Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 22.12.1959 – 5 StR 455/59

5. Strafsenat

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InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Fritz 5 EEEEEEEEED aus FEED. zeboren an EEE 1905 in vu Kreis EEE

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 27.Juli 1959 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch im Falle Sci dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fortgesetzter, Urkundenfäls>hung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen

fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall Schönbier),

Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (1.Fall To);

fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (beide in einem besonders schweren Falie) und mit fortgesetzter Urkundenfälschung (2.Fall TB) una

Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung in zwei Fällen (v. LE uni Te

zu einer Zuchthausstrafe von insgesamt zwei Jahren und arei Monaten. drei Jahren fihrverlust und fünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Zu Recht beanstanäet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten im Fall Sc auch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung verurteilt hat. Nach den Feststellungen des Urteils wollte der Angeklagte jeweils schon in dem Zeitpunkte, in dem er die Gelder für die An- und Verkaufsgenossenschaft von dem Sohn ihrer Schuldnerin SCHW entgegennahm, einen Teil der Gelder für sich verbrauchen. Schon dadurch, daß er die Forderungen der An- und Verkaufsgenossenschaft gegen Frau SCHE mit diesem Willen einzog, hat er im Sinne des § 266 StGB der Genossenschaft Nachteile zugefügt. Unterschlagen hat er erst dadurch! daß er später einen Teil der Gelder für sich behielt und verbrauchte. Bei dieser Sachlage werden die Unterschlagungshandlungen

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durch die Bestrafung wegen Untreue mitbestraft (vgl. BGHSt 8,254,260).

Dies hat der Senat von hier aus richtiggestellt. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.

2. Im 1.Fall TB liest in Gegensatz zur Auffassung der Revision Betrug nicht vor. Es fehlt an einer Täuschungshandlung des Angeklagten. Die Feststellungen des Urteils schließen aus, daß der Angeklagte bereits bei der Entgegennahme des Schecks, den FEB ihm aushändigte, damit er ihn bei der Genossenschaft abgebe, den Scheck für sich behalten und einlösen wollte. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte diesen Entschluß erst faßte, nachdem er den Scheck erhalten hatte (vgl. S.12 UA).

Die Strafkamner hat in diesem Fall den Angeklagten ohne Rechtsirrtum auch wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung verurteilt. Der Angeklagte hat hier Untreue und Unterschlagung durch ein und dieselbe Handlung begangen, nämlich dadurch, daß er den Scheck, statt ihn nflichtgemäß abzuliefern, für sich behielt und einlöste.

3. Rechtlich bedenkenfrei ist, daß die Strafkammer die Taten des Angeklagten als fünf im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten beurteilt hat. Die gegenteilige Meinung der Revision verkennt das Merkmal des Gesamtvorsatzes, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl.hierzu BGHSt 1, 313,315).

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Unfange geprüft, Es läßt - abgesehen

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von dem oben unter 1 dargelegten Mangel - keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker