Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 01.12.1959 – 5 StR 465/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes - u.

= cn A

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr.Otto S ED zus Val, geboren am ED 1910 in LEE,

- Sachbezeichnung: TEE u.a. -

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Dr. SGB gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück von 11.Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Er ündeı

‚Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und zum Meineid in Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen. Sie hat es abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen,. Diese Ablehnung greift der Angeklagte nit der Revision an.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Dem Revisionsgericht obliegt die Nachprüfung, ob die Entscheidung über die - Auferlegung der notwendigen Auslagen von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Es hat bei dieser Entscheidung auch nachzuprüfen, ob die Gründe des Freispruchs sachlichrechtliche

Fehler zu Ungunsten des Angeklagten enthalten. Das: trifft nur für den Freispruch im Falle Sc zu.

Il.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, den früheren Mitangeklagten TEMP una Frau SCHW dadurch Beihilfe geleistet zu haben, daß er eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage des TB und einen Meineid der Frau Sci trotz bestehender Rechtspflicht nicht verlinderte.

Der Angeklagte hatte den Landwirt St in einen Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts verteidigt. Ste war in erster Instanz freigesprochen worden, in der Berufungsinstanz wurde er verurteilt. Dem Verfahren gegen den Angeklagten liegen die Aussagen zugrunde, die . Ta und Frau Sci in dem Berufungsverfahren gemacht haben: In dem Strafverfahren kam es vor allem. darauf any.. den genauen Unfallzeitpunkt und die Sichtverhältnisse am Unfallort zu dieser Zeit festzustellen. Etwa zwei Wochen vor der. Berufungsverhandlung, mehr äls ein Jahr nach dem Unfall,. beraumte der Angeklagte bei Sta eine Besprechung an, an der eine Reihe von Unfallzeugen, u.a. auch N)

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und Frau Sc; teilnahmen. Einzelheiten über diese Besprechung teilt das Urteil nicht mit; ein strafrechtlicher Vorwurf wird dem Angeklagten aus ihr nicht gemacht.

TED wurde bei seiner Vernehmung danach gefragt, ob er mit StB nach dem Unfall zusammengekommen sei. Er hat dazu bekundet, der Bruder des St sei nach dem Unfall bei ihm gewesen. Er selbst sei dann auch nach dem Unfall bei St gewesen. Von der Besprechung bei dem Angeklagten hat er nichts gesagt. Nach Abschluß der Vernehmung des TE, ehe über seine Vereidigung beschlossen wurde, ergab sich aus der Vernehmung eines anderen Zeugen, daß Tl bereits in erster Instanz in einem hier nicht interessierenden Punkt die Unwahrheit gesagt hatte. Er wurde deshalb im Gerichtssaal verhaftet, seine Vereidigung in der Berufungsinstanz unterblieb.

Die Strafkammer hat TO nicht wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt, weil ihm nicht zu widerlegen gewesen sei, daß er nicht erkannt habe, er müsse die Unterredung angeben, obgleich er nicht ausdrücklich nach ihr gefragt worden sei.

Frau Sc hat die Frage des Gerichts, ob sie mit StB über den Unfall gesprochen habe, zunächst verneint und nur angegeben, St@WMW8 sei bei ihrem Vater gewesen und habe mit diesem über den Unfall geredet. Darauf wurde ihre Vernehmung unterbrochen und ihr Vater als Zeuge herbeigeholt. Nach dessen Vernehmung wurde ‚ihre Vernehmung fortgesetzt, und jetzt gab sie an, bei StB gewesen zu sein, und erklärte außerdem, Rechtsanwalt SM sei auch dagewesen. Danach stellte ihr das Gericht keine weiteren Fragen mehr.

Die Freisprechung dieser Angeklagten begründet die Strafkammer wie folgts Die Berufungsverhandlung habe nach der Verhaftung des TEE in einer sehr erregten Atmosphäre stattgefunden, die auch auf die Zeugen über-

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gegriffen habe. Deshalb könnten an die Sorgfaltspflicht der Zeugen in dieser Verhandlung nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie sonst. Mit Rücksicht darauf, daß das Gericht an Frau Scheine weiteren Fragen gestellt habe, nachdem sie die "bemerkenswerte" Aussage gemacht habe, daß Rechtsanwalt SW an der Unterredung mit Stil teilgenommen habe, ließe sich der Angeklagten nicht nachweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, die Angeklagte habe nicht ohne weiteres erkennen können, daß sie verpflichtet gewesen sei, von sich aus die Namen der übrigen Beteiligten. anzugeben. Dafür, daß sie die Namen der Teilnehmer vorsätz- "lich verschwiegen und damit einen Meineid geleistet hätte, habe die Hauptverhandlung erst recht keinen genügenden Anhalt erbracht.

III.

Bezüglich des Beschwerdeführers führt die Strafkammer folgendes auss Dadurch, daß der Angeklagte die Zeugen Schmp und T&M denannt habe, in Verbindung damit, daß er die Besprechung bei StB veraniaßt und durchgeführt habe, habe er für die beiden Zeugen eine erhöhte Gefahr geschaffen, daß sie diese Besprechung bei ihrer Vernehmung verschweigen könnten. Er habe zwar am Schluß der Besprechung die Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen, sie sollten um Himmels willen "ja" sagen, wenn sie danach gefragt würden. Dadurch habe er aber die Gefahr nicht beseitigt. Er sei deshalb zum Eingreifen in der Hauptverhandlung verpflichtet gewesen; besonders der Umstand, daß Frau Sc die Frage nach einer Zusammenkunft mit Stevens vor der Vernehmung ihres Vaters schlechthin verneint hatte, hätte ihn dazu drängen müssen.

Weil es an dem notwendigen Nachweis einer Haupttat “der früheren Mitangeklagten TEE und Frau Schi fehle und die Beihilfe akzessorisch sei, müsse der Angeklagte freigesprochen werden. Da der Freispruch nur aus diesem

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Grunde erfolge, sehe das Gericht keine Veranlassung, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen.

IV.

1. Diese Ausführungen erwecken Bedenken, soweit es sich um den Fall Sc handelt. Die Darlegungen der Strafkammer zu diesem Fall ergeben nämlich, daß gegen Frau Sc auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht des Meineids nicht mehr vorlag. Das völlige Verschweigen im Anfang ihrer Aussage - ist, wovon offenbar auch die Strafkamner ausgegangen ist, rechtlich bedeutungslos, da sie vor Abschluß ihrer Vernehmung ihre Aussage berichtigt hat. Ob Frau Sci, nachdem sie die "bemerkenswerte Aussage" über die An-: wesenheit des Rechtsanwalts SWbei ihrem Besuch bei St zemacht hatte und keiner der Prozeßbeteiligten ihr weitere Fragen über diese Unterredung stellte, überhaupt rechtlich verpflichtet war, von sich aus die übrigen Beteiligten zu nennen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergeben die Ausführungen des Gerichts, daß ein begründeter Verdacht, sie hätte in diesem Augenblick erkannt, sie müßte die übrigen Teilnehmer der Unterredung angeben,' obwohl sich das Gericht offenbar für diese - Unterredung nicht weiter interessierte, nicht mehr vorlag.

'Lag aber gegenüber der Angeklagten Sc ein ‘solcher Verdacht nicht mehr vor, so ergab sich daraus zwangsläufig, daß er auch gegenüber dem Angeklagten Dr. SED nicht mehr vorlag. Ob trotzdem schon dieser Fall es ausschloß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, weil sein Verhalten als grob unredlich oder unsittlich anzusehen war, hat der. Senat nicht entschieden, weil schon der Fall TOEEEB die von der Strafkamner getroffene Ent scheidung

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rechtfertigt und eine Trennung der Auslagen für beide Fälle bei der Sachlage ausscheidet.

2. Gegen TEE ist auch am Schluß der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht bestehengeblieben, wie die Urteilsfeststellungen ergeben. Die Rechtsausführungen, mit denen die Strafkammer die Pflicht des Angeklagten zum Eingreifen bejaht, sind in diesem Fall nicht zu beanstanden. Die gemeinsame Vernehmung einer Reihe von Unfallzeugen konnte in diesen leicht den Wunsch erwecken, bei einer gerichtlichen Befragung nach Möglichkeit hierüber zu schweigen. Es spricht zwar vieles dafür, die Pflicht eines Anwalts, eine falsche Aussage eines ZeußönfSdeh SF In die Gefahr gebracht hat, falsch auszusagen, erst von dem Augenblick an zu bejahen, wo die zusammenhängende Vernehmung des Zeugen durch den Vorsitzenden vorläufig abgeschlossen ist und nunmehr der Verteidiger Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und Vorhalten hat. Indessen braucht die Frage, wann die Rechtspflicht beginnt, nicht entschieden zu werden. Denn von dem erwähnten Augenblick an hat der Verteidiger jedenfalls, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, diese Pflicht. Daß die Vernehmung des damaligen Zeugen TO in dem erwähnten Sinn vorläufig abgeschlossen war, ohne daß der Angeklagte eingegriffen hat, ergeben die Urteilsfeststellungen eindeutig. Für den Fall TE lagen also die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 StPO nicht vor. Es besteht bei der gesamten Sachlage jeden-

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falls kein Anlaß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs.2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Seibert Börker