Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 25.11.1959 – 2 StR 520/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 520/59
2271 023
ir Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Automechaniker Paul F mb zu: VER, geboren am CB 1915 in VER zur Zeit in Stiraf-
haft, wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (up
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Em
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: u Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. August 1959 in Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen...
Von Rechts wegen
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Gründe§
. - _- .. - mn.
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Zuchthaus und einer Geldsirafe verurieilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, daß das Verfahrens- und das sachliche RBechi
verletzt worden seien.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form
angebracht worden ist.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge dem Revisionsgericnt obliegende Nachprüfung ergibt zur Schuläfrage keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen pleiben, da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, ob die Rückfallvoraussetzungen beim Betrug vorliegen.
Das Landgericht führt als rückfallbegründende Vorstrafen die Verurteilung des Angeklagten vom 13. November 1957 (nicht 1958) in 84 Dis 47/57 Wiesbaden zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen eines im Juli 1957 begangenen Betruges an, die er am 11. Mai 1958 verbüßt hai, ferner seine Besirafung mit einer Geldstrafe durch Urteil vom
5, Februar 1955 wegen Betruges in 84 Cs 498/55 Wiesbaden; von dieser Geldstrafe stellt die Strafkammer nur fest,
daß sie teilweise in Raten bezahli worden ist. Ob wenig-Siens eine Rate bereits vor Begehung des’ Betruges im
Juli 1057 bezahlt war, ist nicht ersichtlich. Die bis-
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Hiernach ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof