Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 05.01.1960 – 5 StR 511/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungsoberinspektor Karl-Heinz J ie

aus FB, geboren am EEE 1915 ir re Kreis TEE (Mecklenburg),

wegen fortgesetzter Untreue u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8.Januar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen der fortgesetzten Untreue (§ 266 StGB) für schuldig befunden. Insoweit hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des § 266 StGR auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum, Was die Revision demgegenüber vorträgt,

“ greift nicht durch,

Zu Unrecht meint die Revision, im Falle der Clubhausmieten, die der Angeklagte einzog und für den "Schrottfonds" (schwarze Kasse) vereinnahmte, liege keine Untreue vor, weil der Angeklagte auf Grund des Befehls des Abteilungskommandeurs Major Im von 6.Oktober 1952 verpflichtet gewesen sei, zumindest aber sich für verpflichtet gehalten habe, die Mietgelder der schwarzen Kasse zuzuführen, Der Einwand scheitert an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters, Die Strafkammer hat den Befehl vom 6.0ktober 1952 dahin ausgelegt, der Abteilungskommandeur habe nur angeordnet, daß die Mieten bei dem Angeklagten einzuzahlen seien, nicht dagegen, daß der Angeklagte die Mietgelder für den "Schrottfonds" zu vereinnahmen habe. Diese Auslegung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe als erfahrener Kassenbeamter gewußt, daß er die Mietgelder nicht für den "Schrottfonds" vereinnahmen durfte, sie vielmehr für den Bund vereinnahmen mußte.

Zum Fall Ag hat die Strafkammer festgestellt, daß der Oberjäger Aust während des Eifeleinsatzes der Abteilung Anfang 1952 einen Vorschuß in Höhe von 150 DM durch den

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Oberinspektor Lu [BB aus der Abteilungskasse und nicht, wie der Angeklagte geltend gemacht hat, aus der privaten Hundertschaftskasse erhielt. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellung gebunden, Sie wird im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Anschreibeliste über den Eifeleinsatz weder die Vorschußzahlung erkennen ließ, noch einen Fehlbetrag auswies, Die Strafkammer hat diesen Umstand geprüft, Das Urteil erklärt ihn mit dem "etwas überstürzten Betrieb" während des Einsatzes. Diese Erwägung hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils wußte der Angeklagte auch, daß es sich bei den 150 DM, die Aust zurückzahlte, nicht um Privatgelder handelte und daß er, der Angeklagte, sie nicht für den "Schrottfonds" vereinnahmen durfte, sondern sie an die Bundeskasse abzuführen hatte.

Die Revisionseinwendungen zum Fall Ausschreibungskosten sind gleichfalls unbegründet. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Bieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge hatten, die die Unkosten überstiegen, oder ob es, wie die Revision vorträgt, üblich ist, daß die Behörden die Mehrbeträge "als vermischte Finnahmen den Bundesmitteln bezw. den Öffentlichen Mitteln" zuführen, In keinem Fall durfte der Angeklagte die Mehrbeträge ohne weiteres für die schwarze Kasse vereinnahmen. Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß dem Angeklagten dies auch bewußt war, Es heißt in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich zu seiner Handlungsweise "durch den Umstand verleiten lassen, daß über diese Summen -ich%« in die Bücher gelangt war",

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Auf die allgemeine Ssachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit die Revision es angreift, in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, der den Angeklagten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Siener Schnitt