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BGH Entscheidung vom 12.01.1960 – 1 StR 593/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 593/59 | 2253 062

im Samen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Kaufmann Nikolaus B eboren am &.

>. Se alias > ygn aus in &$ ‚Kreis 5a DSSR, die Hausfrau Eleonore C GEEEp. „Ui2: alias L örone TED aus Aue am

Kreis N

3. den Kaufmenn Karl Josef K EEE aus St. VW 8.4. CD ÜCHEEEEEED, dort gehoren am > ,

4. den Kaufmann Dr. Arnold > aus WWW, zeborun am ®. > ‚in TU@EB/J ,

wegen Außenhandelsvergehens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1960, an der teilgenommen habanz

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter W\erner Bundesrichter Dr. killms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Ob«rlandesgerichtserat ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED . als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lundgerichts Ravensburg von 5. Februar 1959, 8s0oweit sie und die Mitangeklagten CoD unä NEED verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben und aie Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der zechtemittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten führten, teilweise gemeinschaftlich handelnd, auf Grund verschiedener Kaufverträge zisen in beträchtiichen Mengen aus der Bundesrepublik nach Österreich aus. Sie verwendeten dazu Buchungsbescheinigungen, die sie in wesentlichen durch unrichtige Angaben teils über das Ausfuhrland, teile.über die vereinbarten Ausfuhrpreise erlangt hatten. Die Strafkamner hat sie wegen Devisenvergehen in mehreren Füllen verurteilt. Ihre Revisionen führen zur aufhehung des Urteils, soweit das Landgericht die 3eschwerdeführer verurteilt sowie die Mitangeklagten CoD und SED (die kein Rechtsmittel eingelegt haben) der Teilna::me an den Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer schuldig ‚gesprochen nat.

I. Die Sachrüge greift durch,. wennschon den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht in allen Punkten gefolgt werden kann. y . “

l. Unrichtig ist der Zinwand der' Revisionen, die Ware sei ausfuhrfrei gewesen, soweit es sich um die Straßenbahngleisanlage, die Brückenkonstruktion und die Brammenebschnitte handelt. Wie die Angeklagten sie dem Vertrage gemäß lieferten, als: Wutzeisen, unterlagen alle ausgeführten Eisenmengen der Buchungspflicht gemäß dem RA 89/54 vom 10. November 1954 (BAnz Nr. 224 S. 1), Anlage 1 Teil il a Abschnitt XV Kap. 75 Nr. 735200 (Beil. zum BAnz Nr. 230). Die Gleisanlage und; die Brückenkonstruktion waren den Reststellungen zufolge abgerrackt und nicht mehr gebrauchsfähig. &s kann daher dahinstehen, ob sie nicht als "zusammengesetzte" %aren (Anlagen) gemäß Anl. 1 Teil II a, A 2 zum RA 89/54 selbst dann dbuchungspflichtig. gewesen wären, wenn sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung gemäß hätten wieder verwendet

anteiensttnen

werden können. Unter die schon erwähnte Ar. 735205 des f#arenverzeichnisses fallen als buchunsspflichtig auch Brammenabschnitte, nach den Urteilsfeststellungen ein zntfallmaterial aus der Walzstahlerzeugung. Ausfuhrfrei stellte der kk 75/55 vom 21. Oktober 1955 (BAnz Nr: 210 S. -1) zwar Brammen

(Nr. 730760 des Warenwerzeichnisses), nicht jedoch: Branmenabschnitte. \ '

2. Unerheblich ist es, daß die Ausfuhren keiner Lieferungsgenehmi ung bedurften und die Angeklagten deshalb die Vertragsurkunden nicht der Genehmigungsbehörde vorzulogen brauchten (ziff. 28 und 36 RA 89/54). kie Zu I 1) dargelegt, waren für } die Ausfuhren Buchungsbescheinigungen notwendig. Ohne diese waren sie durch Art. I’MRG 53 (VO 235) verboten. Die Buchungsbescheinigungen, die die Angeklagten tetsächlich erwirkt hatten, bezogen sich auf andere Ausfuhren, solche nach Italien oder zwar nach Vsterreich,.sber zu anderem Kaufpreis. Sie deckten aithin nicht die ausfuhrgeschäfte, die die Beschwerdeführer wirklich vereinbarten und vollzogen. Aus Absatz 2 des Art. I YRG-53 (VO 235) folgt.nichts anderes. Diese Vorschrift tritt übrigens zurück, wenn - wie hier - Absatz 1 Platz greift (36HSt 13, 19C).

3. Zur Tatzeit waren die Länder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stshl (Montanunion) genötigt, verhältnismäßig teuren Eisenschrott aus den USA einzuführen, weil ihr eigenes Schrottaufkommen den Bedarf nicht deckte. Für die Ausfuhr von Schrott aus der Bundesrepublik (die der Montanunion angehört) in sogenannte Drittländer (die der Kontanunion nicht angeschlossen sind, wie z.B. Österreich) wurden daher nach den Urteilsfeststellungen gemäß einem Beschluß des “inisterrats von 6. Kai 1953 keine Lieferungsgenehmigungen erteilt. Um zu verhindern, das Schrott unter falscner Bezeichnung als Yutzeisen - beides ist mitunter schwer zu unterscheiden -— ausgeführt, der Ausfunrriegel für Schrott

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auf diese Weise beiseitegeschoben und der Binnenmarkt für „isen und Stahl durch Preissteigerungen beeinträchtigt wurde, erteilte die zuständige Stelle auf Grund einer Anweisung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 28. Juli 1955 Buchungsbescheinigungen für Lieferungen von ıutzeisen nach drittländern nur dann, wenn der Ausfuhrpreis mindestens 20 ; über dem internationalen Schrottpreis lag. In Österreich waren derart hohe Preise nach der dortigen Marktlage nicht erzielbar. Die Revisionen halten deshalb diese Handhabung des Genehmigungsverfahrens für gesetzwidrig; sie bewirke praktisch eine Ausfuhrsperre und sei unvereinbar mit dem

KA 89/54, nach dessen Abschnitt I Ziff. 1 die Ausfuhrerlaubnis erteilt werden müsse, wenn für die Ware "im Einklang mit dem Karktpreis des Verbrauchslandes das günstigste üntgelt" erzielt wird. :

Diese Ausführungen berühren nicht die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der "Beschwerdeführer. Diese haben für keines ihrer (wirklichen) Ausfuhrgepähäfte die erforderliche Buchungsbescheinigung beantragt .geschweige denn erhalten. Das allein ist für Art. I Abs. 1 MRG 53 (Vo 235) und für Art. 3 ür. 5 AHKG Nr. 14 i.V. mit art. 5 Nr. 2 a AHKG Nr. 53 maßgebend. Unerheblich ist es, ob ihnen das zuständige Amt nach ihrer Auslegung dee RA 89/54 die Buchungsbescheinigungen für die tatsäcnlich ausgeführten Geschäfte hätte erteilen müssen. Der Ausfuhrerlaubnis bedarf auch, wer ein Recnt auf sio hat. Es hätte den Angeklagten freigestanden, ihren vermeintlicnen Anspruch auf ordnungsmäßigem Wege zu verfolgen. Keinesfalls durften sie die kare eigenmächtig ausführen.

Es kann deshalb, auf sich beruhen, ob ihre Auslegung des RA 89/54 zutrifft. Desgleichen brauchen die Versehen nicht erörtert zu- werden, die dem Landgericht bei der Beurteilung dieser Frage unterlaufen sind: Der RA 89/54 beruht (wie auch

5.

der RA 88/54) nicht auf Art. 1 AHKG 33, sondern auf den Vorschriften, die er selbst anführt. Eine Verwaltungsbehörde

darf die ihr gesetzlich erteilte Ermächtigung zum £rlaß allgemeiner Vorschriften ebensowenig wie sonst eine ihrer Kom- »etenzen ohne weiteres auf eine nachgeordnete Behörde übertragen (Thoma, Handbuch des äötaatsrechts II, 243; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl., 395; VRepR 4, 565).

3er innerdienstliche Auftrag des Leiters einer Verwsltungsbekörde an einen untergebenen Beaniten, im Rahmen der Behördenzuständigkeit Maßnahmen in seinem Namen zu treffen und für ihn zu zeichnen, ist keine "Delegation" im staatsrechtlichen Sinne \ und folgt nicht deren Regeln. Der Ausfuhrpreis einer Ware ist keine "Zatılungs- oder Lieferungsbedingung" im Sinne des RA 89/54 Abschnitt I Ziff. 2; denn er betrifft weder die Art und Weise der Zahlung noch der Lieferung.

4. such unter dem Gesichtspunkt, ob die Zuwiderhandlungen der Angeklagten (Außenhandels-) Straftaten oder nur Ordnungswidrigkeiten sind, kommt es zunächst nicht entscheidend auf die Frage an, ob das Genehmigungsverfahren bei Nutzeisenausfuhren nach Österreich gesetzmäßig gehandhabt wurde. Das Landgericht hat den Unrechtsgehalt der Zuwiderharndlungen von der Grundlage der bisherigen Feststellungen aus ohnehin nicht zutreffend beurteilt. tie es jedenfalls ale nicht widerlegt ansieht, führten die Angeklagten tatsächlich Nutzeisen - und nicht etwa unter solcher Bezeichnung Schrott - nach Österreich aus. Sie haben mithin die Verwechslungemöglichkeit von Schrott und Nutzeisen nicht zu unlauteren Außenhandelsgeschäften mißbraucht. Der Preisriegel gegen Österreich bezweckte jedoch allein, solchem Hißbrauch vorzubeugen. Die Ausfuhr von .„utzeisen selbst hinderte er nicht. Ihr stand auch sonst kein eschliches Anliegen des „ußenhandels entgegen. Richteten sich die Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer aber nicht gegen

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die Außenhandelsordnung selbst, bezweckten sie vielmehr bloß, den Ausfuhrpreisriegel als eine lästige Mußnahme der Verwaltung zu leichterer Lberwachung an sich erlaubten Außenhandels zu umgehen, so wären sie nur dann Straftaten, wenn sich in ihnen eine grundsätzlich feindliche Haltung der angeklagten gegen die Außenwirtschaftsordnung kundtäte, ihr Verwaltungsungehorsamn also auf einer solchen Einstellung beruhte (5% 6 Abs. 2 Nr. 2 KistG a.P.; die Nr. I dieser Vorschrift hat das Landgericht nicht angewendet). Für eine derartige Annahme reichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es genügt nicht, daß die Angeklagten gewerbemäßig handelten. Ge-- verbsmäßigkeit ist nicht notwendig Ausdruck einer Feindseligkeit gegeri die Airtscheftsordnung. Die Angeklagten sind sämtlich im Handel tätig und handelten daher von Berufs wegen gewerbsmäßig. Ob das Erschleichen einer Ausfuhrerlaubnis "regelmäßig" den Unrechtsgehalt einer Straftat hat, wie das Landgericht im anschluß an Ziff. II, 5 AV 2/50 BNdF vom 19. September 1950 (Amtsblatt 534) ennimmt,:kann dahinstehen. Auch von einen solchen Rechtsstandpunkt sus wäre.die Prüfung der Frage .im £einzelfall nicht entbehrlich. Unverkennbar ist hier auch kein Regelfall, sondern eine eigenartige Sachlage gegeben. Das ‚gilt insbesondere von den zur Ausfuhr nach Österreich beantragten Buchungsbescheinigungen, die so hohe Ausfuhrpreise engsben, daß diese für die genehmigende Stelle erkennbar ‘auf dem Österreichischen Narkt nicht erzielbar waren.

Das Urteil verliert mithin seinen ganzen Bestand, soweit es auf Verurteilung lautet. Hätten die Beschwerdeführer bloß Ordnungewidrigkeiten begangen, so läge ee bei den rechtskräftig verurteilten Teilnehmern an ihren Verfehlungen nicht anders. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO),

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5. Die Strafkammer hat alle Handlungen der Angeklagten zum Abschluß und, zur Ausführung eines Ausfuhrgeschäftes zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt und angenommen, daß sie teteinheitlich zusammentreffen. Das ist unrichtig. Vertragsschluß und Vertragsausführung bilden, wie schon unter I, 2) angedeutet, eine einzige Zuwiderbandlung (BGRSt 13, 190). Das Erschleichen der Buchungsdescheinigungen steht zu der unerlaubten Ausfuhr in Verhältnis der Tatmehrheit (BGH Devk 1955, 195 und 1957, 150).

- 6. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen müssen, ob die Angeklagten in Kirklichkeit nicht doch Schrott ausgeführt und durch die. Bezeichnung als Nutzeisen die Behörden nur irregeführt haben. Dafür könnte sprechen, daß die ühelsute CD jedenfalls. zum Teil Abwrackmaterial ausführten (vgl. auch die spätere Begriffshestimmung für "liutzeisen" im RA 90/56 vom 12. Dezember 1956 - BaAnz. Nr. 244 S. 53). Bei ihnen wird insbesondere aueh in Betracht kommen, wie sie sich gegen den (zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennten) Anklagevorwurf verteidigen, die Bundesbahn durch unrichtige Frachterklärungen - Schrott anstatt Nutzeisen - um erhebliche Frachtbeträge betrügerisch geschädigt zu haben. Möglicherweise empfiehlt es sich, beide Anklagen wieder zu verbinden.

Die Strafkammer wird auch erörtern müssen, inwiefern die von Rudolf JOB beantra;,ten beiden Buchungsbescheinigungen, deren eine übrigens nicht zu unerlaubter Ausfuhr ausgenutzt

wurde, von den Angeklagten KW. Dr. IEHMED und Co

erschlichen sein sollen.

II. Die Verfahrensrügen sind teils unbesründet, teils überhaupt unzulässig. Ba sie im allgemeinen für die neue Verhandlung keine Bedeutung haben und das Urteil ohnehin

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aufgehoben wird, bedürfen sie keiner näheren Erörterung. Zu der Beanstandung, das Landgericht habe den Zeugen „irektor Cr zu Unrecht als "unerreichbar" angesehen, wird auf die Entscheidung BGH 1 StR 432/59 vom 30. Oktober 1959

(:dW 1960, 54 Nr. 23) verwiesen.

Dr. Geier Werner #illms Hübner Fischer