Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 09.12.1959 – 2 StR 515/59

2. Strafsenat

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2_StR, 515/59

2259 073

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Rolf? DB EB OAzus DEE: zeboren am EEE 1927 in Em:

wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Mai 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; en das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende ‚Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

’1

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis miiö den Nebenfolgen aus § 161 StGB verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war sein Offenbarungseiäü teils bewußt, teils fahrlässig falsch. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer eine ergänzende oder abweichende Darstellung des Sachverhalts gibt, muß sie unbeachtet bleiben, denn nur Rechtsrügen können Gegenstand der Revision sein. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt bindet auch das Revisionsgericht.

In dem Vermögensverzeichnis, das der Angeklagte bei

seiner Vorführung zur Ableistung des Offenbarungseides am

22. März 1958 vorlegte und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er beschwor, war angegeben, daß die Firma Rolf Bw K:C- im Handelsregister noch nicht eingetragen sei. Tatsächlich

war sie jedoch bereits am 8. März 1958 eingetragen worden, wovon der Angeklagte allerdings erst mit Schreiben vom 23. Mai 1958 erfuhr,

Das Urteii vertritt den Standpunkt, daß der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides am 22. März 1958 "bei gehöriger Gewissensanspannung und pflichtgemäßer Sorgfalt" hätte voraussehen können, daß die beantragte Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bereits erfolgt sein könnes er hätte deswegen erklären müssen, ihm sei nicht bekannt, ob die beantragte Eintragung der Gesellschaft inzwi-- schen erfolgt sei; weil er dies nicht getan,habe er insoweit fahrlässig falsch geschworen.

Indessen erstreckt sich die Eidespflicht des Offenbarungseidschuldners nur darauf, daß die in § 807 Ahs. 1 ZPO verlangten Angaben richtig und vollständig sind; außerhalb dieses gesetzlich bestimmten Rahmens deckt der Offenbarungseid die Angaben des Schuldners nicht (vgl. BGHSt 8, 399). Zu einer Beeinträchtigung des Gläubigers bei Verfolgung seines Anspruchs führten die Angaben des Angeklagten über die angeblich noch ausstehende Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister umsoweniger, als die Entstehung einer Komnanditgesellschaft nicht von dieser Eintragung abhängt (vgl. hierzu BGHSt 11, 223).

Der vom Urteil angenommene fahrlässige Falscheid liegt daher nicht vor. Weil sich damit der Schuldumfang ändert, ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.

Wenn auch nach Lage der Sache nicht sehr wahrscheinlich ist, daß die zusätzliche Bejahung eines Vergehens nach § 163 StGB den Strafausspruch beeinflußt hat. so kann doch :das- Revisionsgericht dies nicht mit Sicherheit ausschließen.

Im übrigen hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein durchgreifender Rechtsmangel ergeben, so daß die

weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha

Menges Kirchhof