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BGH Entscheidung vom 27.11.1959 – 4 StR 455/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2283 092° 9

str 455/59

"nn Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

ien Kraftfahrer Otto zZ MEERE zus To GE ; geboren am BB. ED ED in Hei

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

nat der 4: St4ra?senat des Bundesgerichtshofs in dei Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender;

Bundesrichter Krumme | Bundesriichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Drs Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt iD

als Vertreter dex Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das

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F für Recht erkannt; | Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 3; Juli 1959 im Syreiausspruch mit den Feststeilungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosven | des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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ie ie Am frühen, bereits tagkellen Morgen des 5. August

i957 steuerie der Angeklagte einen 2,50 m breiten Canibus seine: Firma auf der Citlohstraße in Recklinghausen-Suderwich <a n“räiicher Richtung. Als er sich der von rechts Zer einwindenden Ludgerusstraße mit etwa 60 km/st näherie, fuhr

e» auf der linken Seite der 5,75 m breiten, beideiseltis von \sassireilen hegrenzten Ortlohstraße und schickte sich an; eu? der sonst ieeren Fahrbahn einen Mopedfahrer zu Überrasen, der sich vor ihm etwa in der Mitte der Pahrbahn, aber noch

“echts davon hieit. Es war der Kokereiarbeiter REED zus Recklinghausen, dessen Geschwindigkeit etwa 30 vis AC ı n/s% betzug Beim Überholen Rip kam es zu einem Für diesen :siichen Unfali. Über dessen näheren Verlauf hat die Sira?- !:amner Zolgende Einzelheiten fesigestelli: Als sich der Angeklagte au? oiwa 2ö m dem Mopeöfahrer genäher‘ haste, hupie er, um diesen zu warnen und zum Rechtisschwenken zu veranlassen: RED vehieit jedoch seine etwa in der Mitve Ger Fahrbahn verlaufende Fahrlinie bei. Mrotzdem überholte ıbn der 'Angeklagte,. ohne von seiner Fahrtrichtung apzuweichen und seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Der Mopedfahrer vwurae angefahren, so daß er mit seinem Fahrzeug stürzie, sein Oberkörper unter den Omnibus geriet und von den rechten

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an an interrädern mit sofortiger +ödlicher Wirkung über-

2: Cbwohi, wie die Strafkammer ferner für nackgewiesen erachvei, der Angeklagte an einem "deuilich unä stark svür- .» ganz groben und besonders aufrälligen und ungewöhn- ıishen Hcelverstoß" merkte, deß er mit dem Mopedfahrer ernstich zusammengestoßen war, setzte er seine Fahrt for: unc

"I. Nach der Auffassung dei Strafxammer liegt die für den Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er nicht "dle Wirkung seiner Warnzeichen auf RW, nämlich nicht abgewartet habe, bis dieser nach rechts auswich. Denn nur dann habe er ihn gefahrlos über- |

holen können

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahr lässiger Tötung und Pehrerflucht zu einer Gesamtsirale von acht

lcnaten Gefängnis verurteilt, die Strafvollstireckung jedoch zus: Bewährung ausgesetzt.

ıi1Il. Seine Revision, zu deren Begründung er sachlichrechtliche Fehler des Urteils behauptet, ist unbegründet. scweis es sich um den Schuldspruch handelt.

1. Wie die Strafksmmer für erwiesen hält, wurde Ruta von Bus angefahren und überfahren. Daß er etwa infolge eines durch einen Anstoß des Omnibusses. oder ohne fremde Einwiv-Kung ausgelösten. Sturzes auf die Fahrbahn sich die im einselnen festgesteliten schweren. Verletzungen {Trümmerkruch des Schädels und Rippenreihenbrüche des oberen Brustkorbes rechts und links) zugezogen haben könne, hält sie in Übereinstimmung :mit einen in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen für ausgeschlossen. Rute 3e1

auch nicht etwa .ohne einen Anstoß des Busses zu Fail gekcnmen unddann erst uüter den Bus geraten und überfahren worden: Denn daß der Körpes BEE von der Seite unter den Bus "hineingekinpnt" (und dann überfahren worden) sei, scheitere en der Beschaffenheit der Karosserie des Busses, die tie? auf die Fahrbahn hinabgereicht habe. Außerdem hätte nach

der Überzeugung deii Strafkammer bei einem solchen Gesche:- hensaplauf ‚Sturz cinne Ansıtoß des Busses und Überfahren-- werden: "anvermeid.ich auch das Moped überfahren worden

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sein müssen". Dann aber habe das Moped nicht, wie es de” Fall gewesen sel, unbeschädigt bleiben können.

>, Die Überzeugung der Strafkammeı, daß RB von

Bus angefahren worden Sei, gründet sich in erster Linie auf äle für glaubwürdig erachtete Bekundung eines aus entigegengese;sier Richtung sich nähernden Radfahrers {?euge Schii> der gesehen habe, daß R@B vor dem Bus mit seinem Moped e;swa auf der Fahrbahnmitie fuhr und seine Fahrsrichtung

1 chi änderte, bevor er überholt wurde. Das Ergebnis Glieser Beweiswürdigung weichi allerdings insoweit von den Feststellungen der StrafxammeY ab,. die als ersie tatrichverliche -nstans in dieser Sache geurteilt hatte. Die damais eÜ-

kennende Strafkammer, deren Urteil auf Revision der Neben-Kiäge: rin zur kufhebung durch den Bundesgeri chtshJf führve, hayie es nämlich für nöglich gehal ven, deß der Angeklagie

gen Mopeäfahrer in genügend weitem Anstand überhsl5 hatseo. Ä ın der diese Möglichkeit fr ausschließenden Beweiswürdigung der nun er kennenden Strafkammer liegt kein Verstoß gegen Gen Grunäsaiz, daß im Zweifel zu Gunsten eines Angek-agse ven enisckieden. werden: müsse. Denn die zuletzt erkennende Straf ‚ammer. mubTe unabhängig von den früheren +atrichterlichen Feststellungen, ‚Qüe mit jenem Urteil aufgehoben wor :den waren, neu in der Sache entscheiden und sich eine eigene Überzeugung über den. Unfallhergang bilden, Mit der neven | Feststeilung, daß der Omnibus den Mopedfahrer angestosen habe, ist die Möglichkeit ausgeräumt, der Angeklagte könne

ihn in ausreichendem Abstand überholt haben.

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stüzs5; wäre, ohne vorher vom Bus erfaßt worden zu sein; such sein Moned vom.Bus hävte beschädigt worden sein müssen, 32 vwle au2N er seibsi yor dem ihn überrollenden Bus verleist

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5. Die St trafkammer meint, daß ‚dann; wenn BED ge- |

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sıziie, Auch au diese Erwägung gründet sie, außer auf Gie |

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Aussage des Radfahrers Sch, ihre Überzeugung, Ruta

sei infolge eines Anstoßes durch den Bus zu Fall gekommen, üb dieser Gedankengang denkfehlerfrei ist, ob also in dem von der Strafkammer erwogenen Tall ‘R@B stürzie ohne Anstoß durch den Bus und geriei vwrorwzdem darnach unier den Bas) notwendigerweise auch das Mopeä unter den Bus hätte geraven müssen, kann dahingesteilv bleiben, immerhin 2363 sich die Mögiichkeit kaum ausschließen, daß aus irgendeinen

Grund, etwa inTolge Erschreckens, REED sein Tanırzeug 1.53-- !ieß, ais er stürsie, und es dadurch zu einer Trennung ri-

schen R@B und seinen Moped kam, so daß wohl er unier den Bus geravwen konnte, ohne daß dies auch mit seinem NMcned geschehen mußte. Jedenfalls bliebe aber auch len der VcH.- wurf Ser fahrlässigen Tötung gegen den Angeklagten begrür-- dei. Denn bei dem von der Sirafkammer für erwiesen erask ten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, daß HB, wenn auch ohne Berührung durch den Bus, gesiürzi wäre, wenn er ni, dureh eine verkehrswidrige und schuldhafie Fahrweise des Angeki agıen bei der Überholung in Bedrängnis gebracht WOr-

den. wäre o ”

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4. Offensichtlich unbegründet sind die Einwände der Revision gegen den Schuldspruch wegen Fahrerilucht

"Is 1. Dagegen leiden die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tätung an einem Mangel, dur ch den der Angeklagte mögiicherweise beschwert 15T. Die Strafkammer betsont zur Begründung des

irafnaßes, der Angeklagie sei an dem Unfail aliein schwidig. Es sei nämlich nicht zu beanstanden, das KEEP auf üer ‚leeren Fahrbahn am linken Rand seiner rechten Tahrbennhälf fuhro

Selhst wenn, was wrotz der gegenteillgen Ver3C hii% ies § 3 Abs. 2 StVO dahingestellt bleiben mag, diese ET- wägung rechtlich bedenkenfrei sein sollte, so hätte die Stzafkammer doch den wesentlichen Umstand nicht Übersehen dürfen, daß, wie ihre Feststellungen ergeben, RED auf das Hupzeichen des Angeklagten nicht weiter nach rechts abschwenkie und dem Omnibus nicht freie Bakn machie. Die bisherigen Feststellungen lassen für die Möglichxei\ Raum, aß REED ni; Rücksicht auf den Geschwindigkeitsunterschlied

ider Fahrzeuge von nur eiwa 20 km/st auf das vermutlich vernehmbare Hupzeichen des Angeklagten hin noch nach rerhis hätte ausweichen und dem Bus freie Fahrt hätte schaiften kSnnen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Da er dies unteriieß, ist es nicht auszuschließen, daß er sich ver-- kenrswidrig verhieit. Das hätte von der Siraikammer be-- dacht werden müssen, selbst wenn sich BE nur äußeriiich, nichv aber schuldhaft. verkehrswidrig verhalten haben sollte, Denn schon eine bei einem Unfall mitwirkende äußere Verkehrswiärigkeit des Unfallopfera kann im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten wirken. Sie muß zu seinen Gunsten berücksichtig werden, wenn sie erheblich ins Gewicht zällie Cb

Gies zutzifiv, wird die Strafkammer zu prüfen haben:

| "2. Da sich nicht ausschließen 18ßt, daß die Höhe der Einzelstrafe wegen Fahrerflucht von dem Maß der Strafe

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für die fahrlässige Tötung beeinfluß+ ist, mußte de S,rafausspruch im ganzen aufgehoben werden.

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