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BGH Entscheidung vom 12.01.1960 – 2 StR 393/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 _StR_393/60 2117 040

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Adolf M lb aus VD - > GREEN , geboren am Wi. EEm> ED in on, OramiuEn,

wegen Motschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Januar 1960

a) im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Jugendstrafe ein Jahr sechs Monate beträgt,

b) bezüglich der Kostenentscheidung mit den Fesistellungen hierzu aufgehoben.

In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wieson. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Totschlags, den er als Heran- “wchsender begangen hat, unter Zubilligung milderncer Unständc zu "eineinhalb" Janren Jugendstrafe und den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei,

I. Verfahrensbeschwerden.

l. Ausweislich des vollen Beweis für die Förmlichkeiten erbringenden Heuptverhandlunssprotokolls hat der Verteidicr den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens über die Verantwortlicakeit des angekiagten nur hilfsweise gestellt. Die gegenteilige Benauptung in der Revisionsbegründung ist decnalb unbeachilich. Der Hilfsamtrag brauchte in der Vcrhandlung nicht beschieden zu werden. Die Ablehnung des Anirage in den Urteilsgründen läßt keinen Rechtsfehler cer-Kennen; auch wenn der Vorsitzende oder das Gericht in einen Sunkte von der Ansicht des Sachverständigen abgewichen cin sollten, begründet dies keine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, unter denen der

Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht sbgelehnt werden darf.

2. Ausweislich des Protokolls ist dem Angeklagten seine richterliche Vernehmung vom 15. Februar 1959 vorgehalten, nicht vorgelesen worden. Daß das Urteil von 2iner Verlesung spricht, ist gegenüber der Beweiskraft des Protckolle unerheblich. Die Revision führt aus, daß entgegen der Angabe im Urteil das Urteil nicht verlesen und desnalb 5 254 StPC verletzt worden sei. Damit verkennt sic die Bcduutung dieser Bestiumungs die die Verlesung zum Zwecke des Jrkundenbeweises zwar gestaitst, aber nicht ausschließt, daß !eststellungen auf Grund der durch Vorhalt ausgelösten Urklärungen des Angeklagten getroffen werden.

an § 3. Die im Hinblick auf die Vernehmung des Kriminalmeisters Ro und der Mutter des Angeklagten als Zeugen erhobenen Verfahrensbeschwerden sind offensicntlich unbe-- sründet. Dem Angeklagten und seinen Verteidiger stanä es Trei, weitere Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts zu stellen.

II. Sachrüge,

l. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seine Tante töten wollte und daß zur Abwehr des von dieser gegen seine Mutter gerichteten rechtswidrigen Angriffs die Tötung nicht erforderlich war. Allerdings würde eine ÜÜberschreitung der Notwehr die Strafbarkeit des Angeklagten auch dann nicht begründen, wenn er in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der erforderlichen Abwehr in Kenntnis des Exzesses überschritten hätte. Das Landgericht hat aber festgestellt, daß er nicht in dieser Gemütsver-Tassung, sondern aus Hass und Wut, nämlich um mit der Tante Nabzurechnen", gehandelt hat. Hiernach ist die Anwendung des § 53 StGB ausgeschlossen.

2. Was die Revision gegen die Annahme der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten vorbringt, erschöpft eich in Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Tatsachenfeststellung. Rechtliche Fehler bei der Prüfung

üer Voraussetzungen des § 51 StGB sind nicht ersichtlich; insbesondere hat das Landgericht nicht übersehen, daß auch

ein starker Affekt ohne Krankheitswert zu einer Bewußtiseinsstörung führen kann. Daß eine solche nicht vorlag, hai dic Jugendkammer ohne Rechtsfehler aus dem sogleich nach üer Tat zutage getretenen ruhigen Verhalten des Angeklagten 8.folgsert.

3. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht in weiten Unfang die von der Revision hervorgehobenen mildernden Unstände berücksichtigt; eine Herabsetzung auf das zulässige

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'iindestmaß kommt schon mangels eines entsprechenden Antrages ücs Generalbundesanwalts nicht in Betracht. Der Urteilsspruch ist indessen mit der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB in Einxlang zu bringen.

4. Nur die Kostenentscheidung muß aufgehoben werden. Der Satz der Urteilsgründe "Die Kostenentscheidung folgt aus 5 465 StPO" läßt es möglich erscheinen, daß das Lanägericnt ie ihm gemäß ß 74, 109 Abs. 2 JGG offenstehende Möglichkeit

übersenen hat, von einer Belastung des Angeklagten mit Kosten „bstand zu nehmen. Ob nach den Verhältnissen ües Angeklagten

hiuvrzu Anlaß bestsht, wird nunmehr noch zu prüfen sein.

Zaldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof