Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 5 StR 484/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 484/59 >
ImNzmen des Volkes 7&
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Hans RB zus Hoi»
dort geboren an EB 1914,
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1959, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Seibert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23.Juni 1959 wie folgt ergänzt:
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
2. Die Landeskasse trägt auch die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch das Revisionsverfahren entstanden sind. .
- Von Rechts wegen -
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Gründe ss
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht die Nichtanwendung des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Dem Angeklagten war zur Last geiegt worden, sich Ende
„sehädlinge' oder. der Hehlerei nach y 259 SteB dadurch schuldig "gemacht. zu haben,. daß er fabrikneue Elektrogeräte an sich ‚brachte,, die aus den geräumten Westgebieten, stammten. Er
ist aus. ‚diesem Grunde von, dem, Ss- ‚und Bolizeigericht‘ XXVI am 20, ‚Mei 1943 "wegen Plünderung - s 259 RStGB" rechts,
.
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Tiederaufnahne verfahren freigesprochen.
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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ebenso wie in der Hauptverhandlung vor den SS- und Polizeigericht geltend gemacht, daß. er als Angehöriger einer Polizeihundertschaft im November oder Dezember 19539 die Elektrogeräte in den von der Bevölkerung freigemachten Westgebieten bei Dillingen/Saar käuflich erworben habe. Die Strafkammer ist im Gegensatz zu dem SS- und Polizeigericht zu der Überzeugung gelangt‘, daß damals vielfach Geschäftsleute ihre im freigemachten Gebiet zurückgebliebenen Waren holten und verkauften. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte im Besitz fabrikneuer Elektrogeräte aus den geräumten Westgebieten war, ergibt bei dieser Sachlage keinen begründeten Verdacht dafür, daß der Angeklagte die Geräte durch‘ Plünderung oder Hehlerei erworben hätte. Dieg gilt auch für die
Aussage des Zeugen er 7 des Stiefvaters des ‚Angeklagten, der bekundet hat, ‘der Angeklagte habe ihm damals bei
einem Urlaub erklärt, er habe die Sachen im geräumten
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Gebiet "organisiert". Die Strafkammer hat dem Zeugen nicht geglaubt. Dies beweisen Inhalt und Fassung der Urteilsgründe. Das Urteil sagt zu der Aussage, abgesehen davon, daß der Ausdruck "organisieren" mehrdeutig sei, habe der Zeuge zugeben müssen, daß er den Angeklagten seinerzeit
aus Rache angezeigt habe, weil er meinte, der Angeklagte habe ihn wegen Abhörens von Auslandssendern bei der
Gestapo angezeigt. Die Strafkammer hat auch aus diesem Grunde die Aussage nicht als Beweis angesehen, der zur Überführung des Angeklagten ausreichen könnte. Als einziger Anhaltspunkt für einen Erwerb der Geräte durch Plünderung oder Hehlerei bleibt hiernach der Umstand, daß der Angeklagt den Namen des Veräußerers nicht angegeben hat. Auch er kann bei der hier gegebenen besonderen Sachlage einen begründeten Verdacht nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt 'Siemer Schmitt Seibert