm zwischen Radfahrer und Borästeinkante einen Zwischenraum von höchstens 15 - 25 cm gelassen (vgl. BGH aa0; ferner BGH VRS 3; 176; 6, 300 und 437, 438; vel. auch 13, 275, 276 £). Im ersten f Falle dagegen hätte er — bei gleichen Ansätzen - äen Radfahrer in einem Abstand von 1,10 - 1,20 M überholt, Dieser Abstand aber reicht, wie das Landgericht selbst in den Urteilsgründen
bemerkt, im allgemeinen aus, um ein gefahrloses Überholen zu ermöglichen (vgl. BGH VRS 8. 248, 249). Der Angeklagte wäre
daher freizusprerhen. falls nicht besondere Umstände. etwa ein erhebliches Schwanken des Radfahrers. ausnahmsweise die Einhaltung eines größeren Abstandes geboten und der Beshwerdeführer das erkannte oder erkennen mußte. In jedem Falie aber wären der Umfang seiner Schuld und damit seine Strafwürdigkeit wesentlich geringer, als wenn er den Radfahrer nur mit einem Abstand von 10 bis 20 cm überhoit hätte, der einen Zusammenstoß fast unvermeidlich erscheinen ließ.
Nun sprechen zwar die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils gegen die Annahme, das Landgericht habe dem Angeklagten letztlich zur Last gelegt, nur mit einem so geringen Abstand überholt zu haben; denn es verneint ein rücksichtsloses und gewissenloses Handeln des Beschwerdeführers, wie es in diesem Fall vorläge. Andererseits erwägt es jedo:h. daß der vom Angeklagten eingehaltene Sicherungsabstanä "viel zu gering" gewesen sei und den Beschwerdeführer der Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit treffe. Das läßt Gen Schluß zu, daß die Strafkammer den Angeklagten für überführt Nielt. den Radfahrer, wenn nicht mit einem Abstand von nur 15 bis 25 cm, so doch mit einem solchen von "weniger als I m" überholt zu haben (vgl. S. 3 UA). Auch das aber wäre mit der angestellten Berechnung nicht vereinbar.
3.) Der aufgezeigte Widerspruch zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Bache an das Landgericht, ohne daß es auf die weiteren Angriffe der Revision insbesondere dagegen ankommt, aus der Lage der Glassplitter ergebe sich, daß der äußere Reifen des (rechten) hinteren Zwillingsrades des Lastkraftwagens des Angeklagten etwa einen Meter von der Bordsteinkante entfernt gefahren sei. Auch die Verfahrensrügen, von denen die eines Verstoßes
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segen § 261. StPO in Wirklichkeit sachlichreshtlicher Natur ist, brauchen nicht erörtert zu werden»
4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Höglichkeit ins.Auge zu Tassen haben, daß der Angeklagte zwar zunächst in ausreichendem Abstand zum Überholen des Rad-f fahrers ansetzte, seinen Wagen dann jedoch wegen der Begegnungj mit dem Ford-Kombi-Wagen - während der Überholung — nach rechts zog und dabei den Radfahrer streifte (vgl. den in BGH VRS 3. 1376 entschiedenen Sachverhalt). Zu knappes Überholen könnte im übrigen auch dann vorliegen, wenn der Lastkraftwagen den Radfahrer nicht körperlich berührt, wohl aber unsicher gemacht hätte, etwa mit der Folge, daß der Radfahrer glaubte, einem Zusammenstoß nur dadurch entgehen zu können, daß er ein Anstoden des Pedals an äie Bürgersteigkante in Kauf nahn, das ihn zu Fall brachte (vgl. BGH 4 StR 455/59 vom 27. November 1959). }
Rotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Flitner