Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 22.12.1959 – 5 StR 540/59

5. Strafsenat

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2215 032

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schweißer Friedrich H (ED aus HD, dort geboren an EEE 1914,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20.August 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründejg

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, Unzucht mit Kindern begangen zu haben, freigesprochen worden. Die Strafkammer hat es abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auf zuerlegen-

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Entgegen ‚der Meinung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer den Begriff des "begründeten Verdachtes" im Sinne von § 467 Abs.2 Satz 2 StPO nicht verkannt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt - wie die Revision selbst zutreffend geltend macht - im allgemeinen dann kein begründeter Verdacht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der Freispruch einen solchen wegen erwiesener Unschuld nahekomnmt (BGHSt 11,383 ff). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis aller Umstände eine Anklage erhoben haben würde. Bedeutsam ist vielmehr nur, ob die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden belastenden Umstände so gering sind, daß sie eine Gleichstellung mit einem Unschuldigen rechtfertigen (aa0 S.385).

Davon kann aber hier keine Rede sein. Vier der sechs jugendlichen Belastungszeuginnen haben die Kleidung des Täters sowie das von ihm benutzte Herrenfahrrad nebst großer Lampe genau beschrieben, und der Angeklagte hat eingeräumt,

"solche Sachen zu besitzen, Erwiesen ist weiterhin, daß der Angeklagte versucht hatte, seiner Feststellung durch die Flucht zu entgehen. Schon diese'Umstände belasten ihn erheblich, so daß die Strafkammer mit Recht von einem "begründeten Verdacht" spricht.

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Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf die Bekundungen der Alibizeugen. Das Landgericht hat diese Aussagen nicht für "zuverlässig" angesehen und seine Ansicht in rechtlich unanfechtbarer „eise begründet (jede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen). Die Aussagen der Alibizeugen haben also den gegen den Angeklagten "bestehenden, begründeten Verdacht nicht beseitigt.

2. Die Intscheidung nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Umstände, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, ergeben sich nicht aus dem Urteil und können deshalb unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden.

Die Revision des Beschwerdeführers war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen. Sarstedt . Schmidt Siemer Schmitt Börker