Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.11.1959 – 2 StR 409/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 027 zZ
nr a eb
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen die Hausfrau Elisabet „ VerWo ni: [ FEB aus Bd — geboren am 1925 in Fe
wegen Bandendiebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter: Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der. Bundesanwalischaft,
Justizangestellter nn als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Wiesbaden vom 8. Juli 1959, soweit es sie betriffi, im gesamten Stirafausspruch mit den Fesistellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äle Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesenoe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Bandendiebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
l. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auch wenn die Angeklagte, bevor das Gericht ihre Entlassung aus dem Sitzungszimmer für die Dauer der Vernehmung der Mitangeklagien Heap beschloß, nicht dazu gehört worden und demgemäß § 33 StPO verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern auf diesen Fehler das Urteil beruhen könnte. Auch die Revision trägt nichts vor, was die Anwendung des § 247 StPO hätte verhindern können.
2, Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur einen Fehler im Strafausspruch. Das Landgericht hai als ersie den Rückfall begründende Bestrafung der Angeklagien als Diebin eine am 20. Dezember 1951 ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei üonaten angesehen, die später auf Grund des Stiralfreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 erlassen worden ist. zwar genügt es zur Rückfallbegründung, daß die Vorstirafe vor Begehung der nächsten Tat erlassen worden ist (§ 245 StGB). Jedoch muß der Täter alle den Rückfall begründenden Tatsachen, also auch den Erlaß der früheren Strafe, bei Begehung der Rückfalltat kennen (BCH NJW 1956, 837). An dieser Feststellung fehlt es hier. Es ergibt sich nicht aus dem Urteil, daß der Erlaß der Strafe der Angeklagten mitgeteilt oder ihr
sonst bekannt geworden ist. Deshalb war das Urteil im gesamien Strafausspruch aufzuheben, soweit es die Angeklagte betriffi.
Baidus Busch Dr.Dotterweich
Menges Kirchhof