Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 13.01.1960 – 2 StR 442/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
: en 442/59 2137 095
De a)
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Adolf Wilhelm Hubert S t Wie aus Eu (EEE), geboren and: ED ED ir Ke (üH );
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1960 in der Sitzung vom 29, Januar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des “ Landgerichts in Marburg vom 15. Juni 1959 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. | Rn Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassung des Konkursamtrages, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit GmbH-Untreue und wegen Gläubigerkegünstigung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilts die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfehrensbeschwerden;
a) Die Voraussetzungen des Revisionsgrundes nach § 338 Nr..8 . 8tPO sieht ‚die Revision darin, daß” 'däs Gericht die Ablehnung _ der beiden Sachverständigen IE» und. Kan wegen Besorgnis der Befangenheit für "unbegründet erklärt hat. Die Revision meint, äie : in der Hauptverhandlung vorge-
. tragenen Ablehnungsgründe hätten durchgreifen müssen, Die beiden, Sachverständigen seien als Angehörige der Landesprüf- ‚stelle Hessen Hilfsbeante der Staatsanwaltschaft und auch in der Sache als solche. tätig geworden; darin liege nach: 8 7A Abs. 1 StPO i.V.m. § 22 Nr: 4 StPO ein zwingender Ausschlußgrund; zudem habe der Sachverständige ICE bereits im Vorverfahren ein Gutachten ‚erstattet. Die Rüge. bleibt. erfolglos.
Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund besteht für Sachverständige nicht. Der zwingende Ablehnungsgrund nach den
'§ 8 74, 22 Nr. 4 StPO liegt nicht vor, weil nach der Mitteilung der Landesprüfstelle Hessen an den Oberstaatsanwalt in Marburg vom 8. Oktober 1959, die dem Verteidiger. ‚zugestellt worden ist, die ‚Prüfer der Landesprüfstelle Hessen nicht
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.
| Wenn aber der Sachverständige nicht als Organ der Polizei tätig war, 1äßt ihn: die Tatsache, daß er im Auftrage der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Gutachten erstattet hat, nicht ohne weiteres als befangen erscheinen ( RG DR 1942,. 573 Nr. 8; BGH JZ 1958, 621). Hiernach ist die Zurückweisung des Ablehnungsamtrags durch das Gericht nicht zu beanstanden,
Der Hinweis der Revision auf Rest 58, 262 ist offensichtliverfehlt.
Im übrigen ist ihr Vorbringen, mit dem sie gegenüber dem | Gerichtsbeschluß die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertige: sucht, unbeachtlich. In der Revisionsinstanz sind nur die iblehnungsgründe zu prüfen, die der Beschwerdeführer in seinem Gesuch geltend gemacht hatte; neue können nicht vorgebracht Werden (RGSt 74, 29T). Eu
2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist durchweg nicht in der gebotenen Weise ausgeführt, weil die Angabe der Beweismittel fehlt, die das Gericht noch hätte benutzen’ sollen (BGHSt 2, 168). Daher ist sie ‚grundsätzlich unzulässig. Lediglich zu der Behauptüng, daß der von den Zeugen KB und ie aufgefundene Aktenvermerk vom 27. Februar 1954 nicht von ‘dem Angeklagten: herrührt, ‚hat die Revision ein Beweismittel „angegeben und sich auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen berufen; Indessen ergibt die Beweiswürdigung, daß die Strafkammer von sich aus keine Veranlassung hatte, durch die Vernehmung eiries Sachverständigen der Urheberschaft für diesen Aktenvermerk nachzugehen. Denn für dieseBeweiswürdigung kan
es ersichtlich nur darauf an, daß der Aktenvermerk bei der Buchhaltung gefunden worden war, für die der Angeklagte die Verantwortung trug; Anfertigung durch den Angeklagten persönlich war nicht entscheidend, sondern seine Kenntnis vom Akten-
vermerk. Hierüber konnte ein Sachv rerständiger nichts bekunden. Daher kann die Aufklärungsrüge der Revision auch insoweit keinen Erfolg haben.
c) Die Strafkammer hat sich auf Grund der von ihr gehörten Sachverständigen ihre Überzeugung gebildet. Der Antrag der Verteidigung auf Hinzuziehung, eines weiteren Sachverständigen ist deshalb von ihr abgelehnt worden; die Sachkunde der fachlich vorgebildeten Sachverständigen war nach der Feststellung des Gerichts ‚unzweifelhaft, und sonstige Gesichtspunkte im Sinne ‚des § 244 Abs. 4 StPO, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätten führen können,. waren weder dargetan noch ersichtlich. Die jetzige Behauptung der Revision, daß die Anhörung eines weiteren Gutachters doch erfolgreich gewesen wäre, läßt die Stellungnahme der Strafkammer nicht fehlerhaft erscheinen. _ | | |
2. Fachzügsı a
a) Zur Zahl ungsunfähigkeit der beiden An Geseilschaften ist im Urteil darauf hingewiesen, ‚daß beim Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit die beiden GmbH - spätestens. am i. April 1956 - erhebliche längst fällige Steuerrückstände hatten, die G 1 darüber hinaus die schon im Oktober 1955 fällig gestellten. Kredite des Landes Hessen zurückzuzahlen hatte, ganz abgesehen von dem längst fälligen. Kaufgelä für "die auf den Namen der @ 1 vom Lande Hessen erworbenen Grundstücke. Der Einwand der Revision, es fehle in dem Urteil jede Feststellung einer fäll ligen Schuld, die eine der beiden AU GmbH nach dem 1. April 1956
zu bezahlen unterlassen hätte, ist also unberechtigt. Auch
sonst sind die Bemängelungen der Revision nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu erschüttern.
d) Nach dem Urteil war es nicht die Schuld des Angeklagten, wenn die Buchführung zum Erliegen kam. Von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 240 Nr. 5 KO, §§ 85 GmbHGes ist der Angeklagt aber freigesprochen worden. Die in dieser Hinsicht von der Revision angebrachten Beschwerden sind daher gegenstandslos.
c) Bei der Übereignung der Elektromotoren und Äirmaturengläse an den Gläubiger Gundlach ist gegenüber dem Einwand der Revision darauf hinzuweisen, daß eine Gläubigerbegünstigung auch dann zu bejahen ist, wenn durch -einen Verkauf (an.den.Gläı diesem die Aufrechnung mit seiner Forderung gegenüber der Kaufpreisschulä ermöglicht werden soll (vgl. R@St 6, 149). Einen solchen Sachverhalt hat die Strafkammer ersichtlich angenohnien, weil gegenüber der Forderung des Gläubigers Gundlac in Höhe vom 840,45 DM dürch den Verkauf eine nahezu gleich hohe Kaufpreisschuld, nämlich von 835,- IM, begründet worden ist.
d). Das übrige Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist somit für das Revisionsgericht unbeachtlich. Da die Nachprüfu auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst keinen durchgrei
Rechtsfehler des Urteils ergeben hat, ist die Revision
zu verwerten. Baldus Busch Dr. Dotterweich
Menges Kirchhof