Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 25.11.1959 – 2 StR 457/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2259 075

Im Namen des Voikes In der Strafsache

gegen

den Monteur Wilhelm S OD , zuletzt wohnhaft gewesen in MOD, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am BB 1913 in ren

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z Auf die Revision des Angeklagten SM wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1959 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit er und der lütangeklagte RB verurteilt worden sind. Im Umfange äer Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründesz

Der Angeklagte sowie der-Mitangeklagte RB sinä wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle und vegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von je einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte SEE die Verletzung des Verfahrensrechts und falsche Anwendung des sachlichen Rechts.

1.} Die Darlegungen der Revision zu der Verfahrensbeschwerde, mit der sie unzutreffende Würdigung des Beweisergebnisses

rügt, vermag das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen: Denn die Beweiswürdigung steht allein dem Tatrichter zu. Da ihre Darstellung in dem angefochtenen Urteil keine Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen 1äßt, zeigt sich bei ihr kein Rechtsfehler. Die von der Strafkammer auf Grund ihrer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen binden daher auch das Revisionsgericht; sie sind die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO), die das Revisionsgericht allein seiner rechtlichen Nachprüfung zuerunde legen darf.

2.) Die Sachrüge ist begründet.

Die Angeklagten haben, nachdem in der Wirtschaft, die sie besucht hatten, Feierabend geboten worden war, kurze Zeit später aus dem Keller der Gastwirtschaft etwa 25 Flaschen Bier "Hansa Gunkel" entwendet, wobei einer von ihnen durch das offenstehende Kellerfenster einstieg und die Flaschen dem anderen herausreichte. Nachdem sie ihre Beute in die nicht weit entferr.te Wohnung eines

Bekannten gebracht hatten .verließen sie diese wieder. "um noch etwas zu holen", Sie gingen zu dem Hühnerstall eines Bergmanns in einer anderen Straße, entwendeten dort drei Hühner und schlach. teten sie am Tatort. Mit diesen kehrten sie dann in die Wohnung des Bekannten zurück und verlangten von dessen Ehefrau, sie

solle ihnen die Hühner zubereiten, obwohl es bereits 370 Uhr nachts geworden war.

Nach dem Urteil haben beide Angeklagte sowie der Bekannte und seine Ehefrau in der Hauptverhandlung keinen Zweifel daran gelassen, daß die Angeklagten darauf ausgingen. die Hühner alsbald zu verzehren. Sie entwendeten das Bier und die Hühner zu dem Zwecke, noch am gleichen Tag das Bier zu trinken und die Hühner zu essen, stellt die Strafkammer fest.

Bei diesem Sachverhalt ist es fchlerhaft, daß keine näheren Erwägungen im Urteil darüber angestellt sind, ob die Angeklagten nicht mit ihrem Tun die Voraussetzungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllten. Die Strafkammer wertet vielmehr deren Verhalten ohne weiteres als Diebstanl nach 88 242, 245 StGB, ohne die Frage des Mundraubes auch nur zu erwähnen.

Der Senat vermag allerdings nicht zu entscheiden, ob es sich bei den von den Angeklagten entwendeten Sachen um Nahrungsund Genußmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch gehandelt hat. Denn das ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher Natur. Der Würdigung des Tatrichters kann daher das Revisionsgericht nicht vorgreifen (RGSt 76, 66; vgl. auch BGHSt 5, 263, 264 und 6, 41,

43 zu § 264 a StGB; BGH GA 1957, 17). Bei dieser Würdigung hat der Tatrichter einen sachlichen Maßstab zuzrunde zu legen

IC - A —-

und nach diesem insbesondere den Geldwert der entwendeten Gegenstände zu ermitteln sowie zu prüfen. was in einem solchen Falle nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung noch

als eine geringe Menge oder als unbedeutender Wert angesehen wird. Hierbei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und vor allem die der geschädigten Personen zu berücksichtigen. Sind diese durch den Verlust, der sie traf. besonders empfindlich geschädigt worden, so scheidet im allgemeinen die Strafbestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann aus, wenn die Wertung nach objektivem Maßstab allein die Beurteilung nach dieser Strafbestimmung noch zulassen würde. Dies alles hat die Strafkammer nicht geprüft. Die für eine solche Prüfung erforderlichen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Tatsache, daß in dem einen

Fall die Inhaberin der Gastwirtschaft geschädigt ist und in

dem anderen Falle einem Bergmann der Verlust zugefügt wurde,

läßt keine eindeutigen Schlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen zu und auf die Wirkung.

die der Verlust bei ihnen gehabt hat.

Daß die Angexlagten die Nahrungs- und Genußmittel "zum alsbaldigen Verbrauch" entwendeten, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest (vgl. dazu BGH LM Nr. 1 zu § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Anwendung der Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Täter die Gegenstände nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen Personen verbrauchen wollten (vgl. RGSt 53, 168).

Die unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur abschließenden Entscheidung über die Frage der Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in den vorliegenden Fällen nötigen zur Aufhebung des Urteils

_ 5 _ in vollem Umfange. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf

den Mitangeklagten RM zu erstrecken.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof