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BGH Entscheidung vom 04.01.1960 – 2 StR 205/60

2. Strafsenat

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InNanen des Volkes In der Strafisache

gegen

den Schuhmachermeister Ludwig Adolf I EB aus F— ui geboren an @. ED ir u /

5 ;s zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhäüngigen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Hai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter ür. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. “enges

Bundesrichter kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ür. Lange in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangsstellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu . tragen.

Auf die ütrafe wird ihu die seit dem 5. Januar 1980 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

+ 1

Die strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht nit Abhänsigen in Tateinheit mit Unzucht mit kindern in zwei „.ällen zu einer vwesarıtstrafe von zwei Jahren und acht lionaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision

bleibt eriolzlos.

1. § 247 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem die 10jährige Regina DEE schon nit ihrer Zeugenaussage begonnen hatte, während der weiteren Vernehmunsg dieser Zeugin aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, "da die Zeugin, als sie auf die Sache zu sprechen kam, in Tränen ausgebrochen und zu befürchten ist, daß sie in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit suagen wird". Die Revision meint, diese Befürchtung habe nicht vorgelesen. Ob sie bestand, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Daß er bei seiner entscheidung von rechtlich ansreifbaren ärwägungen ausgegangen Sei, ist nicht ersichtlich,

2. Die Revision macht eine Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes geltend, daß zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wenn Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen; dabei handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sathrüge. Die Schlußfolgerungen des Landgerichts sind möglich und die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze 1licsen nicht vor. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, das die Aussasen der Monika WB richtig waren und daß der An-Beklaste die Taten begangen hat. Die psychologische Sachverständige hatte die absolute Glaubwürdigkeit Monikas ein-

geschränkt, weil diese in srmittlungsverfahren - auf Verenlassung ihrer \utter —- die Unwahrheit gesagt hatte. Die Strafkammer hat diesen Umstand nicht für so erheblich angesehen, daß deswegen die Aussagen des Kindes zu dem konkreten zinzelfall unglaubwürdig waren. Diese Schlußfolgerung Kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie entsprach den Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme, wie das Landgericht

im einzelnen darlest. Ob dabei, worauf die kevision besonders abstellt, die Aussage Monikas allein oder auch, für sich gesehen, das eingeholte Gutachten über die erbbiologischen Merkmale Monikas, ihres kindes und des Angeklagten, das eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Angeklagten an Monikas Kind ergab, zum Beweise für die Straftat des Angeklagten ausreichten, ist ohne 3edeutung; denn die Strafkammer hat ohne kechtsfehler aus der Aussage der Zeuginnen, insbesondere der Monika EP und ihrer ZKutter Martha ihrengard EB, sowie dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen die durch das erbbiologische Gutachten bestätigte Überzeugung gewonnen, daß der Anzeklagte mindestens achtmal mit Monika geschlechtlich verxehrt und auch sonst mit ihr noch unzüchtige Handlungen vorgenonnen hat. Irrig ist die Ansicht der Kkevision, das Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens ergänze die Aussage konikas nicht unä könne Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit nicht ausräumen; denn das Gutachten ergab mit hoher \iehrscheinlichkeit die Vaterschaft des Angeklagten

an Monikas kind,

3. Soweit die Revision sich gegen die Glaubwürdigkeit der Regina DW wendet, handelt es sich um unzulässige Ansriffe gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdizung. Der Umstand, daß Martha ihrengard SB aus besonde-

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rer Veranlassung ihre üochter ionika zunächst zu einer falschen Aussaze veranlaßt hat, bedeutet allein noch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie dies auch bei Kegina getan hat.

4. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha

Menges airchhof