Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 04.12.1959 – 4 StR 451/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
228305 A In Namen aes Volkes
‘n der Strafsache
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gegen
den Tierarzi Dr. med. vet. Hans-Heins a _ aus Ch, Kreis SEP, geboren am BD. EEE ED in DEE :
wegen fahriässiger Körperverletzung U... | ;
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Roiperg ais Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin _ Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEREEEB | : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _
Justizangestellter | : Ä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:
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für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19%. Juni 1359
wird verworfen. E
Er hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu tragen. =
Von Rechts wezen
ie vie die Strafkanmer für erwiesen h<, uhr
der Angeklagte in der Nacht zum Sl. Oktober 1955 etwa um C.30 Thr alt dem von ihm gesteuerten Personenwagen DKW) uf der Bundesstraße 4 zwischen Halchter und Wolfenbüttel on hinten in eine in seiner Fahrtrichtung auf der rechten | Pahrbahnhälfte marsshierende, von einer Nachtükung heinkehrende Knlcnne von Bundeswehrsoldaten des Grenadierbasaitlons 11. Neun Soldaten wurden verletzt, drei davon schwer. Die Soldaten marschierten in Dreierreihen. Zur Sicherung gegen den Fahr geugverkehr, insbesondere gegen sTeflahren von rückwärts, trugen acht Mann der linken, der Fahrbahn zugekehrien Reihe am linken Unterarm und sieben Mann. er rechten (äußeren Reihe) am rechten Unterarm, und zwar unregelmäßig auf die ganze Länge der Reihe hin verteilt, rot-weiß gestreifte Armbinden. Außerdem waren drei Soldaten der linken und. zwei, davon der hinterste, der mittleren Reihe mit je ‘einem dreieckigen Warnzeic hen {roter Rand und schwarzer Strich auf weißem Grund} ausgerüstet, das über dem. Sturmgepäck festgeschnallt war. Die Armbinden und Warnzeichen ?euchteten in den verschiedenen Farpen auf, wenn Licht au? sie fiel. Schließlich schirmten zwei Soldaven, üle am Ende der Kolonne marschierten, durch Bundeswehrtaschenleuchten mit roten Licht ihre Kameraden dadurch nach hirien ab, daß sie die von rückwärts sich nähernden Fahrzeuge nitvels dieser Lampen warnten. Einer dieser beiden Schlußmänner hatie das Fahrzeug des Angeklagten infolge dessen eingeschaiteien Fernlichts schon von weitem <cmmen gesehen, olieb deshalb etwas zurück und schwenkte, als der Angeklagte sich noch etwa 500 m hinter der Finheit befand, seine rot leuchtende iampe mit ausgestreckiem Arm hin und her...Trcotzdem Zuhr der Angeklagte mit unveränderter erheh-
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licher Geschwindigkeit und aufgebiendeten ScheinwerfTern, nachdem er seinen Wagen zunächst auf die linke Fahrnahnhälfie und dann in leichten Schlangenlinien wieder auf die rechte Hälfve gelenkt hatte, geradeaus in das Ende der sich rechts am Straßenrand bewegenden Marschkolonne hinein. Der Soldat, der mit seiner Tasähenlampe Warnzeichen gegeben hatte, kcnnte sich durch einen Sprung zur Seite retien.
Warum der Angeklagte die Marschkolonne nicht sah, pbiled ungeklärt. Darin, daß er sie, cbwohl sie deutlich zu erkennen war, nicht wahrgenommen hat, sieht die Strarkammer seine für die Verletzungen der neun Soldaten ursächliche Pehriässigkeit. Sie hat ihn deshalb "wegen fahriässi- ‚ger Körperverletzung", und zwar, worauf sie in ihren Urteilsgründen hinweist, wegen der körperlichen Verletzung von neun Menschen zur Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis ver urteilt.
2 Obwohl der Angeklagtö nach der Überzeugung der Strafkammer gemerkt hätte, daß er in eine Kolonne von Menschen hineingefahren war, ?lüchtete er in der Absicht, sich ' der Feststellung seiner Beteiligung an dem iInfall zu entziehen, mit erhöhter Geschwindigkeit. Erst in den Vormitwtagsstunden des ?31>. Oxtober 1953 steilte er sich der Polizei, nachdem er von Verwandten erfahren hatte, daß er als der vermutlich an Unfall beteiligte Fahrer gesucht werde. Die ihm gegen il Tkr entnommene Blutprobe rar praktisch alkoholtrei, obwohl er am Abend des Vortags nicht unerheblich alkohoilsche Getränke genossen hatte. Die Strafkammer hat ihn auf Grund dieses Verhaltens nach dem Unfal! wegen Pahrerflucht zur Einzelstra?e von ebenfalis acht Monaten “efängnis verurteilt. Aus beiden Einzelstraien hai sie eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet, dem Angexlagten außerdem äie Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein ein-
gezogen und eine zweijährige Syerr6 vor Erveilung einer neuen Fahrerlauonis verhängt.
II, Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung sachlich-rechtliche Einwände geltend gemacht werden, nleibt erficlgıos. |
1. Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen den Schuläspruch wegen fahrlässiger Körperverieizung und Fahrerflucht. Die Überzeugung der Stralkammer, der Angeklagte sei der Führer des in die marschierende Bundeswehrkolonne geratenen Personenwagens gewesen, gründet sich auf . denkfehlerfreie und hinreichend gesicherte Erwägungen, insbesondere auf die Tatsachen, daß am Unfaliort nicht nur Srlitter des Sekuritglases, wie es die Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Angeklagten aufwies, sondern auch Splititer von der Beschaffenheit des Lacks gefunden worden waren, wie er sich an der Außenseite dieses Wagens befand. Auch die zusätzlichen Feststellungen über die sonstigen Beschädigungen. am DKW-Wagen Ges Angeklagten durfte die Sirafkanmer für jene Über zeugung insoweit verwerten, als sie nach ihrer mit der eines technischen Sachverständigen übereinstimmenden Auffassung sich nicht aus dem Auffahren auf den lastwsgen beim Sternhausberg erklären ließen. Was die Revision gegen diese denkgesetziich mögliche Beweiswürdigung geltend macht, xann in diesem Rechiszug nicht beachtet werden. |
2. Bei Bemessung der Strafe wegen fahrlässiger Körperverleizung- vertritt die Strafkammer die Auffassung, daß die Sicherheitsmaßnahmen der scharf rechts marscnhierenden Bundeswehrkolonne Gen Anforderungen des $ ;8 Abs. Z StVG entsprochen hätten. Sie verneint deshalb eine Mitschuid der Soldaten an dem Unglück. Demgegenüber führt die Revision aus, zur Sicherung hätten nach der erwähnten Bestimmung
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RLaternen" verwandt werden müssen. Kleine Taschenlampen aber seien keine Laternen im Sinne dieser Vorschrift.
| Bei diesem Einwand übersieht die Revision, daß einer der teiden Schlußmänner dadurch besondeis wirisam geTarnv hat, daß er seine rote iampe nin und her schenkte, aisı ma einer Maßnahme griff, die über das in ‚jener Bestimmung Vorangie hinausging. YJennoch hat der Angeklagve nichw einnel dieses Warnseichen wahrgenommen, ebensovienig Übrigens Tvrovz Benutzung der Fernscheinwerfer die zusätzlichen Sicherungen, die in den Armbinden und aufgeschnalliien Warnzeichen besianden. Selbst wenn äaher die Bundeswehriaschenieuchten nicht die vsile Wirkung von Laternen, wie sie jene Bestimmung in Auge hat, erreicht hätten, so wäre dieser Mangel durch die erwähnten zusätzlichen Sicherungen wenigstens ausgeglichen worden. Deshalb würde die Strafkammer, wie ihre Strarzumessungserwägungen erkennen lassen, ohne Rechtsverstoß jenem etwaigen Mangel keine irgendwie nennenswerte Bedeutung :für- das Strafmaß zugemessen haben. Strafschärfend hat die Strafkammer dem’Angeklagten angerechnet, daß er "bei auch nur einiger Aufmerksamkeit" den Unfall hätte vermeiden können. Darin kommt die zutreffende Aufrassung zum Ausdrurz, daß er grob fahrlässig gehandelt habe. Die Strafkammer hat also nicht, wie die Revision meint, ein Tatbestandsmerkma!, nämlich den Begriff der (einfachen) Fahrlässigkeit stra”- schärfenä verwertet, sondern ein erhöhtes Maß von Nachlässißkeit. |
3, Die Strafkammer hält es für wahrscheiniich, daß der Angeklagte sehr erschrak, als er merkte, da3 er in eine Menschenkolonne hineingeraten war. Sie geht in Übereinstim- . mung mit der Auffassung der ärztlichen Sachverständigen von der Möglichkeit aus, daß der Angeklagte unter dem Eindruck dieses Schreckens und dem Einfius des genossenen Alkohols
kor?ios wurde und auf kurze Zeit die Fähigkeit verlor, gemäß der Einsicht in das \nerliaubte seiner Tat, die er gehaht habe, zu handein. Dieser völlige Mangel an Hemmungsvermögen habe aber mit Sicherheit nach wenigen ı0C m der Weiserfahrt aufgehört, weil der Angeklagte sonst richt in der Lage gewesen wäre, seinen Wagen durch die Straßen wolfenbüttels zu lenken, Immerhin glaubt die Strafxrammer, wiederum in Anschluß an die Sachverständige, es ni>ht ausschlieSen zu können, daß er sich auch während der Fahri Aurch -Wolfenbüttel noch in hochgradiger Erregung »efand, welche seine Fähigkeit, einsichtgemäß zu handeln, mögılsheriieise erhetlich vermindert habe. Jedenfalls aver habe diese wesentiiche Beeinträchtigung geendet, als der Angexlagte auf seiner Weiterfahrt hinter Wolfenbüttel vor Braunschweig von hinten auf den Anhänger eines fahrenden und vorschri?ismäßig beleuchisten Tasizuges auffuhr.
Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten nach dem’ ersten :Unfsll weist die Strafkamner nochmals darauf hin; daß bei ihm-auf einem kurzen Teil des Fiuchtweges die Voraussetzungen des § 51 Abs: 1 StGB möglicherweise vorgelegen hätten. Nach wenigen ı06 m aber habe er sich "mit Sicherheit wieder gefangen" gehabt. Im Anschluß an diesen Gedanken führt die Straikammer auss "Auf dem Fluchiweg bis zur Anstoß an den LKW lagen infolge . einer denkbaren hochgradigen Erregung deshalb möglichervieise . leäiglich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vor".
Die Revision verkennt den Sinn dieser allerdings mißverständlichen Ausdrucksweise. Die Strafkammer, die schon an früherer, open behandeiter Stelle ihres Urteils eindeutig zum Ausdruck bringt, daß während des zweiten Fluchtabschnitts die Voraussetzungen des Aps. i des § 51 - StGB nicht mehr ver! agen, wollte mit gen Worten "möglicher-
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weise lediglich" sagen, daß in diesem Abschnitt der Angeklagte mögiicherweise immer noch nicht voll zurechnungsfähig war, daß aber "lediglich" die Voraussetzungen des Abs. 2, nicht mehr aber die des Abs. 1 vorgelegen
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Während äües dritten Teils seiner Flucht, die er zunächst ais Fahrgast des Führers des Lastzugs,. auf den er aufgefahren war, bis Braunschweig und dann zu Fuß nis zu dem 7 km von Braunschweig entfernten Querum fortgesetzt hatte, war der Angeklagie nach Überzeugung der Stra?- kammer in vcllen Besitz seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit,
zu Unrecht meint die Revisicn, die Strafkammer habe bei der Bemessung der Strafe für die Fahrerflucht die angenommene Schuldiosigkeit des Angeklagten im ersten Teil der Flucht und die angenommene erhebliche Verminderung seiner Handlungsfähigkeit in. ihrem zweiten Teil übersehen. Im gegenteil berücksichtigt sie zu seinen funsten ausdrücklich "seine mögliche erhebliche Kcrilosigkeit und seine mögiiche erhebliche Erregung". |
Im Gegensatz . zur Meinung der Revision liegt kein Widerspruch in der zu ®unsten des Angeklagten getroffenen Annehme der Strafkammer, er sei infolge erheblicher Korflosigkelt möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen, und der Feststellung, er habe, als er seine Flucht begann, im Bewußtsein seiner Beteiligung an einem Unfall gehandelt. Denn äile Strafkammer hält nicht die Einsichtsfähigkeit des Ange- ılagten, sondern nur seine Handlungsfähigkeit bei Beginn seiner Flucht Tür möglicherweise ausgeschlossen. Nicht arnders zann sinnvollerweise auch die Feststellung der Sira?- Kammer verstanden werden, die mögliche erhebliche Kepflosigkeit wäirend der ersten Fluchtphase habe mit Sicherheit
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nach höchstens wenigen hundert Metern wieder einem "normalen Denken" Platz gemacht (UA S. 19). Damit wiil
die Strafkammer sagen, daß der Angekiagie vorher sich mögiicherweise in einem Zustand des Anornalen. d.h. der Zurechnungsunfähigkeit befand, nicht aber, daß gerade sein Denkvermäögen im Sinne der Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei.
A. Auch im übrigen enthält das Urteil keine sachlich- : rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.
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