Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.11.1959 – 2 StR 510/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 510/59 2259 078
zm Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schlosser Hermann H EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1906 in re, zur zeit in Un-
tersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Ne S Bundesrichter Kirchho
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEREEER als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 13. Juni 1959: erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zehn Gelästrafen von je 100 DM verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet:
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Revision ist der Auffassung, daß im Hinblick auf § 267 Abs- 3 StPO das Landgericht seine Erwägungen für die "bemerkenswert schweren Strafen" eingehender hätte begründen müssen; außerdem seien die Grengen gerechter Strafzumessung erheblich überschritten. Die Strafe war jeweils dem § 264 Abs. 1 in Vert. mit § 20 a Abs. 1 StGB zu entnehmen; die Mindeststrafe beitrug also für jeden Einzelfall ein Jahr Zuchthaus. Warum in der Verhängung nur wenig höherer Einzelstrafen von 1 Jahr 3 Monaten und » Jahr 6 Monaten Zuchthaus ein Ermessensfehler liegen soll, ist nicht erfindlich. Dasselbe gilt angesichts der großen Zahl der Straftaten von der Gesamtstrefe.
Den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 StPO ist unter diesen Umständen genügt.
Die Urteilsgründe sind nur insofern unklar, als "im Falle 1 bis 5 je ein Jahr und drei Monate Zuchthaus und je 100 DM Geldstrafe" verhängt sind und "im Falle 5 bis 10 je ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus und je 100 DM Gelästrafe". Es ist also zweifelhaft, welche Strafe für den Fall 5 ausgesprochen ist.
Im Hinblick darauf, daß auf die Revision des Angeklagten keine Verschärfung der Strafe eintreten darf (§ 358 Abs. 2 StPO),
kommt nunmehr für den Fall 5 nur die Preiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus in Betracht. Dies
spricht der Senat hiermit zwecks Klarstellung ausdrücklich aus, so daß der Angeklagte im Falle 5 demgemäß verurteilt ist.
Auf die Gesamtstrafe hat die damit ausgeräumte Unstimmig-
keit in den Urteilsgründen keinen Einfluß.
2.) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erneut angeordnetv hat. obwohl diese bereits in einem früheren Urteil
gegen den Angeklagten ausgesprochen und er nur widerruflich aus ihr entlassen worden war. Sie will die Ansicht des Reichsgerichts in RGSt 70, 201, 204 heute nicht mehr anerkennen; das Öffentliche Interesse sei gewahrt, da der Angeklagte auf Grund des früheren Urteils weiterhin in Sicherungsverwahrung genommen werden könne.-
HMierbei läßt die Revision unberücksichtigt. daß jedes
Urteil die Rechtfertigung für den Urteilsspruch in sich trägt. Die. Entscheidung wäre fehlerhaft, wenn sie trotz
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von der Anord-
nung der Sicherungsverwahrung absehen würde. Daß schon
ein früheres Urteil die Sicherungsverwahrung anordnete, muß
unberücksichtigt bleiben, weil sich niemals ausschließen läßt, daß diesegaus irgendwelchen rechtlichen Gründen wieder wegfällt.
3.) Da auch im übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler er-
geben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerten.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Kirchhof