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BGH Entscheidung vom 11.11.1959 – 2 StR 466/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_466/59 2259 083

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufuann Wilheln J ui sus EEE, geboren am CE 1905 in DW, zur Zeit in dieser Sache in Unter-

suchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1959, ander teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt up

als Vertretsr der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Bremen vom 20. Juli 1959 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgeoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetsruges in zelın Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit Wit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtsirafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchihaus so .ie zu zehn Gelästrafen zwischen 30 und 900 DM verurteilt. Ferner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn die Ausübung des Boxufes eines selbstänäigen Ksufmannes und eines selbständigen liendelsvertreters für die Dauer von fünf Jahren untersagt:

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

i.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 244

Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Ihre Ansicht ist irrig, der Tatbestand des Betruges hätte jeweils nur dann bejaht werden üürfen, wenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagie die warenbesteilungen nach Zahlungseinstellung vorgenommen hätte. Darauf kam es hier nicht an, da die Zeilungseinstellung weder ein Tatbestandsmerkmai des § 263 StGB ist noch auch nur eine Bedingung der Straftarkeit nach dieser Vorschrift bildet, wie es z.B. in den §§ 239 ff KO der Pall ist. Für das Landgericht bestand daher im Hinblick auf die von ihm getroffenen Feststellungen kein Anlaß, den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder den der Jberschuldung des Unternehmens aufzuklären.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Gen Angerlagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkanmer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die kinwendungen der revision erschöpfen sich in Angriffen tatsäch-

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licher Art, Sie führt zum Teil neue, im Urteil nicht wiedergegebene Tatsachen an, zum Teil stellt sie den Feststellungen des Urteils widersprechende Behauptungen auf und kommt so

unter Verwertung dieser Umstände zu einer anderen Darstellung und Würdigung des Sachverhalts als das Landgericht. Ein solches von dessen Teststellungzen abweichendes Vorbringen kann indessen die Sachbeschwerde nicht rechtfertigen, weil es im Revieionsrechiszuge nicht berücksichtigt werden darf; der Nachı- prüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ist allein der darin festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

3.) Zu durchgreifenden Bedenken geben hingegen in den Beirugsfällen die Darlegungen des Urteils über die \lickfallvoraussetzungen Anlaß. Eiernach ist der Angeklagte zunächst durch ein Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. September 1951 u.a. wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesumistrafe

von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu 500 DM Geldstrafe verurteilt worden, wobei die Untersuchungshalt in. Höhe von fast neun Monaten auf die Strafe angereci.net wurde. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1952 hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in einem Falle sowie im Gesamtstirafausspruch aufgehoben. Insoweit wurde der Angeklagte später durch Urteil des Landgerichts in Verden vom 14. November 1952 des versuchten Betruges in einem Fallo schuldig befunden und unter Einbeziehung der für die übrigen sechs Betrugsfälle in dem früheren Urteil ausgesprochenen ÜWinzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Konaten Gefängnis sowie zu 500 DM Geldstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Inzwischen hatte der Angeklagte am 26. Februar und im April 1952 zwei neue Betrugstaien begangen, wegen deren er durch Urteil des Landgerichts in Verden vom 26. Fetruar 1954 und durch Urteil des Landgerichts in ?remen vom 1. Hovenber 1954 zu Freiheitsstrafen verurteilt

„srien 38%, die in die durch Urteil des Schöffengerichts in Bremen von 5 Januar 1955 gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis einbezogen wurden Einen Teil dieser Strafe hat der Angeklagte bis zum 15. Sepienmnber 1956 verbißt

Das Jandgericht meint nun, sowohl die im Jahre 1951 abgeurtsilten wie auch die im Jahre 1952 begangenen und im Jahre 1954 bestraften Taten könnten hier als rückfallbegründend herangezogen werden, weil mit der Verkündung des Urteils des Bundesgerichtsrofs vom 7. Februar 1952 das Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. September 1951 hinsichilich der Verurteilung wegen Betruges in sechs Fällen zu Einzelstrafen zwischen einem Monat und acht Monaten Gefängnis und hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft vechtskräftig geworden sei, so daß der Angeklagte einen Teil dieser Strafen vor Begehung der beiden weiteren betrügerischen Randlungen verbüßt habe. Diese Auffassung der Strafkamner über den Zeityunkt des Eintritts der Rechtskraft kann, was die Anrechnung der Untersuchungshaft angeht, nicht als zutreffend angesehen werden.

“Mit der Wendung in dem Urteil des Landgerichts in Verden vom 6. September 1951, die Untersuchungshaft werde auf die "erkannte Strafe" angerechnet, konnte nur die Gesamtstrafe xemeint sein; denn die Gesamistrafe ist die Strafe, auf die wegen der im Schuldspruch bezeichneten Handlungen "erkannt" ist. Nur sie ist vollstreckbar, und nur sie wird verbüßt. Der Bundesgerichtshof hat aber die in jenam Urteil festgesetzte Gesamtstrafe und damit auch den sich allein auf sie bezienenden Ausspruch Über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. Infolgedessen mußte in dem zweiten Urteil des Landgerichts in Verden vom 14. November 1952 nicht nur Über die Gessmistrefe,

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sondern zugleich, wie es auch geschehen ist, darüber erneut eutschieden werden, ob und inwieweit die Untersuchungshaft

auf die nunmehr "erkannte Strafe" anzurechn:n war. Die Anrechnung war sonach erst rechtswirksam ausgesprochen, als

dieses Urteil Rechtskraft erlangte, und erst damit gewann die Untersuchungshaft den Charakter einer Strafverbüßung. Von

einer Teilverküßung der Strafe vor diesem Zeitpunkt kann daher keine Rede sein. Danals waren aber die beiden Betrugstaten,

äie in die konate Februar und April 1952 fallen, schon geschehen. Somit fehlt es hier an dem Erfordernis, wie es § 264 S1GB i.V.m. § 245 StGB vorsieht, daß nämlich die Vorstirafe mindestens teilweise verbüßt sein muß, bevor die nächste Tat begangen wird. Die vom Landgericht als rückfallbegründend erachteten Bestrafungen des Angeklagten wegen Betruges rechtfertigen demgemäß nicht die Annahme des strafschärfenden Rückfalls.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden, und zwar auch, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insofern kann nämlich im Hinblick darauf, da: die Bemessung aller Einzelstrafen im wesentlichen auf einer einheitlic:.en Begründung beruht, nicht ausgeschlossen werden, daß die für die Unterschlagung festgesetzte sinzelstrafe in ihrer Höhe von den übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten baeinflußt worden ist.

Die Strafkanmer wird daher in der neuen Verhandlung die Rückfallvoraussetzungen nochmals prüfen müssen. Sollte sich hierbei ergeben, daß keine anderen als die im Urteil angeführten Bestrafungen wegen Betruges in Betracht koumen, so würde für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges kein Raum sein, und die Strafen müßten in den Betrugsfällen dem Strafrahmen des § 263 StGB entnommen werden. Das Landgericht wird im übrigen nicht nur die Strafen erneut festsetzen, sondern auch Über die Anrechnung der Untersuchungshaft

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und über die neben der Gesamtstrafe verhängten Maßnahmen,

wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das

Verbot der Berufsausübung, nochmals befinden müssen.

Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof

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