Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 01.12.1959 – 1 StR 552/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_552/59 4;
2308 073
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Justizsekretär Willi Mm ED :z.: van a dort geboren am (EEE 1913,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, ..‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof m “als Vertreter der Bundesannaltschaft, Juetizangestelltär: [ 5 ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkanäit: Zr 2 len Bu Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
. des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1959 je nit den Feststellungen. aufgehoben,
1) soweit er wegen forigesetzter schwerer ’Amtsunter- . schlagung verurteilt. worden ist, in vollen Un-
fange, 2) im ‚übrigen im Strafsussprüch.
In diesen Umfang wird die Sache: zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht. zurückverwiesen.
‚Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Strafsachen beim Amtsgericht Nassau und verwaltete daneben längere Zeit auch die Gerichtszahlstelle. Er behielt in zahlreichen Fällen Geldbeträge für sich, die er zur Verrechnung auf Gerichtskosten, Geldstrafen usw. in Empfang genommen hatte. Weder trug er diese Beträge in die Zinzahlungsliste ein noch verwendete er sie zum Ankauf von Gerichtskostenmarken. Außerdem versteckte er Strafakten teils im Keller des Amtsgerichtsgebäudes, teils anderwärts, was zur Folge hatte, daß in mehreren Fällen Strafverfahren nicht abgeschlossen wurden oder die Stralvollstreckung unterblieb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzier Begünstigung im Amte in Tateinheit mit fortgesetztem Beiseiteschaffen von Urkunden zu einer Gesamigefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I» Zur Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Antsunterschlagung mecht die Revision geltend, das Landgericht. habe
die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Kostenschuldner, die dem Angeklagten die von ihm unterschlagenen Geläbeträge zur Einzahlung übergeben hätten, nicht als Zeugen gehört habe. Soweit die Gelder dem Angeklagten nur als Boten übergeben worden seien, liege keine Amtsunterschlagung vor. Es hätte deshalb auch aufgeklärt werden müssen, welche Zahlungen der Angeklagte im Gerichtsgebäude während der Dienststunden und welche er bei Gelegenheit auf der Straße, in Gastwirtschaften oder in Nachbardörfern entgegengenommen habe.
Die Rüge greift durch.
Die Strafkammer stellt (Seite 3 der Urteilsgründe) allgemein fest, daß der Angeklagte auch außerhalb des Gerichtsgebäudes und zu einer Zeit, da er nicht "Inhaber" der Zahlstelle war, Geldbeträge entgegennahm, die ihm zur Verrechnung auf Gerichtsxosten, Geldstrafen usw. übergeben wurden. Sie zählt dann (UA S. 4 ff) die einzelnen Fälle auf, ohne dabei die näheren Umstände festzustellen, unter denen der Angeklagte die Gelder in Empfang nahm. Nur in einem Falle (Nr. I 17) geht aus der Sachverhaltsschilderung hervor, daß ihm das Geld in seiner Privatwohnung übergeben wurde.
Die Strafkammer gründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen Fällen die Geldbeträge, gleichgültig wo und wann er sie entgegennahm, in amtlicher Eigenschaft in impfang genommen, auf "das Ansehen und Vertrauen, das er in seinen Heimatbezirk genoß. Die Leute hielten ihn für den richtigen Mann, an den .man sich in Rechtsangelegenheiten wenden konnte und bei dem. man auch auf der Straße oder in der eigenen Wohnung Dinge erledigen konnte, die man am Antögericht zu regeln haite". Der Zeuge Amtsgerichtsrat Kalbitzer habe die Stellung des Angeklagten treffend mit den Worten gekennzeichnet: "Neusch galt als das Amtsgericht" (UA Ss. 16).
Diese allgemeinen Feststellüngen vermögen das Tatbestands- ® merkmal "in amtlicher Zigenschaft empfangen" nicht ausreichend für jeden Einzelfall zu begründen: Zwar kann ein Beamter Geldbeträge auch dann in amtlicher Eigenscheft empfangen, wenn er zur Entgegennahme nicht zuständig ist, der Einzahlende ihn aber für zuständig hält und der Beamte dies weiß (RGSt 1, 124; 51, 113, 1165 71, 2106, 107; BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 435/51 vom 13. November 1951; BGH NJW 1952, 191 Nr. 17). Es kommt demnach auf die Vorstellung des Ein-
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zahlenden an. Die Strafkammer führt hierzu allerdings aus, die Verurteilten oder Kostenschuldner hätten mit der übergabe der Geldbeträge an den Angeklagten ihre Verpflichtungen für wirksam erfüllt angesehen (UA S. 3 u. 16). Der Angeklagte sei, soweit er Gelder angenommen habe, nicht nur als besonders vertrauenswürdiger Bote, sondern als Amtsperson betrachtet worden. Mit Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß diese Feststellungen nur unter Würdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und durch Vernehmung der Personen, die dem Angeklagten die Gelder übergaben, getroffen werden konnten. Aus den allgemeinen Ausführungen über das Ansehen und das Vertrauen, das der Angeklagte in der Öffentlichkeit geno3, lassen sie sich nicht ableiten.
Die Strafkammer hätte daher zu den Einzelfällen, die sie zusammengefaßt als eine fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung gewürdigt hat, nähere Feststellungen treffen müssen. Sie hätte aufklären müssen, welche Geldbeträge. dem Angeklagten im Gerichtsgebäude und innerhalb der Dienststunden übergeben wurden. Daß in solchen Fällen der Empfang des Geldes nit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten (auch als er nicht mehr Zahlstellenverwalter, sondern nur noch dessen Stellvertreter war) in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stand, unterliegt keinen Bedenken. In den Fällen, in denen der Angeklagte die Gelder an anderen Orten (in seiner Privatwohnung, auf der Straße oder in Gastwirtschaften) entgegennahn, hätte durch Vernehmung der Einzahlenden festgestellt werden müssen, ob diese den Angeklagten als die für die Entgegennahme der Einzahlung zuständige Amtsverson ansehen und glaubten, daß sie ihrer Zahlungspflicht durch die Übergabe des Geldes an ihn wirksam nachgekommen seien, oder ob sie ihn nur als besonders vertrauenswürdigen Boten betrachteten. Wollten die Schuldner sich nur die eigenhändige Ablieferung der Geld-
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beiräge an die Zahlstelle des Amtsgerichts aus Bequemlichkeit ersparen und dem Angeklagten gerade mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung das Vertrauen schenken, er werde die Gelder dort ordnungsgemäß abliefern (vgl. RGSt 4, 153, 154), so hätte der Angeklagte in salchen. Fällen die Geldbeträge nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen. Genaue Feststellungen in dieser Richtung sind gerade deswegen geboten, weil der Angeklagte allgemein ein großes Ansehen genoß und offenbar einen weiten Bekanntenkreis hatte, der ihn auch als vertrauenswürdigen Boten betrachten konnte.
Das Urteil mußte daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt wurde. Ferner war der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Da nicht mit Sicherheit auszuschließen war, daß der aufgehobene Teil des Urteils auch die wegen fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit fortgesetziem Beiseiteschaffen von Urkunden ausgesprochene Einzelstrafe beeinflußt hat, war es geboten, auch diesen Strafausspruch aufzuheben: |
II. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
l. Die Strafkammer hat die zahlreichen Einzelfälle, in denen der Angeklagte Akten versteckt hat, als eine fortgeseiztie strafbare Handlung angesehen. Diese Annahme ist im Hinblick auf
die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über das Erfordernis eines einheitlichen, von vorneherein alle Einzeltaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 313, 315; 2, 162, 167; 12, 146, 147) nicht bedenkenfrei. Sie beschwert den Angeklagten im vorliegenden Falle jedoch nicht.
2: Die Verurteilung wegen Begünstigung im Amte ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf '
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an, ob gemäß § 5 der Strafvollstreckungsordnung der Amtsrichter in allen von der Strafkammer angeführten Fällen für die Strafvollstreckung zuständig war. Es ist auch unerheblich, daß die Geschäfte der Strafwlistreckung gemäß § 10 der Strafvollstreckungsordnung grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen sind. Zum Tatbestand des § 346 StGB genügt ein blosses "Mitwirken", also die amtliche Beteiligung des Beamten an
der Durchführung des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung in irgendeiner Form (RGSt 73, 294, 298). Dies trifft für den Angeklagten als Urkundsbeamten und Verwalter der Geschäfisstelle für Strafsachen zu (RG HRR 1940, 650). Durch das Beiseiteschaffen der Akten verhinderte er teils die Fortsetzung von Strafverfahren, teils die Durchführung der Strafivollstreckung, sodaß der Strafausspruch des Staates wenigstens für eine geraume Zeit unverwirklicht blieb (RGSt 70, 251, 254; 74, 178, 181). Soweit die Strafverfahren noch nicht abgeschlossen waren, konnte auch auf sich beruhen, ob in allen Fällen die Begünstigten später verurteilt wurden oder werden (BGH IM Nr. 1 zu § 346 StGB). Daß der Angeklagte hierbei mit unbedingtem Vorsatze handelte, hat die Strafkaumer ausreichend begründet.
.Das Urteil läßt auch sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
III. Auf die übrigen Revisionsrügen, die ebenfalls unbegründet sind, braucht nur insoweit eingegangen zu werden, als dies für die neue Hauptverhandlung und untscheidung von
Bedeutung ist. l. Die Revision beanstandet die Annahme einer schweren
Amtsunterschlagung. Sie meint, der Angeklagte sei auch in äen beiden Fällen Me (Nr. I 4) und BE (Nr. I 5), in
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denen er nach den bisherigen Urteilsfeststellungen zu einer Zeit, als er Zahlstellenverwalter war, Geldbeträge über 35,- Dü in Empfang nahm und sich aneignete, nicht verpflichtet gewesen, diese Beträge in die Einzahlungsliste einzutragen.
Er hätte auch hierfür Kostenmarken kaufen können.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Es trifft allerdings zu, daß weder die Justizkassenordnung (mit Anlagen) noch die Justizkostenmarkenordnung noch eine andere Vorschrift den Gebrauch von Kostenmarken für die Einzahlungen von Beträgen über 35,- DM verbietet. Auch könnte die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Ubung gehabt, nur für Beträge bis zu ungefähr 20,- bis 35,- DM Kostenmarken zu entwerten, den Eingang höherer Geldsummen jedoch in der Einzahlungsliste zu vermerken, die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nicht rechtferiigen; denn ein Register ist nur dann unrichtig geführt, wenn die unterlassene Eintragung geboten war (RG HRR 1939, 271; BGHSt 1, 388, 391). Dennoch ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer im Ergebnis zutreffend. Der Angeklagte war als verwalter der Zaalstelle in allen Fällen verpflichtet, die erhaltenen Beträge in die Einzahlungsliste einzutragen, falls
er sie in amtlicher Eigenschaft in- Empfang nahm und hierfür : keine Gerichtskostenmarken: kaufte. Dies ergibt sich eindeutig ce aus den Vorschriften über die Führung der Einzahlungsliste bei Gerichtszahlstellen. Nach § 13 der Bestimmungen über die Errichtung von Gerichtszahlstellen, ihre Aufgaben und die Erledigung ihrer Geschäfte - Anlage 1 zur Justizkassenordnung - sind die Einzahlungen der Zeitfolge nach in eine Einzahlungsliste nach dem der Anlage beigefügten Muster 55 einzutragen. Allerdings fällt der Erlös für verkaufte Gerichtskostenmarken nicht. ‚hierunter. In die Einzahlungsliste iss aber außerden
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ein Tagesabschluß einzutragen, der neben der Tagessumme der Einzahlungen auch über den vorhandenen Zahlstellenbestand, aufgegliedert nach Zahlungsmitteln, Kostenmarken und Guthaben beim Postscheckamt, Aufschluß gibt. Aus der forilaufend zu führenden Einzahlungsliste ist somit auch der Erlös aus dem Verkauf von Gerichtskostenmarken zu ersehen. Amtlich empfangene Geläbeträge, die nicht zum Ankauf von Gerichtskostenmarken verwendet werden, müssen daher in die kinzahlungsliste eingetragen werden, denn andernfalls gibt die Liste kein richtiges Bild über die Gesamteinnahmen der Za:lstelle. Der Angeklagie führte die Liste unrichtig, wenn er diese Eintragungen unterließ. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1938 S. 1517 Nr. 7 geht fehl. Dort wird ausgeführt, daß Teile der Gerichisakten,
in denen Gerichtskostenmarken verwendet werden, keine Rechnungen, Register oder Bücher im Sinne des § 351 StGB
sind, die zur Eintragung oder Kontrolle von Einnahmen bestimmt sind. Daß äie vom Verwalter der Zahlstelle zu führende Einzahlungsliste ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch oder Register im Sinne des § 351 StGB ist, hat die Strafkammer zutreffend angenommen und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Soweit der Angeklagte die Gelder in amtilicher Eigenschaft empfing, als er Verwalter der Zehlstelle war, und sie ohne Eintragung in die Einzahlungsliste für sich behielt, ist daher der Tatbestand des § 351 StGB erfüllt.
Dies wird die Strafkammer auch bei der erneuten rechtlichen Würdigung der übrigen Einzelfälle zu berücksichtigen heben.
2. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwischen Einzelfällen der einfachen und der schweren Amtsunterschlagung ist (abgesehen von den oben unter II 1 geäußerten, hier entsprechend geltenden Bedenken) nicht zu beanstanden. § 351 StGB enthällt keinen gegenüber § 350 StGB selbständigen Tatbestand, sondern nur die Strafbarkeit erhöhende Umstände (RGSt 65, 102, 103;
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68, 90, 91). Es wird ferner darauf hingewiesen, daß der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB zu würdigen
sein wird.
3. Zur Vereinfachung der neuen Hauptverhandlung kann sich
die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Einzelfällen empfehlen, in denen der Angeklagte nur geringfügige Geldbeträge für sich behielt. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 154 StPO auch dann möglich, wenn die Strafkammer erneut eine einzige fortgesetzte Handlung annehmen sollte
(vgl. u.a. RGSi 70, 338; BGH IM Nr. 11 Vorbem. zu § 73 SiGB).
Dr. Peetz Werner Hübner Fischer Dr. Faller